Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des M K, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2025, G312 2308947 1/8E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 16. Jänner 2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber einen ungarischen Staatsangehörigen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und gewährte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf vier Jahre erhöht wurde. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 In seinen Entscheidungsgründen führte das BVwG aus, der Revisionswerber weise seit Februar 2016 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Ihm sei am 18. April 2016 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Ab Mitte März 2016 bis Februar 2024 sei der Revisionswerber bei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter beschäftigt gewesen oder habe Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen.
4 Am 7. März 2024 sei der Revisionswerber wegen des Verdachts der Begehung diverser Suchtgiftdelikte festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen worden.
5 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31. Juli 2024 sei der Revisionswerber wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Revisionswerber im Zeitraum zwischen Sommer 2018 bis zu seiner Festnahme Anfang März 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 6.500 Gramm Cannabiskraut, 425 Gramm Amphetamin und 250 Gramm Kokain sowie MDMA (in Ecstasy Tabletten) erworben und das Suchtgift danach zahlreichen Abnehmern überlassen habe. Außerdem habe der Revisionswerber in diesem Zeitraum Cannabiskraut, Kokain, MDMA und Amphetamin zum Eigenkonsum besessen. Der Revisionswerber sei bis 27. März 2025 in der Justizanstalt inhaftiert gewesen, seither befinde er sich im elektronisch überwachten Hausarrest. Seit 28. März 2025 sei er bei einem näher genannten Unternehmen als Arbeiter beschäftigt. In Österreich lebten die Lebensgefährtin des Revisionswerbers und seine im September 2024 geborene Tochter, die beide ungarische Staatsangehörige seien. In Ungarn habe der Revisionswerber keine Angehörigen mehr.
6 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG nicht erworben habe, weshalb der „einfache Prüfmaßstab“ des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen sei. Angesichts des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers, insbesondere des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften über einen langen Zeitraum, sei davon auszugehen, dass vom Revisionswerber eine „schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ ausgehe. Der Revisionswerber verfüge durch seine in Österreich aufhältige Lebensgefährtin und Tochter über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Da Suchtmitteldelinquenz aber ein besonders verpöntes Verhalten darstelle, bei dem eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe, sei die Trennung des Revisionswerbers von seinen Familienangehörigen und eine Einschränkung der Kontaktmöglichkeiten zu diesen hinzunehmen, wobei im Hinblick auf die Tochter persönliche Kontakte auch durch Besuche außerhalb des Bundesgebietes möglich seien. Mit der Lebensgefährtin seien darüber hinaus Kontakte im Wege moderner Kommunikationsmittel möglich. Der Revisionswerber sei in Ungarn aufgewachsen und sozialisiert, er habe eine Berufsausbildung und verfüge auch über entsprechende Berufserfahrung. Daher sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat wieder Fuß fassen könne.
7 Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes führte das BVwG aus, dass angesichts der Tatbegehung über einen Zeitraum von fast sechs Jahren und des Überlassens von großen Mengen an Suchtgift selbst bei Berücksichtigung der familiären Interessen des Revisionswerbers ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren angemessen und verhältnismäßig sei, weshalb die Befristung entsprechend zu erhöhen gewesen sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 28.11.2025, E 3333/2025 5) und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 7.1.2026, E 3333/2025 7) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
9 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nur gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung und rügt mit dem Hinweis auf den Erwerb eines Hauses im Bundesgebiet und die Geburt der Tochter das Fehlen von Feststellungen zur Verankerung der Lebensgefährtin des Revisionswerbers in Österreich und zu den Auswirkungen einer Trennung auf das Kindeswohl. Es mangle auch an Erhebungen und einer Auseinandersetzung zur Frage, ob der Lebensgefährtin des Revisionswerbers eine Rückkehr nach Ungarn angesichts ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet zumutbar sei. Eine Trennung vom Revisionswerber sei auch dessen eineinhalb Jahre alten Tochter, die mit diesem seit ihrer Geburt im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht zumutbar.
12 Dem ist zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie (wie hier) auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage beruht und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt ist nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist (vgl. etwa VwGH 14.10.2025, Ra 2023/21/0180, Rn. 10, mwN). Das gilt sinngemäß auch für die Bemessung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes (vgl. zum Einreiseverbot VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, Rn. 12, mwN).
13 Die Revision zeigt nicht auf, dass die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Entgegen der Meinung in der Revision berücksichtigte das BVwG bei der Interessenabwägung ausreichend die für den Revisionswerber sprechenden Umstände, insbesondere die familiären Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, die Dauer seines bisherigen Aufenthalts und seine Erwerbstätigkeit. Dabei berücksichtigte das BVwG auch das Kindeswohl der minderjährigen Tochter des Revisionswerbers bei der Interessenabwägung und legte dar, welche Kontaktmöglichkeiten für den Revisionswerber und seine Angehörigen für die Dauer des Aufenthaltsverbotes bestünden. Soweit der Revisionswerber Erwägungen des BVwG zur Frage vermisst, ob es seiner Lebensgefährtin zumutbar sei, nach Ungarn zurückzukehren, ist ihm zu entgegnen, dass nur der Revisionswerber aufgrund eines Aufenthaltsverbotes zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet ist. Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers und der ihr zu Grunde liegenden schwerwiegenden strafbaren Handlungen aus dem Bereich der Suchtgiftkriminalität ist auch die durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Erschwernis von persönlichen Kontakten zu seinen in Österreich befindlichen Angehörigen für die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen hinzunehmen. Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln, wie sie der Revisionswerber begangen hat, selbst ein langjähriger Aufenthalt in Österreich und sogar eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot nicht entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2023/21/0172, Rn. 16, mwN).
14 Aufgrund des vom Revisionswerber begangenen, erst durch seine Festnahme beendeten Suchtgifthandels, der von einem langen Tatzeitraum und dem Inverkehrbringen großer Mengen von Suchtgift gekennzeichnet war, und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 3.9.2015, Ra 2015/21/0054), ist es auch nicht als unvertretbar anzusehen, dass das BVwG die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre erhöht hat, zumal insoweit auch kein Verbot der „reformatio in peius“ besteht (vgl. etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094, Rn. 11, mwN).
15 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2026
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