IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 21.01.2025 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26340145010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , als bisheriger Bewirtschafter und DI XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als neuer Bewirtschafter zeigten am 19.12.2022 mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.01.2023 die Übernahme des Betriebs mit der Betriebsnummer XXXX an.
2. Im Antragsjahr 2023, in welchem er keinen Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte stellte, wurde der Beschwerdeführer am 30.10.2023 41 Jahre alt.
3. Am 13.11.2023 stellte der BF für das Antragsjahr 2024 einen Mehrfachantrag (MFA) und beantragte dabei Direktzahlungen, wobei er neben der Gewährung der Basisprämie inklusive Umverteilungszahlung erstmalig auch eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragte.
Dazu übermittelte der BF an die AMA einen Meisterbrief vom 26.05.2020, der den BF zur Führung der Berufsbezeichnung Meister Landwirtschaft berechtigt, sowie einen Versicherungsdatenauszug mit Stand zum 10.04.2024 samt Aufstellung LAG-Gesamt mit Stand zum Jänner 2023 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zum Nachweis der Bewirtschaftungsaufnahme am 01.01.2023.
4. Am 09.04.2024, am 22.08.2024 und am 20.09.2024 korrigierte der BF seinen MFA für das Antragsjahr 2024, ohne jedoch dabei den Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte abzuändern.
5. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26340145010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde jedoch abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung unter Hinweis auf § 6d Abs. 8 MOG 2021 damit, dass der BF im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit bereits älter als 40 Jahre gewesen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2025 zugestellt.
6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 21.01.2025 elektronisch Beschwerde.
Inhaltlich führte der BF darin aus, dass im AMA-Merkblatt zu den Direktzahlungen 2023 zur Altersgrenze angeführt werde, dass der Junglandwirt im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein dürfe. Er sei am XXXX geboren und zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit am 01.01.2023 im 41-igsten Lebensjahr und somit 40 Jahre alt gewesen. Auch das Paul-Ehrlich-Institut lege in einer Grafik zu Altersangaben für Kinderimpfungen beispielhaft dar, dass der 15. Geburtstag nach Vollendung des 15. Lebensjahres liege und das Alter im gesamten 15. Lebensjahr 14 Jahre sei. Schließlich sei den Förderbedingungen für die Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte ein Höchstalter von 40 Jahren zu entnehmen. Er habe diese Beihilfe am 25.01.2023 beantragt. Diese sei genehmigt als auch ausbezahlt worden. Er ersuche daher um Gewährung der Junglandwirteförderung.
Der Beschwerde war das entsprechende AMA-Merkblatt, die Grafik des Paul-Ehrlich-Instituts sowie das Genehmigungsschreiben bezüglich der Existenzgründungsbeihilfe angefügt.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung“, in der sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit bereits älter als 40 Jahre gewesen sei und deswegen entgegen dem Beschwerdebegehren eine Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 01.01.2023 übernahm der Beschwerdeführer als bereits vierzigjähriger Bewirtschafter den landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX .
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er vollendete damit sein 40. Lebensjahr am XXXX . Der Beschwerdeführer wurde im Antragsjahr 2023, in welchem er eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnahm, 41 Jahre alt.
1.3. Der Beschwerdeführer war damit im Jahr 2023, dem Jahr der Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, älter als 40 Jahre.
1.4. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2024 zum Bezug der Basisprämie berechtigt und hat im Antragsjahr 2024 auch Direktzahlungen erhalten.
1.5. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26340145010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2024 abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage. Der Beschwerdeführer bestritt lediglich, im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit älter als 40 Jahre gewesen zu sein und begründete dies mit einer Info-Grafik des Paul-Ehrlich-Instituts, wo erklärend ausgeführt wird, dass der 15. Geburtstag nach Vollendung des 15. Lebensjahres liege. Während des gesamten 15. Lebensjahres sei die betroffene Person 14 Jahre alt und erreiche nach Vollendung des 15. Lebensjahres ein Alter von 15 Jahren.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass das Alter nicht nur in Jahren, sondern insbesondere bei Säuglingen in Tagen, Wochen und Monaten angegeben wird. Zwar ist es allgemein üblich, bei der Altersangabe nur die Jahre zu nennen, aber wenn es insbesondere bei Rekorden um den Jüngsten oder den Ältesten geht, werden auch die Monate, Wochen und Tage angeführt. Zudem gilt bei einem Mindestalter, dass es immer mit dem entsprechenden Geburtstag erreicht wird. Einen Tag davor ist die betroffene Person zu jung bzw. jünger als das Mindestalter. Umgekehrt gilt bei einem Höchstalter, dass die betroffene Person es bereits einen Tag nach dem entsprechenden Geburtstag überschreitet und somit zu alt bzw. älter als das Höchstalter ist. Somit war festzustellen, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer am 30.10.2023 41 Jahre alt wurde und damit ab dem 30.10.2023 41 Jahre alt war. Nachdem auch der Zeitraum vom 30.10.2023 bis einschließlich des 31.12.2023 innerhalb des Antragsjahres 2023 liegt, war der Beschwerdeführer innerhalb des Jahres 2023, dem Jahr seiner Bewirtschaftungsaufnahme, auch 41 Jahre alt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm§ 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, lautet auszugsweise:
„Erwägungsgrund 77
Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.“
„Erwägungsgrund 80
Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.“
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
b) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
[…]“
„Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
(2) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.
(3) Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.
Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern
a) diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und
b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]“
„Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.
(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung
1. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,
[…]“
„Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
[…]“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist im Wesentlichen, dass dieser einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes hat. Zusätzlich muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Zudem ist der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. Schließlich darf der Junglandwirt im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein.
Der Beschwerdeführer hat in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit am 01.01.2023 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2023 41 Jahre alt. Damit war der Beschwerdeführer im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch älter als 40 Jahre. Damit erfüllt er aber nicht das in § 6d Abs. 8 normierte Erfordernis, im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre zu sein.
Im Ergebnis bedeutet das, dass die AMA in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2024 abgewiesen hat. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden; das Beschwerdebegehren war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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