Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an das Königreich Schweden über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Oktober 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien in dem von der Staatsanwaltschaft Wien gegen den am ** geborenen schwedischen Staatsangehörigen A* geführten Übergabeverfahren zwecks Strafverfolgung deren Anordnung auf Überwachung von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§ 4 Z 1 TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs 2 Z 2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden und die Erteilung einer Auskunft eines Telekommunikationsdienstes oder Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) hinsichtlich der Rufnummer „+**“ und der IMEI-Nummern „**“ und „**“ für die Zeit vom 8. Oktober 2025, 15.00 Uhr, bis 12. Oktober 2025, 24.00 Uhr, zu den im Beschluss näher angeführten Daten an.
Unter Verweis auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung führt der Erstrichter aus, dass im Verfahren gegen A* wegen (richtig:) Übergabe zur Strafverfolgung ein Haftbefehl des Gothenburg District Court vom 26. März 2025, AZ **, wegen Mordes, schwerer Körperverletzung und Erpressung vorliege. Insbesondere soll er am 10. September 2012 in ** den B* durch Abgabe mehrerer Schüsse aus einer Faustfeuerwaffe getötet haben. Der Betroffene sei unbekannten Aufenthalts, nach aktuellen Informationen der schwedischen Behörden sei aber anzunehmen, dass er am 11. Oktober 2025 in ** eine Geburtstagsfeier aufsuchen werde, bei der er auf seinen Bekannten C* treffen werde. Die Überwachung sei zulässig, weil auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten sei, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, gefördert werde und Daten des Betroffenen ermittelt werden könnten, der mit dieser Rufnummer in Kontakt treten werde und der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtig sei. Die Maßnahme sei im Hinblick auf die Anlasstat auch verhältnismäßig und der bezeichnete Zeitraum für die Erreichung des Zwecks erforderlich.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Betroffenen, worin er – zusammengefasst – das Fehlen einer Europäischen Ermittlungsanordnung reklamiert und insbesondere einwendet, dass nicht erkennbar sei, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen die Voraussetzungen des § 135 Abs 3 Z 3 lit b und Z 4 StPO geprüft worden seien. Dies insbesondere, weil dazu keine Unterlagen im Akt ersichtlich seien. Demgemäß erweise sich die gerichtlich bewilligte Anordnung rechtswidrig, weshalb auch der Antrag gestellt werde, bereits gewonnene Ergebnisse gemäß § 89 Abs 4 StPO zu vernichten (ON 30.2).
Dem trat die Staatsanwaltschaft Wien mit Äußerung vom 27. Oktober 2025 entgegen, wobei sie auf die vorliegende SIS-Ausschreibung (ON 3.1) verwies, die vor Bewilligung der Anordnung durch das Gericht zum Akt genommen worden sei. Unter Heranziehung der §§ 26 und 27 ARHG erweise sich daher die durchgeführte Maßnahme als zulässig, weil auf Grund der schwedischen Informationen genaue Anhaltspunkte vorliegen würden, dass der Betroffene nach Österreich kommen werde (ON 31).
Dem erwiderte der Betroffene in seiner Äußerung vom 13. November 2025, dass die vorliegende Telekommunikationsüberwachung nicht auf § 27 ARHG gründe, sondern angeführt worden sei, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat geklärt werden solle. Das gegenständliche Übergabeverfahren bezwecke jedoch nicht die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, weshalb sich die Anordnung auch deshalb als rechtswidrig und unverhältnismäßig erweise. Letztlich verweise § 27 Abs 1 ARHG ausdrücklich auf die im 9. Hauptstück der StPO vorgesehenen Maßnahmen, wobei aber die durchgeführte Telekommunikationsüberwachung im 8. Hauptstück geregelt sei. Bei der vorzunehmenden ex-ante-Beurteilung hätten weder konkreten Tatsachen noch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überwachung vorgelegen, zumal der ersuchende Staat darum auch nicht ersucht hätte (ON 5.1 des Beschwerdeakts).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien äußerte sich dazu nicht.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16 Abs 1 zweite Fallvariante EU-JZG kann ein Übergabeverfahren auch eingeleitet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl (EHB) erlassen wurde oder die im SIS zur Festnahme ausgeschrieben ist, im Inland befindet. Dies kann vor allem dann angewendet werden, wenn Zwangsmaßnahmen zur Zielfahndung eingesetzt werden müssen, wie z.B. Überwachung von Nachrichten, Observationen usw. ( Herrenfeldin Göth-Flemmich/Herrenfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 16 EU-JZG Rz 4).
Nach Artikel 95 Abs 4 SDÜ hat für den Fall, dass eine Vertragspartei um eine Sofortfahndung wegen besonderer Eilbedürftigkeit ersucht, die ersuchte Vertragspartei zu prüfen, ob sie auf die Kennzeichnung verzichten kann. Die ersuchte Vertragspartei trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die erbetene Maßnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann.
Nach § 26 Abs 1 ARHG iVm § 1 Abs 2 EU-JZG hat die Staatsanwaltschaft das Auslieferungs-(Übergabe-)verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des ersten und zweiten Teils der StPO zu führen.
Nach § 135 Abs 3 Z 3 StPO ist eine Überwachung von Nachrichten zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 – 278b StGB) begangen oder geplanten Straftaten ansonsten wesentlich erschwert wäre und (lit b) auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (lit a) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde. Abs 3 Z 4 leg cit verweist auf Abs 2 Z 4 leg cit.
Über Auftrag des Beschwerdegerichts legte das Erstgericht im Wege der Staatsanwaltschaft Wien das Ersuchen der schwedischen Polizei vom 7. April 2025 hinsichtlich der begehrten Fahndungsmaßnahmen vor. Darin wurde festgehalten, dass der Bekannte des Betroffenen, C*, am 8. April nach ** fliegen werde, wobei sogar die Flugnummer und Ankunftszeit angeführt wird. Nach den bisherigen Erhebungsergebnissen sei anzunehmen, dass der Betroffene ** nicht verlassen habe und sich mit C* treffen werde (ON 49.3).
In seinem Aktenvermerk hielt der zuständige Beamte des Bundeskriminalamts-Zielfahndung fest, dass nach fernmündlichem und schriftlichem Kontakt mit den schwedischen Behörden, die laufende Telekommunikationüberwachungssmaßnahmen betreiben würden, ersichtlich sei, dass anlässlich des Geburtstags von C* eine Feier in ** stattfinden solle, wo mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Gesuchte A* anwesend sein werde. Per Mail sei mitgeteilt worden, dass sich C* schon einige Male persönlich mit A* während der Flucht getroffen haben soll und diese mit Sicherheit in telefonischem Kontakt stünden (Amtsvermerk ON 49.2).
Entgegen den Beschwerdeausführungen beruht der der gegenständlichen Ermittlungsmaßnahme zugrundeliegende Anlassbericht des Bundeskriminalamts-Zielfahndung vom 7. Oktober 2025 (ON 2) somit auf validen Informationen der schwedischen Behörden, die auf Grund des im Bereich des EU-JZG geltenden formellen Prüfprinzips als erwiesen anzunehmen sind.
Der Umstand, dass im Hinblick auf die Dringlichkeit der vorliegenden Überwachungsmaßnahmen und die als vertraulich zu behandelnden Daten der schwedischen Behörden der Schriftverkehr mit letzteren im Anlassbericht vom 7. Oktober 2025 (ON 2) nicht mitübermittelt wurde, schadet nicht, zumal selbst bei rein österreichischen Ermittlungsverfahren auf Grund entsprechender Anlassberichte der Sicherheitsbehörde Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der StPO angeordnet und bewilligt werden können, ohne dass bereits schriftliche Zeugenvernehmungen etc. vorliegen.
Im Hinblick auf die vorliegende und übermittelte SIS-Ausschreibung (ON 3.1) waren somit die formellen Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 zweite Fallvariante EU-JZG iVm Artikel 95 SDÜ gegeben, sodass bei besonderer Eilbedürftigkeit eine Sofortfahndung durchgeführt werden durfte.
Dazu wurden – wenngleich die formelle Einleitung eines Übergabeverfahrens ebenso unterblieb, wie eine konkrete Anführung der entsprechenden Bestimmungen des EU-JZG und des ARHG – vorliegend gemäß § 1 Abs 2 EU-JZG und § 26 Abs 1 ARHG die entsprechenden Bestimmungen des zweiten Teils der Strafprozessordnung zutreffend herangezogen, wozu die Maßnahmen nach § 135 StPO zählen.
Zwar ist - im Gegensatz zu § 18 Abs 1 EU-JZG betreffend die Verhängung der Übergabehaft – die Durchführung von entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen im EU-JZG nicht ausdrücklich geregelt, jedoch liegen – wie oben ausgeführt – die entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 16 Abs 1 zweite Fallvariante EU-JZG iVm Artikel 95 Abs 4 SDÜ vor. Dabei ist aus dem vorzunehmenden Größenschluss (argumentum a majore ad minus) abzuleiten, dass die weniger eingriffsintensive Maßnahme der Überwachung von Nachrichten auf Grund einer SIS-Ausschreibung iVm Artikel 95 SDÜ zulässig ist, wenn auf Basis einer auf denselben gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ausschreibung sogar die Verhängung der Übergabehaft möglich ist.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass sich auf Grund des Umstands, dass zum angeführten Anlassbericht vom 7. Oktober 2025 keine Unterlagen des ersuchenden Staats nachgereicht wurden, die im angeführten Anlassbericht dargestellte Sachlage konkret nicht nachprüfen ließ. Jedoch ist – wie bereits dargestellt – bei derart dringend vorzunehmenden Maßnahmen sogar eine bloß mündliche Berichterstattung und Bewilligung möglich (vgl. § 105 Abs 3 StPO), sodass die im vorliegenden Fall vom Gericht schriftlich bewilligte Maßnahme nach dem 8. Hauptstück der StPO keinen Bedenken begegnet, zumal die Tatsachen, auf Grund derer die Voraussetzungen nach § 135 Abs 3 Z 3 lit b und Z 4 StPO geprüft wurden, auf Grund des vorliegenden Anlassberichts, der sich seinerseits auf die schwedischen Erhebungsergebnisse stützen konnte, vorlagen.
Nicht richtig ist, dass die im Akt angeführte Interpol-Ausschreibung gefehlt hätte, weil die entsprechende SIS-Ausschreibung (ON 3.1) im Akt erliegt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich aus der vorliegenden Anordnung bereits aus dem Kopf „Auslieferungssache des ** District Court“ gegen A* wegen „Auslieferung“ zur Strafverfolgung und dem Aktenzeichen (Rechtshilfesache) eindeutig ergibt, dass kein inländisches Ermittlungsverfahren behängt, sondern ein Übergabeverfahren, wie auch der Beschlussbegründung zu entnehmen ist.
Daran vermag der Umstand, dass durch die Zitierung des anzuwendenden § 135 Abs 3 Z 3 StPO „wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint …“ keine Änderung herbeizuführen.
Richtig ist, dass § 27 Abs 1 ARHG lediglich auf das 9. Hauptstück der StPO verweist, jedoch war diese Bestimmung, entgegen der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft Wien, gar nicht anzuwenden.
Der angefochtene Beschluss (der im Übrigen zu keinen [Telefon-]Daten führte; ON 39.2,3) entspricht daher im Ergebnis der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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