Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2024 verstorbenen E*, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin M*, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. August 2025, GZ 4 R 130/25d 34, mit dem infolge Rekurses des Bruders des Erblassers der Beschluss des Bezirksgerichts Graz West vom 9. April 2025, GZ 207 A 227/24m 28, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung:
[1] Der ohne Abfassung einer letztwilligen Verfügung verstorbene Erblasser hinterließ nach der Aktenlage einzig seinen Bruder als potentiellen gesetzlichen Erben, der aber keine Erbantrittserklärung abgab. In der Verlassenschaft befinden sich Aktiva von 5.292,61 EUR.
[2] Einzige aktenkundige Gläubigerin der Verlassenschaft ist die nunmehrige Revisionsrekurswerberin (in der Folge: Gläubigerin ), die unter Vorlage diverser Rechnungen und Zahlungsbestätigungen die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt an sie beantragte, weil sie die bevorrechteten Todesfallkosten von 7.438,20 EUR bezahlt habe.
[3] Der Brudersprach sich in der ihm nach § 155 Abs 1 AußStrG eingeräumten Äußerung als „potentieller Erbe“ gegen die Überlassung an Zahlungs statt an die Gläubigerin aus. Nach § 17 Abs 2 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010 (LeichenbestattungsG Stmk 2010) wäre die Gemeinde verpflichtet gewesen, dem Erblasser ein Sozialbegräbnis zu besorgen und die Kosten sodann der Verlassenschaft in Rechnung zu stellen. Ein solches Begräbnis (einfache Feuerbestattung) hätte bloß Kosten von 3.576,90 EUR verursacht, sodass die Verlassenschaft nicht überschuldet wäre. Die Gläubigerin hätte ohne schriftliche Willenserklärung oder Vollmacht des Erblassers kein Begräbnis veranlassen und nicht eigeninitiativ handeln dürfen. Der Erblasser sei nur Bezieher einer Mindestpension gewesen. Die Gläubigerin stelle der Verlassenschaft Grab- und Friedshofsbenützungsgebühren von insgesamt 344,51 EUR in Rechnung, obwohl für dieses Grab der Ehemann der Gläubigerin alleine nutzungsberechtigt sei. Die Finanzierung eines privaten Grabes sei nicht von der Verlassenschaft zu bezahlen. Weitere (inhaltliche) Einwendungen gegen die von der Gläubigerin angegebenen und bescheinigten Todesfallkosten erhob der Bruder nicht.
[4] Das Erstgericht überließ der Gläubigerin die Aktiva von 5.292,61 EUR an Zahlungs statt „aufgrund der von ihr bezahlten und bevorrechteten Todesfallkosten“ und verpflichtete diese zur Tragung der Gebühren des Gerichtskommissärs von 473,16 EUR.
[5] Die Forderungen der Gläubigerin seien hinreichend bescheinigt. Die Frage der Berechtigung der Gläubigerin zur Beauftragung des Begräbnisses sei im Zivilrechtsweg zu klären.
[6] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Bruders Folge und hob den Beschluss des Erstgerichts auf.
[7]Dem Bruder stehe im Vorverfahren als präsumtivem Erben auch ohne Abgabe einer Erbantrittserklärung ein Rechtsmittelrecht zu. Aufgrund der von ihm angestrebten Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens sei er durch die Überlassung an Zahlungs statt auch beschwert. Die Kosten eines ortsüblichen und den Lebensverhältnissen und dem Vermögen des Erblassers angemessenen Begräbnisses seien Lasten, die auf der Verlassenschaft hafteten. Trage ein Dritter die Begräbniskosten, bestehe ein Anspruch gegen den Nachlass gemäß § 1042 ABGB. Die Gläubigerin habe ihre vom Bruder der Höhe und dem Grunde nach bestrittenen Ansprüche nicht ausreichend durch unbedenkliche Urkunden bescheinigen können, sodass sie den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müsse. Das Erstgericht werde der Gläubigerin analog § 110 IO eine Klagsfrist zur Geltendmachung der Forderung setzen müssen.
[8] Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es an Judikatur zur Frage fehle, wie im Verlassenschaftsverfahren bei Bestreitung einer Forderung – insbesondere betreffend Bestattungskosten – im Detail vorzugehen sei.
[9] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Gläubigerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Der Bruder beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
[11] Der Revisionsrekurs ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses auch berechtigt .
[12] 1. Das Rekursgericht hat die Rekurslegitimation des Bruders und dessen Beschwer zutreffend bejaht.
[13]Einem präsumtiven Erben kommt im Streit über die Frage, ob eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist, auch vor Abgabe einer Erbantrittserklärung Parteistellung und daher Rechtsmittellegitimation zu (2 Ob 161/18t [Punkt 1.1. mwN]), wenn er – wie hier – die Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung tatsächlich anstrebt (vgl 2 Ob 18/25y [Rz 10]).
[14] Da die Verweigerung der Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung einen Eingriff in die Rechtsposition des Bruders als Präsumtiverben darstellt, hat das Rekursgericht auch dessen Beschwer zutreffend bejaht.
[15]2. Nach § 549 ABGB gehören zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis. Die Rechtsprechung sieht die Kosten eines angemessenen Begräbnisses als jenen einer einfachen Bestattung (§ 46 Z 7 IO) vergleichbar (4 Ob 55/99p mwN). Zu den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung stehenden und daher unter Beachtung der in § 549 ABGB genannten Kriterien grundsätzlich ersatzfähigen (4 Ob 55/99p) Kosten gehören beispielsweise jene für die Grab-, Sarg- und Totengräberarbeit, den Blumenschmuck, das Totenmahl (RS0014952), die Trauerkleidung und die Anschaffung eines ortsüblichen Grabsteins (weitere Nachweise bei Winkler in Schneider/Verweijen, AußStrG § 154 Rz 30).
[16]Hat ein Dritter die Kosten für das Begräbnis getragen, hat er gegen die Verlassenschaft, auf der die Begräbniskosten gemäß § 549 ABGB haften (und die sie daher in erster Linie zu tragen hat: 4 Ob 204/99z), einen Anspruch auf deren Ersatz nach § 1042 ABGB (6 Ob 136/06b; RS0014955). Ein Auftrag eines Vertreters der Verlassenschaft an den Dritten, der die Kosten getragen hat, ist keine Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs nach § 1042 ABGB (vgl 6 Ob 136/06b).
[17]3. Bei einer Überlassung an Zahlungs statt ist das Vermögen gemäß § 154 Abs 2 AußStrG zunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO (Z 1), sodann an den gesetzlichen Vertreter des Verstorbenen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden (Z 2), und schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen (Z 3) zu verteilen.
[18]Bei Begräbniskostenforderungen hat das Verlassenschaftsgericht ausgehend von den vorgelegten Rechnungen die darin verzeichneten Leistungen auf ihre Übereinstimmung mit Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Erblassers im Sinn der dargelegten Grundsätze zu prüfen, um beurteilen zu können, ob es sich um eine bevorrechtete Forderung iSd § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG (iVm § 46 Z 7 IO) handelt (vgl 4 Ob 55/99p[noch zur Rechtslage nach AußStrG 1854] = RS0111506 ).
4. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgender Beurteilung:
[19]4.1. Die Ausführungen des Bruders, wonach keine schriftliche Willenserklärung oder Vollmacht des Erblassers vorliege und die eigeninitiativ handelnde Gläubigerin keinen Anspruch gegen die Verlassenschaft habe, stehen im Widerspruch zur in Punkt 2. dargestellten Rechtsprechung. Das Fehlen eines (ausdrücklichen) Auftrags oder einer Vollmachtserteilung durch den Erblasser steht dem auf § 1042 ABGB beruhenden Anspruch der Gläubigerin nicht entgegen.
[20] 4.2. § 17 Abs 1 des LeichenbestattungsG Stmk 2010 regelt nur, wer über Bestattungsart und ort bestimmen darf, sagt aber nichts darüber aus, wer die Kosten eines Begräbnisses zu tragen hat. Eine Verpflichtung der Gemeinde, die Bestattung zu besorgen, liegt nach § 17 Abs 2 leg cit nur dann vor, wenn für die Bestattung der Leiche – anders als im vorliegenden Fall – keine Vorsorge getroffen wird und auch das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz keine Abholung der Leiche für Forschungs- oder Lehrzwecke veranlasst. Aus dieser Bestimmung lässt sich für den Bruder damit nichts gewinnen.
[21] 4.3. Mit seinen Ausführungen, ein von der Gemeinde organisiertes „Sozialbegräbnis“ hätte um 3.576,90 EUR stattfinden können, wendet der Bruder im Ergebnis ein, dass die geltend gemachten Kosten jene eines angemessenen Begräbnisses vor allem im Hinblick auf das (behauptete) geringfügige Einkommen des Erblassers übersteigen würden.
[22]Dem ist zu erwidern, dass sich die Entscheidung darüber, in welcher Höhe die – mit fixen Wertgrenzen nicht bestimmbaren – Bestattungskosten als einem einfachen Begräbnis angemessen anzusehen sind, nach den Umständen des Einzelfalls richtet (2 Ob 169/18v [Punkt 2.]). Einerseits sollen auch bei einem einfachen Begräbnis die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen nicht verletzt werden, andererseits die Grenzen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit gewahrt bleiben (4 Ob 55/99p). Die (zweitinstanzliche) Rechtsprechung erachtete bereits vor mehreren Jahren – also ohne Berücksichtigung der inflationsbedingten Preissteigerungen der letzten Jahre – Begräbniskosten von 6.000 EUR bis 7.000 EUR als im Regelfall angemessen ( Grün in Rechberger/Klicka, AußStrG 3 § 154 Rz 33).
[23] Gegen die Angemessenheit der von der Gläubigerin durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen bescheinigten Begräbniskosten von 7.438,20 EUR bestehen im Hinblick auf die beim Erblasser vorhanden gewesenen Aktiva selbst unter Zugrundelegung eines vom Bruder behaupteten geringen Einkommens keine Bedenken. Die vom Bruder vorgelegte Preistabelle für „Feuerbestattungen“ nennt einerseits nur Richtpreise und enthält andererseits offenkundig auch nur einen Teil der von der Rechtsprechung als bevorrechtet anerkannten Begräbniskosten. Sie kann daher nicht zur Annahme einer Unangemessenheit der belegten Begräbniskosten führen. Im Übrigen ist dem Bruder zu erwidern, dass ein „einfaches Begräbnis“ nicht mit dem einfachst möglichen Begräbnis gleichzusetzen ist (LGZ Wien EFSlg 159.069).
[24]Selbst wenn man die vom Bruder konkret beanstandeten Kosten für die Grabbenützung in den nächsten Jahren (von 344,51 EUR) in Abzug bringen würde, würde die Forderung der (einzigen) Gläubigerin immer noch deutlich das Aktivvermögen übersteigen, sodass die Überlassung sämtlicher Aktiva an Zahlungs statt an sie jedenfalls zutreffend erfolgt ist (vgl 2 Ob 169/18v [Punkt 3.]).
[25]Für das vom Rekursgericht als erforderlich angesehene Vorgehen analog § 110 IO besteht im Hinblick auf die hier allein zu beurteilende, nicht § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG unterfallende und ohnehin durch entsprechende Belege bescheinigte Begräbniskostenforderung keine Notwendigkeit.
[26] 5. Dem Revisionsrekurs war damit im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses Folge zu geben.
[27]6. Ein Kostenersatz findet im Verlassenschaftsverfahren – mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht – nicht statt (§ 185 AußStrG).
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