Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin M*, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH in Krems an der Donau, gegen die Erlagsgegnerinnen 1. M*, vertreten durch DDr. Heinz Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, und 2. A*, vertreten durch Mag. Marian Maybach und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2025, GZ 45 R 558/25d 36, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 19. September 2025, GZ 2 Nc 23/25x 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Urkundenvorlage der Erlegerin wird zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Erlegerin ist Mieterin einer Wohnung der Ersterlagsgegnerin. Sie erlegte mehrere Monatsmieten und brachte vor, aufgrund von unterschiedlichen Angaben der Vermieterin und der Hausverwaltung bestünden für sie Unsicherheiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses. Nähere Angaben, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll, enthält der Erlagsantrag ebenso wenig wie eine Konkretisierung des Erlagsgrundes.
[2] Das Erstgericht nahm den Erlag jeweils zu Gunsten der Vermieterin als Ersterlagsgegnerin und der Hausverwalterin als Zweiterlagsgegnerin an. Es sprach aus, dass der Erlag nur über Antrag des Erlegers zu seinen Gunsten mit Zustimmung aller Erlagsgegner, über schriftlichen einverständlichen Antrag aller Erlagsgegner oder aufgrund einer auf Ausfolgung lautenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ausgefolgt werde.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin jeweils nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs zu.
[4] Zwar sei nur die Ersterlagsgegnerin Vermieterin und Gläubigerin der Mietzinsforderung. Allerdings gehöre die Mietzinseinhebung zu den Aufgaben einer Hausverwalterin. Über eine bloße Einziehungsermächtigung hinaus sei insofern auch eine Inkassozession denkbar. Selbst wenn die Zweiterlagsgegnerin als bloße Zahlstelle fungiere, bestehe eine einer Gläubigermehrheit vergleichbare Situation, weil dem Erleger zwei mögliche Zahlungsempfänger auf Vermieterseite gegenüber stünden.
[5] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur Frage zu, ob bei Zahlungsaufforderungen durch die Vermieterin und die Hausverwalterin von einem oder von zwei Erlagsgegnern auszugehen und ob der Mieter in diesem Fall überhaupt zum Erlag berechtigt sei.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin mit dem Abänderungsantrag, den Erlagsantrag abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] Die Zweiterlagsgegnerin und die Erlegerin beantragen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen , den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[8] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt .
[9] 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu § 1425 ABGB dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zu Gunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde ( RS0110882 ; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Aufgrund der Annahme des Erlags auch zu Gunsten der Hausverwalterin als Zweiterlagsgegnerin ist die Ersterlagsgegnerin daher jedenfalls rechtsmittellegitimiert.
[10] 2. Nach § 68 Abs 1 AußStrG steht bei der Bekämpfung eines – hier vorliegenden – Beschlusses über die Sache „ jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte. Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an.
[11] 2.1. Jeder Partei steht aber nur eine einzige Rechtsmittel (gegen )schrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig ( RS0041666 ; RS0100170 ). Die nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung eingebrachte Urkundenvorlage der Erlegerin vom 8. 1. 2026 ist daher zurückzuweisen.
[12] 3. Die gerichtliche Hinterlegung setzt nach § 1425 ABGB voraus, dass eine Schuld deswegen, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllt werden kann.
[13] 4. Die Inhaltserfordernisse eines Erlagsantrags sind in § 3 Abs 1 VerwEinzG und in § 299 Geo geregelt. Demnach sind unter anderem der/die Gläubiger, für den/die erlegt wird (also der/die Erlagsgegner ), und der Erlagsgrund bestimmt und möglichst genau zu bezeichnen (RS0033611; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.06 § 1425 Rz 26 ; Koziol/Spitzer in KBB 7 § 1425 ABGB Rz 11). Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Erlegers genießt der von diesem genannte Erlagsgegner Parteistellung. Sonstigen Personen kommt hingegen nur insoweit Parteistellung zu, als sie am Erlagsgegenstand – unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers – bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen ( RS0006720 ).
[14] 5. Auf Grundlage des Erlagsantrags hat das Erlagsgericht zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 ABGB an sich taugt. Es hat aber nicht zu prüfen, ob der angeführte Grund tatsächlich gegeben ist ( RS0112198 [T20]; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1425 Rz 26). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung ( RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist ( RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ( RS0112198 [T4, T12]).
[15] 6. Ausgehend von diesen Prämissen kann über den Erlagsantrag noch nicht abschließend entschieden werden, weil nach dessen Inhalt unklar bleibt, ob der Erlag nur zu Gunsten der Vermieterin, nur zu Gunsten der Hausverwalterin oder zu Gunsten beider erfolgen und wer daher aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Erklärung als Partei dem Erlagsverfahren beigezogen werden soll.
[16] Das Erstgericht wird daher zunächst gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und daran anknüpfend eine neue Entscheidung zu treffen haben (vgl zur Unzulässigkeit einer sofortigen Abweisung 2 Ob 174/19f [Punkt 2.1.] mwN).
7. Schon jetzt ist für das weitere Erlagsverfahren auf Folgendes hinzuweisen:
[17] 7.1. Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten kann zwar einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinne des § 1425 ABGB bilden (RS0033610). Prätendent kann aber nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten kann daher nur dann gesprochen werden, w enn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht (RS0118340; Reischauer in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 1425 Rz 83 ; Heidinger in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 1425 ABGB Rz 13; Koziol/Spitzer in KBB 7 § 1425 ABGB Rz 8 ) . Da die Hausverwalterin nicht Gläubigerin der Mietzinsforderung ist und im Erlagsvorbringen bisher auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte (Inkasso )Zession der Mietzinsforderung behauptet wird, käme nach derzeitiger Aktenlage ein Erlag zu Gunsten der Hausverwalterin als (einzige oder weitere) Erlagsgegnerin nicht in Betracht.
[18] 7.2. Nach § 1425 ABGB können aber auch „andere wichtige Gründe“ den Erlag rechtfertigen. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die den Schuldner an der Erfüllung der Verbindlichkeit hindern. Dafür kommen insbesondere Gründe in Betracht, die in der Sphäre des Gläubigers liegen ( Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1425 Rz 12), nicht aber solche in der Person des Erlegers ( RS0112197 ).
[19] Ausgehend davon können für einen Mieter nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten, auf welches Konto er schuldbefreiend zahlen kann, einen Erlagsgrund im Sinne des § 1425 ABGB bilden, der zum Erlag der Mietzinsforderung zu Gunsten der Vermieterin berechtigt (idS auch Reischauer in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 1425 Rz 21).
[20] 8. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung im Sinne des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt ( 1 Ob 84/24w [Rz 44]).
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