ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT VI. Leistungsansprüche.
§ 91 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
(1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
2.selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.]
[Die im
§ 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes
, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach
des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.]
(Anm.: Gem. Art. 1 Z 10 des SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, entfällt Abs. 1 zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vgl. dazu die in den Parlamentarischen Materialien S. 4)
(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten,
1.Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997;
2.Bezüge nach Art. 9 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, S. 1;
3.Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;
4. Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2) Bei der Anwendung des § 254 Abs. 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.
§ 14 K-PG 2010 · K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
§ 14 § 14
…wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist. (2) Als Einkommen nach Abs. 1 gelten: 1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG, 2. wiederkehrende Geldleistungen a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den…
§ 244 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 244 § 244Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
…wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist. (4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten: 1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG, 2. wiederkehrende Geldleistungen a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den…
§ 15 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 15 Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
…Witwe oder den Witwer günstiger ist. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007) (2) Als Einkommen nach Abs. 1 gelten: 1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG , 2. wiederkehrende Geldleistungen a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrags zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den…
§ 82b DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 82b § 82b
…wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist. (4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten: 1. Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 und 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes , 2. wiederkehrende Geldleistungen a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung…
§ 153 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 153 § 153
…4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der beamteten Bediensteten. (4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten: 1. Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 und 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes , 2. wiederkehrende Geldleistungen a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur…
Rückverweise