Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der L GmbH in D, vertreten durch Mag. Johannes Rainer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 23. Mai 2023, LVwG 318 106/2022 R20, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (belangte Behörde) vom 15. November 2022, mit dem der Revisionswerberin die Baubewilligung für die Errichtung des „Aparthotel Deluxe B[...]“ auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 28 Abs. 3 Baugesetz (BauG) versagt worden war, keine Folge gegeben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG) nicht erfüllt habe und die Versagung der Baubewilligung gemäß § 28 Abs. 3 BauG daher rechtmäßig sei, weil das beantragte Bauvorhaben den raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche.
Die Zulässigkeit der Revision begründete das LVwG damit, dass „eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an die Berufung auf die Ausnahme des § 16 Abs 2 RPG im Zusammenhang mit dem sogenannten ‚Investorenmodell‘ fehlt“.
5 Die Revisionswerberin führte zur Zulässigkeit der Revision lediglich aus, „[d]as Landesverwaltungsgericht hat in der bekämpften Entscheidung die Zulässigkeit der Revision ausgesprochen.“ Ergänzende Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG enthält die Revision nicht.
6 Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007, Rn. 7, mwN).
Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, Rn. 8; 16.9.2022, Ro 2022/05/0019 und 0020, Rn. 9, jeweils mwN). Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 28.2.2022, Ro 2022/09/0002, Rn. 12, mwN).
Die revisionswerbende Partei hat auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht oder die revisionswerbende Partei andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben erachtet (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, Rn. 9, mwN).
7 Im Revisionsfall legt das LVwG mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Zulassung der Revision nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision (erstmals) zu lösen habe. Der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. nochmals VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, Rn. 11, mwN). Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. nochmals VwGH 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, Rn. 12, mwN).
Die Revisionswerberin bringt keine eigene Zulässigkeitsbegründung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG vor.
8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2023