Ro 2020/04/0024 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Während sich der Begriff "erforderlich" in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf "die Verarbeitung [personenbezogener Daten] zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten" bezieht, betrifft der Begriff "unbedingt erforderlich" in Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, "damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann". Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO setzt daher Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie 2002/58/EG für die Zulässigkeit der Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, keine Interessensabwägung voraus.