BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 56 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
(1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
2.selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.]
[Die im
§ 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes
, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach
des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.]
(Anm.: Gem. Art. 3 Z 13 des SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, entfällt Abs. 1 zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vgl. dazu die in den Parlamentarischen Materialien S. 34)
(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach sind folgende Bezüge gleichzuhalten,
1.Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997;
2. Bezüge nach Art. 9 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, S. 1;
3.Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;
4. Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2) Bei der Anwendung des § 123 Abs. 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.
§ 56 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 56 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
…§ 56. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt; 2. selbständigen…
§ 331 Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011
…§ 331. Es treten in Kraft: 1. mit 1. Juli 2011 § 56 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011; 2. mit 1. Jänner 2012 die §§ …
§ 123 Erwerbsunfähigkeitspension
…aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005) (5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen ( § 56 ), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 130…
Art. 2 Artikel II
…1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 5 und 122 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor…
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