Ra 2017/16/0163 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass sich die Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG nicht auf solche Sicherungsgeschäfte erstreckt, die sich neben bereits abgeschlossenen Kreditverträgen auch auf alle künftigen Kreditgeschäfte beziehen (vgl. VwGH 10.6.1991, 90/15/0026, VwSlg 6604 F/1991, VwGH 15.9.1986, 85/15/0375, und VwGH 8.9.1983, 82/15/0030).