BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz2. ABSCHNITT AUFNAHME IN DIE SCHULE§ 4

§ 4Aufnahme als außerordentlicher Schüler

In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
§ 4 Aufnahme als außerordentlicher Schüler — SchUG | GesetzeFinden.at