Ro 2020/04/0024 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist es allein nicht ausreichend, dass die Datenverarbeitung zur Verwirklichung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Letztere dürfen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.