Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. September 2021, KLVwG 1410/5/2021, betreffend Übertretung des Bundesstraßen Mautgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: W S in U, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 35/5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. (Amtsrevisionswerberin) vom 17. Juni 2021, mit welchem über den Mitbeteiligten gemäß § 20 Abs. 3 iVm §§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesstraßen Mautgesetz 2002 (BStMG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt worden war, weil er den Nachweis der EURO Emissionsklasse nicht fristgerecht erbracht habe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein (I.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für unzulässig erklärt (II.).
2 Dies begründete das LVwG zusammengefasst damit, der Mitbeteiligte habe zwar den objektiven Tatbestand verwirklicht, da er innerhalb der Einmeldefrist den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO Emissionsklasse nicht nachgeholt habe; aus näheren Gründen könne ihm dies jedoch nicht schuldhaft im Sinne des § 5 VStG zur Last gelegt werden.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden Amtsrevision wird zusammengefasst ausgeführt, die Rechtsmeinung des LVwG sei unrichtig. Anknüpfungspunkt für den gegenständlichen Straftatbestand bilde das Unterlassen des Nachweises über die Zuordnung eines Fahrzeuges zur zuvor erklärten EURO Emissionsklasse. Dem Mitbeteiligten müsse das fahrlässige Begehen der vorgeworfenen Tat angelastet werden, da er bei der Erklärung der EURO Emissionsklasse an der Vertriebsstelle auffallend sorglos vorgegangen sei; die Verantwortung für die Erklärung der EURO Emissionsklasse trage der Zulassungsbesitzer. Nach der Interpretation des LVwG könnten nur solche Zulassungsbesitzer straffällig werden, die ursprünglich die richtige EURO Emissionsklasse deklariert hätten und dann den Nachweis nicht fristgerecht erbrächten. Im Falle einer „Bestätigung der Rechtsmeinung“ des LVwG würde die festgelegte 28 tägige Vorlagefrist obsolet werden und es ausreichen, irgendwann den Nachweis über die Zuordnung eines Fahrzeuges zur erklärten EURO Emissionsklasse zu erbringen, weshalb der zu beurteilenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukomme.
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2023/06/0142, mwN).
8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0178, mwN).
9 Schon diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die ihrem Vorbringen nach im Wesentlichen bloß Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) beinhaltet, nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vielfach ausgesprochen, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele nochmals etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0178, mwN).
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage außerdem nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0020, mwN). Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung nicht formuliert (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/06/0164, mwN).
11 Im Übrigen ging das LVwG im angefochtenen Erkenntnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0046) davon aus, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG durch Unterlassen der fristgerechten Übermittlung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO Emissionsklasse erfüllt wird; im Weiteren wurde jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Mitbeteiligten im Sinne des § 5 VStG verneint.
12 Dazu ist zu bemerken, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 VStG gerechtfertigt haben bzw. hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2021/06/0217 oder auch 12.1.2018, Ra 2017/08/0043, jeweils mwN). Dass und aus welchen Gründen das LVwG dabei fallbezogen von einer unvertretbaren Rechtsansicht ausgegangen wäre, wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision weder behauptet noch näher dargelegt.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2024