(1) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist von dem Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden zur außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies auf Grund eines Ereignisses gemäß § 1 Abs 1 Katastrophenhilfegesetz erforderlich erscheint. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Die ständigen und, soweit dies erforderlich ist, die nichtständigen Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats sind mit den Umständen entsprechend angemessener Vorlaufzeit schriftlich oder in sonst geeigneter Weise unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur außerordentlichen Sitzung zu laden.
(3) Abweichend von Abs 2 kann die Tagesordnung auch nachträglich vom Landes-Katastrophenhilfebeirat beschlossen werden, sollten dies die Umstände für geboten erscheinen lassen. Der Beschluss der Tagesordnung kann in diesem Fall auf schriftlichem Weg, etwa mittels eines durch die Geschäftsführung eingeholten Umlaufbeschlusses, nachgeholt werden. Beschlüsse dürfen nur in Angelegenheiten gefasst werden, die inhaltlich bestimmt auf der Tagesordnung stehen oder deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung vom Landes-Katastrophenhilfebeirat beschlossen wird.
(4) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur außerordentlichen Sitzung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt und bei Beschlussfassung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist bzw gemäß Abs 9 teilnimmt. Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist ebenfalls beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden bzw gemäß Abs 9 teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder 15 Minuten nach dem in der Einladung genannten Termin auf Antrag des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden die Durchführung der Sitzung befürworten. Die Tagesordnung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(5) Der bzw die Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit des Landes-Katastrophenhilfebeirats festzustellen.
(6) Zu einem Beschluss des Landes-Katastrophenhilfebeirats ist die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden einschließlich der gemäß Abs 9 teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden, der bzw die auch als letzter bzw letzte abstimmt. Bei Feststellung des Stimmenverhältnisses sind Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen.
(7) Eine schriftliche Beschlussfassung hat nur dann zu erfolgen, wenn dies der bzw die Vorsitzende anordnet.
(8) In welchen Fällen ein Mitglied des Landes-Katastrophenhilfebeirats von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.
(9) Die Durchführung einer virtuellen außerordentlichen Sitzung oder die virtuelle Teilnahme einzelner Mitglieder an hybriden Sitzungen ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung von jedem Ort aus mittels Videokonferenz in Echtzeit besteht. Es muss jedem stimmberechtigten Mitglied möglich sein, sich aktiv durch Wortmeldung und Abstimmung an der Sitzung zu beteiligen. Die Entscheidung, ob die Sitzung in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie zum Einsatz kommt, ist von dem Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden zu treffen. Auf die virtuelle Abhaltung oder virtuelle Teilnahme ist in der Ladung zur Sitzung hinzuweisen.
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