IEV
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2Mitteilungs- und Bewilligungspflicht
§ 3Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen
§ 4Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen
§ 5Pflichten des Indirekteinleiters
§ 6Pflichten des Kanalisationsunternehmens
§ 7Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für bestehende Indirekteinleitungen
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung). Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, ist auch
1. Niederschlagswasser, soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissionsverordnung nach § 4 Abs. 2 Z 1.4 bis 12.2 AAEV fällt,
2. bei Bergbautätigkeiten anfallendes Grundwasser sowie Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau, dessen Eigenschaften infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation, Dienstleistung, Kühlung, Löschung, Reinigung, Desinfektion oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen derart verändert wurde, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag,
3. Sickerwasser aus Abfalldeponien,
4. wäßriges Kondensat ausgenommen Niederschlagswasser.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Indirekteinleitung von
1. natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser,
2. Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 WRG 1959).
(3) Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 3 AAEV. Im besonderen ist im Sinne dieser Verordnung:
1. Indirekteinleiter: Wer eine Abwassereinleitung in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 er nicht innehat. Nicht als Indirekteinleitung gilt jedenfalls die Einleitung von Abwasser in die Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage einer Genossenschaft oder eines Verbandes im Rahmen des Genossenschafts- oder Verbandsverhältnisses.
2. Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
3. Häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
4. Überwachung: Kontrolle
a) der Beschaffenheit des Abwassers und
b) der Abwassermenge oder des die Abwassereinleitung verursachenden Wasserverbrauches und
c) der Stofffrachten und
d) der Schwellenwerte gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 bei einer Indirekteinleitung.
5. Eigenüberwachung: Überwachung, die durch den Indirekteinleiter selbst oder einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
6. Fremdüberwachung: Überwachung, die
a) gemäß § 32b Abs. 3 WRG 1959 von einem Befugten oder
b) vom Kanalisationsunternehmen oder
c) von der Gewässeraufsicht oder der Wasserrechtsbehörde
durchgeführt wird.
7. Kanalisation(sanlage): Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
8. Öffentliche Kanalisation: Für Einleiter allgemein verfügbare Kanalisation im Entsorgungsbereich einer (von) Gemeinde(n), die auf Grund eines öffentlichen Entsorgungsauftrages und mit Anschlußpflicht betrieben wird.
9. Nichtöffentliche Kanalisation: Andere als in Z 8 genannte Kanalisation.
10. Kanalisationsunternehmen: Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.
11. Mitteilungspflicht: Verpflichtung zur Mitteilung der gemäß § 32b Abs. 2 und 5 WRG 1959 erforderlichen Informationen an das Kanalisationsunternehmen.
12. Mitgeteilte Abwassermenge (Schmutzfracht, Abwassereigenschaft): Größte Abwassermenge (Schmutzfracht, Abwassereigenschaft), die der Indirekteinleiter auf Grund der Mitteilung mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens in die Kanalisation einbringen darf.
§ 2 Mitteilungs- und Bewilligungspflicht
(1) Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.
(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn
1. das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt oder
2. ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht eingehalten) wird.
(3) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn
1. bei einem maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoff von der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung abgewichen wird und
2. die mitgeteilte Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als 1% der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 in ein Gewässer einbringen darf, oder die mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches größer ist als 1% der gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein Gewässer einbringen darf.
Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 sind die Festlegungen der Z 1 und 2 jeweils auf den einem Herkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.
§ 3 Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen
Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird:
1. Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert (§ 1 Abs. 1 der 1. AEV für kommunales Abwasser) von nicht größer als 1 000 EW 60 gereinigt werden, so ergibt sich der Schwellenwert für die Tagesfracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes aus Anlage B . Die Tagesfracht für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff errechnet sich durch Multiplikation der mitgeteilten Tagesabwassermenge mit der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung einschließlich einer vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichung.
2. Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW 60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Z 1 im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1 000 EW 60 , höchstens aber auf das
a) 50fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von nicht größer als 500 000 EW 60 ,
b) 250fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von größer als 500 000 EW 60 .
3. Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Schwellenwert gemäß Z 1 oder 2 jeweils auf den einem Abwasserherkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.
§ 4 Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen
(1) In die Überwachung nicht bewilligungspflichtiger Indirekteinleitungen sind die Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe einschließlich der vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichungen, die mitgeteilte(n) Abwassermenge(n) oder der sie verursachende Wasserverbrauch, die Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe und die Schwellenwerte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einzubeziehen.
(2) Bei einer Indirekteinleitung gemäß Abs. 1 gelten – bezogen auf einen zweijährlichen Untersuchungszeitraum und die mitgeteilte Abwassermenge – folgende Mindesthäufigkeiten der Überwachung:
1. einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von nicht größer als 5 m 3 /d,
2. zweimal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 5 m 3 /d, aber nicht größer als 50 m 3 /d,
3. fünfmal im Rahmen der Eigenüberwachung und einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 50 m 3 /d.
Von der Fremdüberwachung nach Z 1 sind ausgenommen:
1. Betriebe bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 1076/1994, deren Tätigkeit das Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Wein ist, dann, wenn sie weniger als 50 000 Liter Wein pro Jahr produzieren;
2. Betriebe oder Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, BGBl. Nr. 1077/1994, sofern ausschließlich eine Herstellung von natürlichem Fruchtsaft (§ 1 Z 5a der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse, Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004) erfolgt und die installierte Verarbeitungskapazität für natürliche Rohstoffe nicht größer ist als 100 Tonnen pro Jahr.
Die Fremdüberwachung nach Z 1 bis 3 hat im Zeitraum einer hohen Belastung des Abwassers mit maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffen zu erfolgen; die Eigenüberwachung nach Z 3 ist in regelmäßigen Intervallen verteilt über den gesamten zweijährlichen Untersuchungszeitraum durchzuführen. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung dürfen nicht durch ein- und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.
(3) Die Auswahl der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe hat im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmen zu erfolgen. Maßgeblich für die Überwachung ist ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff, wenn er im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm die Gefahr besteht, daß eine verordnete Emissionsbegrenzung überschritten (nicht eingehalten) wird oder das Kanalisationsunternehmen seine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 nicht einhalten kann.
(4) Die Probenahme hat bei einer mitgeteilten Abwassermenge von
1. nicht größer als 5 m 3 /d als Stichprobe,
2. größer als 5 m 3 /d, aber nicht größer als 50 m 3 /d als qualifizierte Stichprobe,
3. größer als 50 m 3 /d entsprechend der für den Herkunftsbereich des Abwassers nach § 4 AAEV maßgeblichen Verordnung
zu erfolgen. Probenkonservierung und Analyse sind nach den Methodenvorschriften der für den Herkunftsbereich des Abwassers maßgeblichen Verordnung nach § 4 AAEV durchzuführen.
(5) Für die Einhaltung (Nichtüberschreitung) von Emissionsbegrenzungen gilt:
1. Wird bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Meßwert für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff ermittelt, der größer ist als die verordnete Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die verordnete Emissionsbegrenzung, so gilt die verordnete Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 3 sind die Bestimmungen betreffend die Einhaltung (Nichtüberschreitung) einer verordneten Emissionsbegrenzung entsprechend der für den Herkunftsbereich des Abwassers maßgeblichen Verordnung nach § 4 AAEV anzuwenden.
2. Z 1 ist auch auf zugestandene Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen anzuwenden.
3. Erklärt für einen Herkunftsbereich nach § 4 Abs. 2 AAEV die maßgebliche Abwasseremissionsverordnung eine Methode zur mittelbaren (vereinfachten) Überwachung der Abwasserbeschaffenheit für zulässig, deren Anwendung an das Unterschreiten einer Geringfügigkeitsschwelle gebunden ist, so kann diese Methode der mittelbaren Überwachung der Abwasserbeschaffenheit für den Herkunftsbereich auch dann angewandt werden, wenn die Geringfügigkeitsschwelle erreicht oder überschritten wird.
(5a) Bei einer wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung, insbesondere im Gastgewerbe, bei der das fetthaltige Abwasser getrennt erfasst wird und vor Vereinigung mit anderem (Ab)Wasser über eine ausreichend dimensionierte (Z 2 lit. b) Fettabscheideranlage bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider geleitet wird, gelten mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach Maßgabe des § 32b Abs. 1 WRG 1959 die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS), pH-Wert, absetzbare Stoffe, abfiltrierbare Stoffe und Temperatur der Anlage A Spalte II der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. mindestens eine monatliche, viertel- oder halbjährliche vollständige Entleerung und Reinigung gemäß dem der Bemessung zugrunde gelegten Entsorgungsfaktor (schriftlich dokumentierte Herstellerangabe) vorgenommen wird und eine vom Abwasser gesonderte Sammlung und Behandlung von Speise- und Produktionsresten, Altölen und Altfetten, von sonstigen Rückständen aus der Speisen- oder Produktzubereitung sowie von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen als Abfall (AWG 2002) inkl. Dokumentation über entsprechende Entsorgungsnachweise vorgenommen wird und Kopien der Entsorgungsnachweise der Fettabscheiderinhalte dem Kanalisationsunternehmen in zweijährlichen Intervallen übermittelt werden,
2. mindestens fünfjährlich eine Überprüfung der Fettabscheideranlage vor und nach der Entleerung und Reinigung aller Anlagenteile durch eine(n) fachkundige(n) Unternehmung, Sachverständigen oder Anstalt durchgeführt wird, im Zuge derer
a. die durch schriftliche Nachweise (zB Mitarbeiter-Schulungsnachweise, Betriebs- und Wartungsbuch,…) belegte und im Lokalaugenschein bestätigte Einhaltung der guten Küchen- und Betriebspraxis in Zusammenhang mit fetthaltigen Küchenabwässern,
b. die Dimensionierung gemäß ÖNORM EN 1825-2 von 2002-09-01, unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Entsorgungsfaktors auf die ermittelte Nenngröße von 1 bei monatlicher, 2 bei vierteljährlicher und 4 bei halbjährlicher Entleerung,
c. die Übereinstimmung der errichteten Fettabscheideranlage mit den Ausführungsplänen und den Dimensionierungsannahmen gemäß lit. b,
d. der ordnungsgemäße Betriebs- und Bauzustand (inkl. der Zu- und Ablaufleitungen),
e. die Übereinstimmung der Betriebspraxis mit den Projektannahmen gemäß lit. b und den Inhalten der Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens,
f. das Vorhandensein und die Plausibilität der Entsorgungsnachweise gem. Z. 1 über das Räumgut (Übernahmescheine),
g. die vollständige und gewissenhafte Führung eines Betriebs- und Wartungsbuches,
h. die Behebung allfälliger, in der letzten fünfjährlichen Überprüfung festgestellter Mängel
geprüft und die Ergebnisse in einem detaillierten Bericht dokumentiert und in einem Ergebnisbericht für das Kanalisationsunternehmen zusammengefasst werden und Kopien des detaillierten Berichts einmalig bei Einholung der Zustimmungserklärung und in Folge die Ergebnisberichte dem Kanalisationsunternehmen in höchstens fünfjährlichen Intervallen übermittelt werden,
3. dem Kanalisationsunternehmen erstmalig bei der Einholung der Zustimmungserklärung und im Weiteren gemeinsam mit den Nachweisen nach Z 1 in zweijährlichen Intervallen eine Bestätigung über einen aufrechten Wartungsvertrag mit einer einschlägig tätigen Fachfirma übermittelt wird, die vom Indirekteinleiter so auszuwählen ist, dass sie bereit und in der Lage ist, den Fettabscheider allgemein (auch organisatorisch) zu betreuen bzw. betreuen zu lassen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Schulungsnachweises kann diese Aufgabe im Einzelfall auch durch eine zuverlässige und auf den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung einer Fettabscheideranlage eingeschulte Person wahrgenommen werden.
Für Fettabscheideranlagen, für die zum Zeitpunkt der Einholung der Zustimmung noch kein entsprechender detaillierter Bericht gemäß Z 2 vorliegt, ist dieser binnen zwei Jahren ab Zustimmung durch das Kanalisationsunternehmen diesem nachzubringen.
(6) Für die Überwachung der Abwassermenge gilt:
1. Wird bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 eine Abwassermenge gemessen, die größer ist als die mitgeteilte, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung die gemessene Abwassermenge nicht größer als die mitgeteilte Abwassermenge, so gilt diese als eingehalten.
2. Bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 3 gilt die mitgeteilte Abwassermenge im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die mitgeteilte Abwassermenge und lediglich ein Meßwert die mitgeteilte Abwassermenge um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5-Regel“). Wird bei bis zu viermal im zweijährlichen Untersuchungszeitraum durchgeführter Fremdüberwachung gemäß Abs. 2 Z 3 eine Abwassermenge ermittelt, die größer ist als die zugestandene, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen; ist bei der Wiederholungsmessung die gemessene Abwassermenge nicht größer als die mitgeteilte, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im zweijährlichen Untersuchungszeitraum ist die „4 von 5-Regel“ anzuwenden.
3. Bei Überwachung eines die Abwassereinleitung verursachenden Wasserverbrauches gilt die mitgeteilte Wassermenge als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel des Wasserverbrauches jener 30 Tage, die dem Überwachungstag vorangegangen sind, kleiner ist als die mitgeteilte Wassermenge und kein Meßwert die mitgeteilte Wassermenge um mehr als 50% überschreitet.
4. Bei der Überwachung einer Einleitung von Niederschlagswasser gilt die in den Angaben nach Anlage C ausgewiesene Niederschlagswassermenge als nicht überschritten, wenn die tatsächlich entwässerte Fläche nicht größer ist als die mitgeteilte Fläche und ihre Oberflächenbeschaffenheit (Retentionsvermögen) nicht wesentlich von den mitgeteilten Angaben nach Anlage C Z 12.2 abweicht.
(7) Bezugspunkt für die Einhaltung von
1. verordneten Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe einschließlich der zugestandenen Abweichungen,
2. mitgeteilte Abwassermengen und Stofffrachten,
3. Mengenschwellen nach § 2 Abs. 2 oder 3
ist die Stelle der Abwassereinleitung in die Kanalisation.
(8) Für die Überwachung von Abwassermischungen gilt:
1. Bei der Überwachung von Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe (einschließlich zugestandener Abweichungen) an einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme verschiedenen Herkunftsbereichen des § 4 AAEV zugerechnet werden können, sind die §§ 4 Abs. 7 und 8 sowie 7 Abs. 7 AAEV anzuwenden.
2. Die Schwellenwerte für die Frachten maßgeblicher gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 beziehen sich bei einer Abwassermischung jeweils auf jene Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV, denen die Teilströme der Mischung zugerechnet werden können.
3. Erfolgt die Einleitung eines Abwassers gemäß § 2 in die Kanalisation gemeinsam mit häuslichem Abwasser oder mit Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des häuslichen Abwassers abweicht, so sind die verordneten Emissionsbegrenzungen für die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe einschließlich der zugestandenen Abweichungen, die Stofffrachten und die mitgeteilte Abwassermenge sowie die maßgeblichen Schwellenwerte nach § 2 Abs. 2 oder 3 vor Vermischung mit derartigem Abwasser einzuhalten.
(9) Der Schwellenwert gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 für die Fracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes darf nur insoweit überschritten werden, als es sich zufolge der Anwendung von Abs. 5 und 6 ergibt.
§ 5 Pflichten des Indirekteinleiters
(1) Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.
(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
(3) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.
(4) Der gemäß Abs. 1 mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen über
1. die Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Z 9 und 10, welche der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,
2. die eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Z 12) und
3. die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung
in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtvorlage in kürzeren Intervallen fordert.
§ 6 Pflichten des Kanalisationsunternehmens
(1) Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß § 5 mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu aktualisieren.
(2) In dreijährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde über die Führung des Indirekteinleiterkatasters zu berichten. Der Bericht hat zumindest die in Anlage D genannten Angaben zu enthalten.
(3) In jährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde anläßlich der Aktualisierung des Indirekteinleiterkatasters über die in Anlage E genannten Vorgänge zu berichten.
(4) Im Einvernehmen zwischen Wasserrechtsbehörde und Kanalisationsunternehmen können die Berichte nach Abs. 2 und 3 auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für bestehende Indirekteinleitungen
(1) Diese Verordnung tritt am 12. Juli 1998 in Kraft. Die erstmalige Vorlage eines Berichtes gemäß § 6 Abs. 2 und 3 hat bis 12. Juli 2001 zu erfolgen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung ist binnen Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verordnung dem Kanalisationsunternehmen unter Bekanntgabe der in die Überwachung einzubeziehenden
1. Emissionsbegrenzungen und
2. Abwassermenge(n) und Stofffrachten und
3. Einleitungs- und sonstigen Gegebenheiten
mitzuteilen. Eine derartige Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eine rechtliche Regelung zwischen dem Indirekteinleiter und dem Kanalisationsunternehmen mit gleichartigem Inhalt besteht oder wenn eine solche Mitteilung nachweislich schon früher erfolgt ist.
(3) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die am 11. Juli 1997 bewilligt war (§§ 32 Abs. 4 oder 33g Abs. 3 WRG 1959), ist nach Maßgabe jener Bewilligung von der Bewilligungspflicht des § 32b Abs. 5 WRG 1959 ausgenommen; eine allfällige Befristung endet nicht vor Ablauf des 11. Juli 1999.
(4) Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die nicht unter Abs. 3 fällt, gilt diese Bewilligungspflicht erst ab dem 12. Juli 1999, wenn sie mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt und für sie längstens innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 114 WRG 1959) beantragt wird; eine Bewilligung darf bereits vor dem 12. Juli 1999 erteilt werden.
(5) § 4 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage A
Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 Z 1
Anl. 1
Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959.
Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.
1. Herstellung von Asbestpapier oder -pappe (2.2)
2. Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (3.1)
3. Textilveredelung und -behandlung (3.2)
4. Kühlsysteme und Dampferzeuger, wenn halogenhaltige oder halogenabspaltende Biozide eingesetzt werden (4.1)
5. Behandlung von Verbrennungsgas aus Kraftwerken, Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen (4.2)
6. Waschprozesse von Textilien oder Teppichen unter Einsatz von halogenabspaltenden Wasch- oder Desinfektionsmitteln (4.5)
7. Herstellung von Kunstharzen (6.1)
8. Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (6.2)
9. Chemische Industrie (alle Teilbereiche) (6.3)
10. Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen (6.4)
11. Erdölverarbeitung (6.5)
12. Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (6.6)
13. Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen (6.7)
14. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und –verarbeitung (8.1)
15. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (8.2)
16. Hochtemperaturverkoken von Steinkohle (8.3)
17. Herstellung von Produkten aus Faserzement, wenn dabei Asbest eingesetzt wird (8.4)
18. Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen (ausgenommen Gold- und Silberschmiede gemäß § 94 Z 33 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 63/1997) sowie Herstellung von Quecksilbermetall (8.5)
19. Tierkörperverwertung (10.2)
20. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die den Risikogruppen 3 oder 4 gemäß § 6 GTG 1994 zuzuordnen sind (11)
21. Sickerwasser aus Abfalldeponien, ausgenommen aus Bodenaushubdeponien oder Baurestmassendeponien gemäß § 3 Z 1 oder 2 DepV, BGBl. Nr. 164/1996 (12.1)
22. Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung (12.2)
Anlage B
Schwellenwerte für Tagesfrachten gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach § 3 Z 1
Anl. 2
Abwasserinhaltsstoff | Fracht | |
(Parameter) | in g/d | |
Antimon ber. als Sb | 0,2 | |
Arsen ber. als As | 0,2 | |
Barium ber. als Ba | 10,0 | |
Blei ber. als Pb | 1,0 | |
Cadmium ber. als Cd | 0,2 | |
Chrom – Gesamt ber. als Cr | 1,0 | |
Chrom – VI ber. als Cr | 0,2 | |
Cobalt ber. als Co | 2,0 | |
Kupfer ber. als Cu | 1,0 | |
Molybdän ber. als Mo | 2,0 | |
Nickel ber. als Ni | 1,0 | |
Quecksilber ber. als Hg | 0,02 | |
Selen ber. als Se | 0,2 | |
Silber ber. als Ag | 0,2 | |
Thallium ber. als Tl | 0,2 | |
Vanadium ber. als V | 1,0 | |
Wismut ber. als Bi | 1,0 | |
Wolfram ber. als W | 4,0 | |
Zink ber. als Zn | 4,0 | |
Zinn ber. als Sn | 2,0 | |
Freies Chlor ber. als Cl | 0,4 | |
Gesamt – Chlor ber. als Cl | 0,8 | |
Ammoniak ber. als N | 40,0 | |
Ammonium ber. als N | 400,0 | |
Cyanid leicht freisetzbar ber. als CN | 0,2 | |
Cyanid – Gesamt ber. als CN | 1,0 | |
Nitrit ber. als N | 20,0 | |
Sulfid ber. als S | 2,0 | |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene | ||
(AOX) ber. als Cl | 1,0 | |
Kohlenwasserstoff-Index | 20,0 | |
Ausblasbare organisch gebundene Halogene | ||
(POX) ber. als Cl | 0,2 | |
Phenolindex | 20,0 | |
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlen- | ||
wasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole | ||
und Ethylbenzol (BTXE) | 0,2 | |
Anlage C
Angaben gemäß § 5 Abs. 3 betreffend eine Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation
Anl. 3
1. Name und Anschrift des Indirekteinleiters/Betreibers.
2. Standort des Betriebes (Adresse, sofern nicht identisch mit Z 1).
3. Branche(n), abwasserrelevante Tätigkeiten, Art und Größe des Betriebes, Anzahl der Beschäftigten, Arbeitszeiten (Arbeitstage pro Woche, Arbeitsstunden pro Arbeitstag).
4. Größe (in m³/d und m³/a) und Art (zB aus öffentlicher Wasserversorgung) des Wasserbezuges.
5. Exakte Angaben zum Ort der Einleitung in die Kanalisation (technische Beschreibung und planliche Darstellung mit Angabe der Katastralgemeinde und Parzellennummer) sowie der vorhandenen und/oder erforderlichen Abwasserreinigungsanlage(n).
6. Zeitpunkt und/oder Zeitdauer der Einleitung.
7. Herkunftsbereich des Abwassers gemäß § 4 AAEV, bei einer Abwassermischung jeder Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV, dem ein Teilstrom zugeordnet werden kann.
8. In die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit einzubeziehende maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe und -parameter. Werden bei der(n) ausgeführten (angestrebten) Tätigkeit(en) nachstehend genannte gefährliche Stoffe verwendet und können diese ins Abwasser gelangen, so sind sie trotz der analytischen Erfassung und Überwachung durch die Summenparameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) oder Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) gesondert anzugeben:
1. Hexachlorcyclohexan
2. Tetrachlorkohlenstoff
3. DDT
4. Pentachlorphenol
5. Aldrin
6. Dieldrin
7. Endrin
8. Isodrin
9. Hexachlorbenzol
10. Hexachlorbutadien
11. Chloroform
12. 1,2-Dichlorethan
13. Trichlorethen
14. Tetrachlorethen
15. Trichlorbenzol (alle Isomere)
Bei einer Abwassermischung sind die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe gesondert für jeden Teilstrom nach § 4 AAEV anzugeben.
9. Vorgesehene innerbetriebliche Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung der Einleitung von maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffen gegebenenfalls in Verbindung mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen.
10. Vorgesehene Abwasserreinigungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, bei einer Abwassermischung erforderlichenfalls gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zuordnen läßt.
11. Für die Einleitung maßgebliche Schwellenwerte nach § 2 Abs. 2 oder 3; bei einer Abwassermischung gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV zuordnen läßt.
12. Einzuleitende Abwassermenge(n) und Stofffracht(en).
12.1 Für die Einleitung vorgesehene maximale Abwassermenge(n) (in m³/d und m³/h).
12.2 Bei einer Einleitung von Niederschlagswasser Größe der zu entwässernden Fläche einschließlich Oberflächenbeschaffenheit (Retentionsvermögen) und der auf der Fläche durchgeführten Tätigkeiten; von dieser Fläche bei einem Niederschlagsereignis der Jährlichkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließende Wassermenge (in m³/d).
12.3 Maximale Tagesfrachten (in g/d) der maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe (Z 8) sowie maßgebliche Abwassereigenschaften; bei einer Abwassermischung maximale Tagesfrachten für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in jedem Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV zuordnen läßt.
13. Häufigkeit der Überwachung im zweijährlichen Berichtszeitraum (§ 5 Abs. 4).
Anlage D
Inhalt des dreijährlichen Berichtes gemäß § 6 Abs. 2 an die Wasserrechtsbehörde
Anl. 4
Der Bericht des Kanalisationsunternehmens an die Wasserrechtsbehörde hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. Gesamtverzeichnis der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 mitgeteilten Indirekteinleiter unter Verwendung der nach Anlage C erforderlichen Unterlagen und geordnet nach Abwasserherkunftsbereichen gemäß § 4 AAEV sowie Kennzeichnung jener mitgeteilten Indirekteinleiter, bei denen Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen zugestanden wurden.
2. Im Berichtszeitraum neu hinzugekommene und weggefallene Indirekteinleiter der Z 1.
3. Summe der auf Grund der Mitteilungen nach Z 1 zulässig ableitbaren Tagesabwassermengen (in m³/d) und Tagesfrachten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe (in kg/d).
4. Ergebnisse der vom Kanalisationsunternehmen im Berichtszeitraum durchgeführten Überwachungen von Indirekteinleitern der Z 1.
5. Besondere abwasserrelevante Vorkommnisse im Berichtszeitraum, die mit Indirekteinleitern in Zusammenhang stehen (zB Schäden an Bauwerken, Unfälle, Einleitungen in die Kanalisation mit nachteiligen Auswirkungen auf die Abwasserreinigungsanlage oder die Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder das von der Abwassereinleitung betroffene Gewässer usw.).
Anlage E
Inhalt des jährlichen Berichtes gemäß § 6 Abs. 3 an die Wasserrechtsbehörde
Anl. 5
1. Feststellung der Nichteinhaltung von Vorgaben, die in Zustimmungen zu Indirekteinleitungen gemäß § 2 vom Kanalisationsunternehmen festgelegt wurden.
2. Feststellung der Überschreitung von Schwellenwerten gemäß § 2 Abs. 2 oder 3.
3. Nichtvorlage von Berichten gemäß § 5 Abs. 4.