Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung namens des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten erhobene Revision, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. März 2023, Zl. LVwG AV 1100/001 2022, betreffend Rückerstattung von Pflegekindergeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten; mitbeteiligte Partei: F H), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 12. September 2022, mit dem sie gemäß § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) iVm. § 1 Abs. 3 NÖ Pflegekindergeld Verordnung 2014 (NÖ PKGV 2014) verpflichtet worden war, im Zeitraum von 1. Juli 2018 bis 30. April 2022 bezogenes Pflegekindergeld iHv EUR 29.560,- dem Land Niederösterreich zurückzuerstatten, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das im Zeitraum von 1. April 2019 bis 30. April 2022 bezogene Pflegekindergeld im Ausmaß von EUR 23.947,- rückzuerstatten sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
2 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Namen der belangten Behörde erhobene Revision.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
3 1.3. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 2026 wurde der Einschreiter aufgefordert, seine Vertretungsbefugnis darzulegen. Diese Verfügung blieb unbeantwortet.
4 2.1. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts kann u.a. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Revision wegen Rechtswidrigkeit erheben (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG). Gemäß Art. 133 Abs. 8 B VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann.
5 Gemäß § 17 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
6 2.2. Die vorliegende Revision ist mit „Magistrat der Stadt St. Pölten vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung“ gezeichnet. Im Rubrum der Revision wird als „[b]elangte Behörde“ der Magistrat St. Pölten genannt. Der einleitende Text der Revision lautet: „Gegen das [angefochtene] Erkenntnis [...] erhebt die belangte Behörde, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung [...] innerhalb offener Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“. Unter Punkt VII. („Anträge“) heißt es „Die belangte Behörde, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, stellt daher die nachstehenden Anträge [...]“.
7 Der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid vom 12. September 2022 nennt im Rubrum die „JUGENDHILFE Magistrat der Stadt St. Pölten“ und als Absender „Magistrat St. Pölten, 3100 Rathausplatz 1“; es wird namentlich ein bestimmter Bearbeiter genannt und „Für den Bürgermeister ...“ gefertigt. Der gleiche Bearbeiter verfasste die Beschwerdevorlage, auf welcher als Absenderin die „JUGENDHILFE der Stadt St. Pölten“ aufscheint, sie ist gefertigt „Für den Bürgermeister“.
8 Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging neben der Mitbeteiligten an den „Bürgermeister der Stadt St. Pölten, p.A. Magistrat der Stadt St. Pölten, Jugendhilfe“ und an die „NÖ Landesregierung, gemäß § 17 LVGG“.
9 Im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Verbesserungsverfahren der Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses war im Revisionsschriftsatz zunächst nicht genannt wurde die Revision dahin ergänzt, dass das angefochtene Erkenntnis „der belangten Behörde am 8.3.2023 zugestellt“ worden sei. Das Datum der Zustellung an die Landesregierung wurde hingegen nicht genannt.
10 2.3. Aus alldem ergibt sich, dass die vorliegende Revision vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung namens des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten erhoben wurde.
11 Eine Vertretung des Bürgermeisters durch das Amt der Landesregierung ist jedoch nicht vorgesehen.
12 3. Mangels Vertretungsbefugnis ist die Revision dem ohne Berechtigung einschreitenden Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zuzurechnen (vgl. etwa VwGH 13.1.2022, Ro 2021/01/0018, mwN, zur Zurechnung einer Revision mangels bestehender Vertretungsbefugnis an den ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt).
13 Die Revision war daher mangels Revisionslegitimation gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2026
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