JudikaturVwGH

Ro 2021/05/0031 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache des H J in K, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. Mai 2019, VGW 003/032/2869/2019 16, betreffend Übertretung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Jänner 2019 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH einer Übertretung des § 10d Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG) schuldig erkannt und über ihn gemäß § 47 Abs. 1 Z 7 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 840,(Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt, weil er es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Veranstalterin einer näher bezeichneten Veranstaltung am 3. August 2018 in einer näher genannten Veranstaltungsstätte, an der maximal 17.000 Besucher, sohin mehr als 1.000 Personen teilnehmen konnten, „Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausgeschenkt hat, da an mehreren Verkaufsständen (...) Mineralwasser der Marke V... in der Sorte ohne aus 0,5 l Einweg Pet Flaschen (Getränkeart Mineralwasser), Eistee der Marke R... in den Sorten Zitrone und Pfirsich aus 0,5 l Einweg Pet Flaschen (Getränkeart Teegetränke Eistee), Apfelsaft gespritzt der Marke R... in der Sorte ‚H... Apple Sprizz‘ aus 0,5 l Einweg Pet Flaschen (Getränkeart Erfrischungsgetränke Fruchtsaftlimonade), die Erfrischungsgetränke O... Cola, O... Bitter Lemon, O... Ginger Ale und O... Tonic Water aus 250 ml Einweg Dosen (Getränkeart alkoholfreie Erfrischungsgetränke Limonaden bzw. Bitterlimonaden), Energy Drinks der Marke R... in diversen Sorten aus 250 ml Einweg Dosen (Getränkeart alkoholfreie ErfrischungsgetränkeEnergy Drinks) sowie Apfelcider der Marke S... aus 0,5 l Einweg Dosen ausgeschenkt wurden, wobei die erwähnten Getränkearten in Wien in Mehrweggebinden erhältlich sind, und die Getränke Eiskaffee der Marke E... in der Sorte Caffe Latte Cappucino und Cafe Latte Mexico Edition sowie Choco Latte der Marke E... in 0,23 l Einweg Kunststoffbechern ausgegeben wurden, obwohl die Verwendung von Mehrweggebinden und Mehrweggeschirr aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht untersagt war“. Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben und gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der B GmbH ausgesprochen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Grunde nach ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit einer näher bezeichneten Maßgabe (I.). Hinsichtlich der Strafhöhe gab es der Beschwerde insoweit statt, als es die verhängte Geldstrafe auf € 800,, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden und den gemäß § 64 VStG vorgeschriebenen Betrag auf € 80, herabsetzte (II.). Eine ordentliche Revision erklärte es für zulässig (III.).

3 Begründend setzte sich das Verwaltungsgericht, jeweils bezugnehmend auf jede einzelne Getränkeart, ausführlich mit der Frage der Subsumierung des Tatvorwurfes unter § 47 Abs. 1 Z 7 iVm § 10d Wr. AWG auseinander und kam zusammengefasst zu dem Schluss, dass die vorgeworfenen Taten diesen Tatbestand zu allen Getränkearten erfüllten. Als Begründung für die Revisionszulassung führte das Verwaltungsgericht aus, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, „was unter ‚Getränkeart‘ iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG zu verstehen ist bzw. wie die Erhältlichkeit von Getränken in Wien zu beurteilen ist“.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 2566/2019 5 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Nunmehr richtet sich die vorliegende Revision „gegen Spruchpunkt I. und II.“ dieses Erkenntnisses.

6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

10Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032, mwN).

11 Zur Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes:

12Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. aus vielen etwa VwGH 30.4.2024, Ro 2023/05/0005, mwN).

13Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. aus vielen etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2021/06/0004, 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, oder auch 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, mwN). Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird dementsprechend nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024, mwN).

14 Mit der oben dargestellten Begründung der Zulässigkeit durch das Verwaltungsgericht wird nach Maßgabe der genannten Anforderungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. erneut etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).

15 Zur Zulässigkeitsbegründung des Revisionswerbers:

16Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. aus vielen etwa VwGH 30.04.2024, Ro 2023/05/0006, mwN).

17 In dem sich über dreizehn Seiten erstreckenden Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wird mit näherer Begründung zunächst zusammengefasst ausgeführt, es fehle „Rechtsprechung des VwGH zum Begriff ‚Getränkeart‘“ und „zum Begriff ‚in Wien erhältlich‘“. Weiters fehle „Rechtsprechung des VwGH zur Reichweite des Gebots, Getränke in Mehrweggebinden auszugeben“. Darüber hinaus fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur unionsrechtskonformen und verfassungskonformen Auslegung des § 10d Wr AWG (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Mehrweggebots betreffend den Ausschank von Getränken)“ und „zur unionsrechtskonformen und verfassungskonformen Auslegung des § 10d Wr AWG (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Mehrweggebots betreffend die Ausgabe von Getränken)“. Weiters fehle es an Rechtsprechung zu „vergleichbaren anderen landesrechtlichen Bestimmungen (§ 7 S. AWG 1998 und § 46 Stmk VSVO 2014)“ und zu „§ 32 Abs 2 Wr VAG 2020“. Die Klärung dieser Rechtsfragen sei jeweils nicht nur „im Hinblick auf die vom Revisionswerber durchgeführte Veranstaltung von Bedeutung, sondern für eine Vielzahl künftig durchzuführender (Groß )Veranstaltungen und für eine Vielzahl von auf solchen Veranstaltungen auszuschenkenden und auszugebenden Getränken“.

18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, mwN); dazu ist jedenfalls im Sinne des bereits oben (Rn 13) Gesagten eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen (vgl. nochmals für viele etwa VwGH 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, mwN).

19Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision erschöpft sich in theoretischen Ausführungen, die mit dem lediglich formelhaften Hinweis auf die „durchgeführte Veranstaltung“ beziehungsweise „auszuschenkende“ bzw. „auszugebende“ Getränke keinen ausreichend konkreten Bezug zum Revisionssachverhalt aufweisen. Hinsichtlich welcher der gegenständlich in Rede stehenden Getränkearten der Revisionswerber in Bezug auf welche allgemein angesprochene Frage eine höchstgerichtliche Klärung wünscht, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt. Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum angefochtenen Erkenntnis hergestellt, noch wird auf die ausführliche rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichtes eingegangen. Dass und aus welchem Grund daher der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte, von welcher das Schicksal der Revision abhängt, wird mit dem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen nicht ausreichend konkret dargelegt (vgl. VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. aus vielen etwa VwGH 29.1.2024, Ro 2021/05/0029, 26.02.2024, Ro 2024/06/0001, oder auch wiederum 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, jeweils mwN).

20 Wenn der Revisionswerber außerdem Rechtsprechung zu „vergleichbaren anderen landesrechtlichen Bestimmungen (§ 7 S. AWG 1998 und § 46 Stmk VSVO 2014)“ und zu „§ 32 Abs 2 Wr VAG 2020“ vermisst, genügt der Hinweis, dass dem Revisionsfall keine Bestrafung nach den genannten Bestimmungen zugrunde liegt.

21 Zu den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darüber hinaus geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zudem auf den oben bereits genannten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, E 2566/20195, zu verweisen. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus nicht berufen (vgl. für viele etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).

22Soweit zur Zulässigkeit der Revision weiters ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Notwendigkeit, nationales Recht, das mit Unionsrecht in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen“, behauptet wird, wird mit den dazu getätigten allgemeinen Ausführungen zum einen ebenso kein ausreichend konkreter Bezug zum Revisionssachverhalt hergestellt und zum anderen auch das angebliche Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend begründet (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen für viele etwa VwGH 17.6.2024, Ra 2024/05/0072, mwN).

23Hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsvorbringens, es liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Notwendigkeit der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Beschwerdegründen“ und „zur generellen Begründungspflicht von Erkenntnissen“ vor, und dazu begründend auf näheres Vorbringen in der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, durch Verweis auf sonstige Schriftsätze, wie zum Beispiel auf Vorbringen im Beschwerdeverfahren, nicht Rechnung getragen wird (vgl. für viele etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/06/0164, oder auch 21.11.2017, Ra 2017/16/0163, jeweils mwN). Ein Abweichen von Rechtsprechung wird daher schon aus diesem Grund nicht aufgezeigt. Betreffend den behaupteten Begründungsmangel wird darüber hinaus die Relevanz dieses angeblichen Verfahrensmangels nicht dargelegt (vgl. zur nötigen Relevanzdarstellung bei behaupteten Verfahrensmängeln aus vielen etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2022/06/0245, mwN).

24Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit schließlich ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur gebotenen Vorgehensweise bei Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG“ behauptet, ist dazu festzuhalten, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 28.5.2024, Ra 2021/06/0225 oder auch 28.4.2022, Ra 2021/06/0217, jeweils mwN). Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände, nämlich die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden des Beschuldigten, kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2023/03/0101, mwN). In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht dargelegt, dass alle Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ erfüllt wären; dass und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht fallbezogen hinsichtlich der Frage der Einstellung des Verfahrens von einer unvertretbaren Rechtsansicht ausgegangen wäre, wird daher schon aus diesem Grund nicht aufgezeigt.

25 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2024