JudikaturVwGH

Ro 2023/05/0006 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache der S in W, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26. April 2023, LVwG 153214/68/JS, betreffend Vorschreibung einer Auflage in einem Baubewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt W; mitbeteiligte Partei: H G, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt W. (belangte Behörde) vom 29. Juni 2021 wurde der revisionswerbenden Partei unter Vorschreibung näher genannter Auflagen die baubehördliche Bewilligung für die von ihr mit Ansuchen vom 30. September 2020 beantragte Errichtung von einem „Doppelwohnhaus mit Carports inkl. Hauskanal“ auf den Grundstücken Nrn. 1609/5 und 1609/6, KG L., erteilt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe der Erteilung einer weiteren Auflage betreffend die Errichtung einer näher beschriebenen Lärmschutzwand an den Grundgrenzen der beiden Baugrundstücke bestätigt (Spruchpunkt I.). Eine Revision wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

3 Das LVwG stellte zunächst soweit vorliegend relevant fest, der Mitbeteiligte betreibe rund 30 Meter östlich der bislang unbebauten Baugrundstücke eine Landwirtschaft auf den in seinem grundbücherlichen Eigentum stehenden drei Nachbargrundstücken. Das Hühnerstallgebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. 1623, „Hühnerstall West“, sei im Jahr 1972 in Form von zwei Stallbereichen mit einer Fläche von je rund 60 m 2 für Legehennen baurechtlich bewilligt worden. Im Falle der Verwendung eines Volierensystems mit zwei Ebenen sei als normale zeitgemäße Hühnerhaltung ein tierschutzrechtlich zulässiger Besatz von bis zu 1.280 Legehennen im gesamten Hühnerstall möglich. Das Hühnerstallgebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. 1632/3, „Hühnerstall Nord“, sei im Jahr 1981 als Legehennenstall baurechtlich genehmigt und im Jahr 1984 in Form von drei Stallbereichen mit einer Fläche von je rund 185 m 2 kollaudiert worden. Im Falle der Verwendung eines Volierensystems mit vier Ebenen sei als normale zeitgemäße Hühnerhaltung ein tierschutzrechtlich zulässiger Besatz von bis zu 9.000 Legehennen im gesamten Hühnerstall möglich. Er sei derzeit noch nicht in Verwendung. Der Schweinestall im südwestlichen Teil des historischen Hofgebäudes auf Grundstück Nr. .212 sei derzeit ebenfalls nicht in Verwendung. Aus schalltechnischer Sicht seien für die Beurteilung der vom Hühnerstall „West“, Hühnerstall „Nord“ und dem Schweinestall verursachten Schallimmissionen ausschließlich die Geräusche der Stalllüftungen der beiden Hühnerställe, primär jene der Stalllüftung des Hühnerstalles „West“ relevant. Die durch die Tiere in den drei Stallgebäuden selbst verursachten beziehungsweise potentiell verursachten Geräusche hätten hingegen keinen Einfluss auf die Immissionssituation. Die Immissionen der Stalllüftungen würden an der nächstgelegenen Grenze der Baugrundstücke einen auch zur Nachtzeit nahezu unveränderten Basispegelwert L (A, 95) von 48 bis 51 dB, Höhe einzelner Schallspitzen „rund 40 dB“, bewirken. Diese prognostizierten Schallimmissionen würden zu jeder Zeit zwar das Spitzenpegelkriterium der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Tag: 85 dB; Abend: 80 dB; Nacht: 75 dB deutlich unterschreiten, jedoch würden sie den Richtwert für den Widmungsbasispegel L (A, 95, FW) für wie hier Dauergeräusche im gemischten Baugebiet Tag: 50 dB; Abend: 45 dB; Nacht: 40 dB insbesondere am Abend und in der Nacht überschreiten.

4 Sowohl die Schallimmissionen als auch die Geruchsimmissionen aus den Stallgebäuden des Mitbeteiligten würden aus humanmedizinischer Sicht zwar eine erhebliche Belästigung für die geplante Wohnbebauung auf den Baugrundstücken, jedoch keine Gesundheitsgefährdung darstellen. Im Falle der Errichtung einer Lärmschutzwand in der Höhe von 2,5 Metern, schalltechnische Anforderungen: hochabsorbierende Oberfläche, Schalldämmmaß von mindestens 20 dB, fugendichte Errichtung im Bereich der Bodenfuge und zwischen den Elementen, im Bereich der Nord Ostseite des Baugrundstückes Nr. 1609/6 und zwischen den beiden Einfahrtsbereich (gemeint wohl: Einfahrtsbereichen) der beiden Baugrundstücke im Bereich der Süd Ostseite, könne der Widmungsbasispegel an der nächstgelegenen Grundgrenze der Baugrundstücke um 10 dB verringert werden. Eine Minderung der Geruchsimmissionen an der Grundgrenze der Baugrundstücke sei ohne eine Änderung der Emissionssituation auf den Nachbargrundstücken hingegen technisch nicht möglich. Die unbebauten Baugrundstücke seien seit dem Flächenwidmungsplan Nr. 1/1984 als Teil eines größeren Baulandgebietes als gemischtes Baugebiet gewidmet. Die Nachbargrundstücke befänden sich im Grünland.

5 Weiters führte das LVwG aus, der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Beischaffung von vermuteten Akten der Baubehörde über die bisher amtswegig oder auf Grund der Eingabe von Grundstückseigentümern eingeleiteten Verfahren auf nachträgliche Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nach § 46 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) habe sich als nicht maßgeblich für das Ermittlungsverfahren erwiesen, da lediglich rechtskräftige behördliche Beschränkungen der Emissionen der Lüftungsanlagen des landwirtschaftlichen Betriebes des Mitbeteiligten relevanten Einfluss auf den Verfahrensausgang hätten, solche nach Mitteilung der belangten Behörde aber bislang nicht existierten.

6 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das LVwG zusammengefasst aus, ein Bauvorhaben sei als ein unteilbares Ganzes zu beurteilen, weshalb der den Nachbargrundstücken nächstgelegenen Grenze des Baugrundstückes Nr. 1609/6 die maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Nachbarstellung hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens auf den beiden aneinander angrenzenden Baugrundstücken zukomme. Der landwirtschaftliche Betrieb des Mitbeteiligten erstrecke sich dabei über drei Nachbargrundstücke, die sich alle im 50 m Abstandsbereich zum Baugrundstück Nr. 1609/6 befänden. Es schade dem Mitsprachrecht des Mitbeteiligten im Sinn des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 nicht, dass sich dessen Einwendungen in der Bauverhandlung der belangten Behörde vom 18. Februar 2021, wonach von seinem landwirtschaftlichen Betrieb Geruchs und Lärmimmissionen ausgehen würden, zunächst auf die beiden Nachbargrundstücke Nr. 1623 sowie Nr. .212 und damit auf Teile des landwirtschaftlichen Betriebes beschränkt hätten. Das geltend gemachte subjektiv öffentliche Recht, nämlich das Recht auf Schutz der Landwirtschaft des Mitbeteiligten vor einer heranrückenden Bebauung im Hinblick auf die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärm und Geruchsimmissionen, sei jedenfalls aus der Einwendung erkennbar gewesen. Der Mitbeteiligte habe dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Anm.: vor dem LVwG) bestätigt, dass sich sein Einwand in der Bauverhandlung auf den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb bezogen habe und er nur explizit auf die beiden Nachbargrundstücke Nr. 1623 und Nr. .212 eingegangen sei.

7 Die revisionswerbende Partei plane den Neubau eines Doppelwohnhauses auf unbebauten Baugrundstücken. Dem Mitbeteiligten, der auf den Nachbargrundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, komme damit nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 das subjektiv öffentliche Nachbarrecht auf Schutz vor einer heranrückenden Bebauung zu. Da der landwirtschaftliche Betrieb des Mitbeteiligten nicht als ein Gesamtobjekt auf einem einheitlichen baurechtlichen Bescheid beruhe, sei vom LVwG zu eruieren gewesen, von welchen Betriebsteilen der Landwirtschaft auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässige Emissionen ausgehen würden, die als Immissionen auf das geplante Bauvorhaben einwirken würden. Mit Ausnahme der beiden Gebäude des Hühnerstalles „West“ und des Hühnerstalles „Nord“ habe nicht nachgewiesen werden können, dass den Betriebsteilen des landwirtschaftlichen Betriebes ein Baukonsens oder ein sonstiger behördlicher Konsens zugrunde liege. Die Baugenehmigungen dieser beiden Hühnerställe würden sich dabei jeweils auf das Stallgebäude selbst beschränken. Aus den Baubewilligungsbescheiden der beiden Hühnerställe sei nicht ersichtlich, welche rechtmäßigen Emissionen im Einzelnen von beiden Ställen ausgehen würden. Es sei daher zu ermitteln gewesen, welche Emissionen bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der beiden Hühnerställe (bzw. dem Schweinestall) maximal entstehen könnten. Vom agrartechnischen Amtssachverständigen sei der tierschutzrechtlich zulässige Tierbesatz in den drei Ställen fachlich ermittelt worden. Auf Basis dieser Expertise seien von den beiden technischen Amtssachverständigen Immissionssituationen im Falle eines vollständigen Tierbesatzes in den drei Ställen prognostiziert worden. Im Rahmen einer humanmedizinischen Bewertung dieser errechneten potenziellen Lärm und Geruchsimmissionen an der den Nachbargrundstücken nächstgelegenen Grundgrenze der Baugrundstücke habe sich zunächst gutachterlich gezeigt, dass mit keinen gesundheitsgefährdenden Immissionswirkungen zu rechnen sei. Als Ergebnis der humanmedizinischen Beurteilung dieser Immissionen habe sich gezeigt, dass im Hinblick auf die Überschreitungen des aus der ÖNORM S 5021 abgeleiteten Widmungsbasispegels und des GIRL Immissionsgrenzwertes mit einer erheblichen Lärm und Geruchsbelästigung der geplanten Wohnbebauung auf den Baugrundstücken durch die Hühnerställe „West“ und „Nord“ des landwirtschaftlichen Betriebs zu rechnen sei.

8 § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 22 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) stelle eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen diene. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung stehe den Nachbarn daher ein gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergebe, nicht grundsätzlich zu einer Versagung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig sei, führen könne. Die Baubehörde könne jedoch soweit dies erforderlich sei die Bewilligung durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken. Die Baugrundstücke seien als gemischtes Baugebiet gewidmet, weshalb sie unter anderem dazu dienen würden, Wohngebäude aufzunehmen. Das Bauvorhaben der Errichtung eines Doppelwohnhauses sei unstrittig als widmungskonform zu beurteilen. Zur Frage, ob durch zusätzliche Auflagen die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten ausgehenden, erheblich belästigenden Lärm und Geruchsimmissionen soweit wie möglich im Sinn des § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. BauTG 2013 vermieden werden könnten, führte das LVwG betreffend die Schallimmissionen weiter aus, es könne durch die Errichtung einer Lärmschutzwand der Widmungsbasispegel (insbesondere zur Nachtzeit) an der Grundgrenze der Baugrundstücke eingehalten werden. Der revisionswerbenden Partei sei daher im Sinn des „umgekehrten Immissionsschutzes“ zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen eine ergänzende Auflage nach den technischen Anforderungen des schalltechnischen Amtssachverständigen für ihre Baubewilligung zu erteilen gewesen. Ausgehend von der anzuwendenden Rechtslage, wonach der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen bei einem widmungskonformen Bauvorhaben nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen könne, verbunden mit dem Umstand, dass der technisch mögliche „negative Immissionsschutz“ durch eine weitere Auflage im Bereich der Schalltechnik, nicht jedoch im Bereich der Luftreinhaltetechnik verbessert werden könne und Gefahren für Leben und Gesundheit zu verneinen seien sowie der Widmungskonformität des Bauvorhabens, sei die Erteilung der Baubewilligung bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Errichtung einer Lärmschutzwand im Ergebnis zu bestätigen gewesen.

9 Die ordentliche Revision sei zulässig, „da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentliche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zur Beachtlichkeit von Immissionen nach § 31 Abs. 4 und 5 Oö. BauO 1994, die von bestehenden benachbarten land und forstwirtschaftlichen Betrieben ausgehend auf Bauvorhaben einwirken, zu lösen waren. Insbesondere liegt soweit ersichtlich noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Einwand der heranrückenden Bebauung bei nicht gewerblichen Betriebsanlagen vor“.

10 Nur gegen die der revisionswerbenden Partei in diesem Erkenntnis zusätzlich vorgeschriebene Auflage betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand richtet sich die vorliegende Revision.

11 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der „Revision des Nachbarn H. G.“ beantragt. Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück in eventu abzuweisen. Die revisionswerbende Partei replizierte auf die vom Mitbeteiligten erstattete Revisionsbeantwortung.

12 In ihrer Zulässigkeitsbegründung verweist die revisionswerbende Partei zunächst auf fehlende Rechtsprechung zur Frage, „wie und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen“ Einwendungen eines land forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 im Baubewilligungsverfahren zu behandeln seien. Weiters wird zusammengefasst mit näherer Begründung vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, wie der Begriff des „bestehenden land- und forstwirtschaftlichen“ Betriebes auszulegen sei. Der Gesetzgeber des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 habe von vornherein den Vertrauensschutz zugunsten des Bestandes von Betrieben nur in Bezug auf solche Betriebsanlagen gewähren wollen, die auch tatsächlich betrieblich genutzt würden. Die Voraussetzungen des tatsächlichen Bestandes der Bauwerke und Anlagen und der Betriebsausübung für die Inanspruchnahme der in § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 vorgesehener Rechte benachbarter Betriebe müssten insbesondere für land und forstwirtschaftliche Betriebe gelten. Das auf Grundstück Nr. 1632/3 errichtete Stallgebäude sei noch nicht in Verwendung. Es sei nicht festgestellt worden, welche baulichen Maßnahmen, insbesondere zur Errichtung des Volierensystems, dessen Bewilligung nicht feststehe, noch erforderlich seien. Die Entscheidung sei im vorliegenden Fall davon abhängig, ob der Mitbeteiligte seine Einwendungen rechtens auch auf die Emissionen des auf Grundstück Nr. 1632/3 errichteten Stallgebäudes stützen könne. Ohne Bedachtnahme auf einen in diesem Gebäude situierten Betrieb sei die bekämpfte Auflage nicht oder nur in einem weniger belastenden Umfang berechtigt.

13 Das LVwG sei bei seiner Annahme, der Mitbeteiligte sei in Bezug auf Immissionen, die von dem auf seinem Grundstück Nr. 1632/3 errichteten Gebäude ausgingen und auf die Bauplätze der Revisionswerberin einwirken würden, nicht präkludiert, von der Rechtsprechung abgewichen. Zusammengefasst wird hierzu vorgebracht, um eine taugliche Einwendung in Bezug auf die heranrückende Bebauung zu erheben, müsse der Nachbar vorbringen, welche zulässigen Emissionen von dem auf seinem Grundstück befindlichen (Gewerbe)Betrieb ausgingen (Hinweis auf VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Bei der Erhebung von Einwendungen wegen heranrückender Bebauung sei der Nachbar insbesondere zur Angabe jenes Betriebes verpflichtet, von welchem die angeblich zulässigen Emissionen ausgingen. Wenn er seine Einwendungen auf Emissionen von Betrieben oder Betriebsteilen stütze, die auf zwei oder mehreren Grundstücken errichtet seien, habe er diese zusätzlich zu individualisieren, etwa durch Angabe des Grundstückes oder durch eine Beschreibung der Betriebsanlagen (Hinweis auf VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, und VwGH 7.7.2022, Ra 2020/07/0025). Der Mitbeteiligte habe in seinen schriftlichen Einwendungen, auf die er in der Bauverhandlung verwiesen habe, ausschließlich Einwendungen von Emissionen erhoben, die von „Betriebsanlagen“ ausgehen würden, die auf den Grundstücken Nr. 1623 und Nr. .212 errichtet seien, was wohl darauf zurückzuführen sei, dass die Halle auf dem Grundstück Nr. 1632/3 tatsächlich nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb zähle. Mit den Emissionen von seinem Grundstück Nr. 1632/3 sei er daher präkludiert. Sollte die aufgezeigte Rechtsprechung nicht einschlägig sein, fehle Rechtsprechung, ob es zur Vermeidung einer Präklusion hinsichtlich Einwendungen wegen heranrückender Bebauung ausreiche, diese vorerst lediglich auf einzelne Betriebe oder Teilbetriebe oder Grundstücke zu erheben, um diese sodann auf andere Betriebsteile oder Grundstücke auszudehnen.

14 Weiters wird zusammengefasst mit näherer Begründung fehlende Rechtsprechung zur Frage geltend gemacht, „ob und inwieweit bei der Prüfung von Einwendungen wegen heranrückender Bebauung darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die aufgrund des für den benachbarten Betrieb seinerzeit erteilten Baubewilligungsbescheides zulässigen Emissionen zwischenzeitig zu einer Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit von Menschen oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft geführt haben, sodass die Baubehörde gem. § 46 Oö. BauO 1994 zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen verpflichtet ist“. Das LVwG hätte prüfen müssen, ob und inwieweit für den Betrieb des Mitbeteiligten „‘sowieso‘ also bereits auf Grund der aktuellen Gegebenheiten (ohne Bewilligung und/oder Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens)“ aufgrund des Gesetzes bereits Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben seien, durch die dessen Emissionen derart vermindert würden, dass eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung auf den Bauplätzen der revisionswerbenden Partei nicht mehr eintreten und eine Baubewilligung ohne Einschränkung durch die Auflage nicht versagt werden könne.

15 Schließlich wird zusammengefasst mit näherer Begründung vorgebracht, es seien zu Unrecht die Maßgeblichkeit der Grundgrenzen der Bauplätze der revisionswerbenden Partei für die Beurteilung der nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 zulässigen und zumutbaren Immissionsbelastung sowie der allenfalls erforderlichen Auflagen herangezogen worden. Eine Beschränkung auf die Grundgrenze könne im Hinblick auf die Baufreiheit des Bewilligungswerbers nicht maßgeblich sein. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen und allenfalls erforderlichen Auflagen sei entgegen der Auffassung des LVwG für die Oö. BauO 1994 nicht ausschließlich das auf der Grundgrenze festzustellende Immissionsausmaß maßgeblich. Zu dieser Frage liege „keine eindeutige Rechtsprechung“ vor.

16 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19 Zur Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes:

20 Mit dem hg. Beschluss vom 30. April 2024 in dem zu Ro 2023/05/0005 protokollierten Verfahren wurde über den Zulassungsausspruch des auch im vorliegenden Revisionsfall angefochtenen Erkenntnisses bereits abgesprochen. In diesem Beschluss wurde die Revision des Mitbeteiligten gegen das angefochtene Erkenntnis zurückgewiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen werden.

21 Zur Zulässigkeitsbegründung der revisionswerbenden Partei:

22 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, mwN).

23 Mit dem gänzlich pauschalen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Einwendungen gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).

24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. aus vielen etwa VwGH 22.12.2023, Ra 2023/05/0272, mwN).

25 Bei der Beurteilung der von einem benachbarten land und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden, auf das Baugrundstück einwirkenden Immissionsbelastung sind zwei miteinander verknüpfte Fragen zu klären, nämlich einerseits das Ausmaß der Immissionsbelastung an der Grundgrenze des Baugrundstückes und andererseits die Frage der Rechtmäßigkeit der von dem Betrieb ausgehenden Emissionen (vgl. zu Betriebsanlagen nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, mwN).

26 Nach den unbestrittenen Feststellungen des LVwG waren für die bekämpfte und auf Grundlage der Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen erteilte Auflage betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Nordostseite des Baugrundstückes Nr. 1609/6 und an der Südostseite beider Baugrundstücke ausschließlich Schallimmissionen des landwirtschaftlichen Betriebes aus den Geräuschen der Stalllüftungen der Hühnerställe „West“ (Grundstück Nr. 1623) und „Nord“ (Grundstück Nr. 1632/3) und davon „primär“ jene der Stalllüftung des Hühnerstalles „West“ relevant. Die durch die Tiere selbst verursachten beziehungsweise potentiell verursachten Geräusche haben nach den diesbezüglich unbekämpften verwaltungsgerichtlichen Feststellungen keinen Einfluss auf die Immissionssituation.

27 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, welche sich ausschließlich gegen die erteilte Auflage der Errichtung der beschriebenen Lärmschutzwände wendet, in Zusammenhang mit fehlender Rechtsprechung zum Begriff des „bestehenden“ land und forstwirtschaftlichen Betriebes darauf stützt, die bekämpfte Auflage sei bei Außerachtlassung des Hühnerstalles „Nord“ „nur in einem weniger belastenden Umfang“ berechtigt, wird aber auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen:

28 § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 34/2013 (siehe die Übergangsvorschrift des Art. II. Abs. 2 in LGBl. Nr. 55/2021) normiert, dass beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) auch Einwendungen zu berücksichtigen sind, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage oder von einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.

29 Zunächst lässt sich entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen dem Wortlaut des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 nicht entnehmen, dass unter einem bestehenden benachbarten land und forstwirtschaftlichen Betrieb lediglich jene Betriebe zu verstehen wären, für welche die ihnen zugrundeliegende behördliche Bewilligung „tatsächlich ausgeübt“ werde.

30 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 96/2006 und daher auf bestehende benachbarte Betriebsanlagen bezogen im Zusammenhang mit § 3 Z 4 in Verbindung mit § 2 Z 36 Oö. BauTG 1994 (inhaltlich gleichlautend zu §§ 3 Abs. 3 Z 2 und2 Z 22 des nunmehr geltenden Oö. BauTG 2013) bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Regelung der heranrückenden Bebauung in § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 um einen Schutz vor möglichen Emissionen einer rechtmäßig bestehenden gewerblichen Betriebsanlage handelt (vgl. zu gewerblichen Betriebsanlagen erneut VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Dies gilt nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013 ebenso für einen rechtmäßig bestehenden land und forstwirtschaftlichen Betrieb.

31 Wie durch die Bezugnahme auf das rechtmäßige Bestehen des land und forstwirtschaftlichen Betriebes deutlich wird, sind für die nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 eingewendeten Immissionen der Inhalt der für den jeweiligen Betrieb rechtskräftig erteilten behördlichen Bewilligungen maßgeblich (vgl. § 31 Abs. 5 zweiter Satz Oö. BauO 1994 „auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig“). Es sind daher jene Emissionen erfasst, die bei ordnungsgemäßer Ausübung der Bewilligung maximal entstehen können (vgl. bereits zu Betriebsanlagen nochmals VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zu einem leerstehenden landwirtschaftlichen Betrieb ausgesprochen, dass zur Immissionsbeurteilung eines solchen Betriebes jene Immissionen zu berücksichtigen sind, welche bei der nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zulässigen Tierhaltung entstehen können (vgl. VwGH 24.5.2016, 2013/05/0212, Rz 59ff). Die Rechtslage ist daher eindeutig (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage bzw. klarem Wortlaut etwa VwGH 1.8.2022, Ro 2020/06/0010, mwN).

32 Das LVwG stellte fest, dass aus den Baubewilligungen der Hühnerställe „West“ und „Nord“ nicht hervorgehe, welche rechtmäßigen Emissionen jeweils im Einzelnen von den beiden Ställen ausgehen würden. Es ist dem LVwG im Sinne der obigen Ausführungen aber nicht entgegenzutreten, wenn es für beide Stallgebäude auf Grundstück Nr. 1623 und Nr. 1632/3 den tierschutzrechtlich zulässigen Tierbesatz ermitteln ließ und nach Würdigung der agrar , schall sowie luftreinhaltetechnischen und des humanmedizinischen Amtssachverständigengutachten seiner Entscheidung jene Schallimmissionen, die bei dem so ermittelten Tierbesatz maximal entstehen können, zugrunde legte (vgl. in diesem Sinn erneut VwGH 24.5.2016, 2013/05/0212, Rz 59ff).

33 Wenn in diesem Zusammenhang ein Feststellungsmangel moniert wird, so wird die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dargelegt (vgl. zur nötigen Relevanzdarstellung bei behaupteten Verfahrensmängeln für viele etwa VwGH 2.7.2021, Ra 2021/05/0102, mwN).

34 Ein Revisionswerber hat im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. aus vielen etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229, mwN). Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wiederzugeben oder dessen Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. aus vielen etwa jüngst VwGH 12.3.2024, Ra 2022/10/0045; oder auch VwGH 19.2.2024, Ra 2024/10/0011, jeweils mwN). Soweit das Zulässigkeitsvorbringen ein Abweichen von der Rechtsprechung in Bezug auf eine behauptete Präklusion moniert, wird es bereits diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht. Zudem lässt sich die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, bei Betrieben auf mehreren Grundstücken bestehe eine Pflicht zur zusätzlichen Individualisierung der Grundstücke, den hierfür angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnehmen.

35 Die Revision bringt weiters vor, die mitbeteiligte Partei habe erst nach der Bauverhandlung vom 18. Februar 2021 „angeblich“ von ihrem Grundstück Nr. 1632/3 ausgehende Emissionen geltend gemacht. Mit dem in diesem Zusammenhang behaupteten Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, ob es „zur Vermeidung einer Präklusion“ ausreiche, Einwendungen vorerst auf „einzelne Betriebe oder Teilbetriebe oder Grundstücke zu erheben, um diese sodann auf andere Betriebsteile oder Grundstücke auszudehnen“, geht das Zulässigkeitsvorbringen zum einen bereits deswegen ins Leere, als das LVwG feststellte, dass der Mitbeteiligte eine Landwirtschaft auf drei Grundstücken betreibt und gerade nicht festgestellt wurde, dass mehrere Betriebe oder mehrere Teilbetriebe vorliegen würden (vgl. zum festgestellten Sachverhalt als Ausgangspunkt für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erneut VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0200, mwN).

36 Zum anderen bleibt klarzustellen, dass dann, wenn § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 davon spricht, dass Einwendungen von Immissionen von einem bestehenden benachbarten land und forstwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen sind, eine Bezugnahme auf konkrete Grundstücke damit insofern erfolgt, als für die Frage, wie ein „benachbarter“ Betrieb im Sinne der genannten Bestimmung für die Geltendmachung von Einwendungen nach der zitierten Bestimmung abzugrenzen ist, gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 leg. cit. auf das (Mit)Eigentum an nicht mehr als 50 m entfernten Grundstücken abgestellt wird. Die gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 eingewandten Immissionen müssen sich auf einen solchen land und forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen. Dabei ist der benachbarte Betrieb als solcher maßgeblich und nicht die verschiedenen Grundstücke, auf welchen sich die zum Betrieb gehörenden Gebäude befinden (arg.: „von einem....Betrieb“).

37 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen daher auf „einzelne (...) Grundstücke“ für eine behauptete Präklusion abstellen möchte, kann damit keine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung des Einwendungsschriftssatzes des Mitbeteiligten, die eingewendeten Geruchs- und Lärmimmissionen wären auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten bezogen gewesen, aufgezeigt werden (vgl. zur Auslegung von Parteienerklärungen etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0194; oder auch VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0005) und ist eine solche vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass das Grundstück Nr. 1632/3 zum landwirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten gehört, auch nicht ersichtlich.

38 Soweit die revisionswerbende Partei pauschal die Zugehörigkeit des Grundstückes Nr. 1632/3 zur Landwirtschaft des Mitbeteiligten in Zweifel ziehen möchte, entfernt sie sich damit ohne diesbezüglich einen Verfahrensmangel aufzuzeigen vom festgestellten Sachverhalt (vgl. hierzu erneut VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0200, mwN).

39 Die Revision bringt weiters vor, das LVwG hätte vor der Vorschreibung der Auflage prüfen müssen, ob und inwieweit für den Betrieb des Mitbeteiligten „sowieso“ Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben gewesen wären. Auch mit diesem Zulässigkeitsvorbringen, mit welchem fehlende Rechtsprechung zur Frage der amtswegigen Prüfung von nachträglichen Vorschreibungen von Auflagen gemäß § 46 Oö. BauO 1994 im Rahmen der Prüfung einer Einwendung der heranrückenden Bebauung gemäß § 31 Abs. 5 leg. cit. im Bauverfahren der revisionswerbenden Partei geltend gemacht werden soll, wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

40 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG zumindest möglich ist (vgl. dazu etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2023/06/0062, oder auch VwGH 5.11.2019, Ra 2019/06/0238, jeweils mwN).

41 Der revisionswerbenden Partei als Baubewilligungswerberin kommt auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages in Bezug auf die Gebäude des Mitbeteiligten gemäß § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 nach dem klaren Wortlaut des § 46 leg. cit. kein Rechtsanspruch zu (vgl. grundsätzlich zu baupolizeilichen Aufträgen im Bundesland Oberösterreich etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032, mwN), sodass eine sie treffende Rechtsverletzung von vornherein nicht in Betracht kommt. Ihr diesbezügliches Vorbringen geht daher schon bereits deswegen ins Leere.

42 Die revisionswerbende Partei bringt überdies vor, es käme für die Beurteilung der Immissionsbelastung gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 auf ihren Baugrundstücken nicht auf deren wie vom LVwG zugrunde gelegt Grundgrenzen an.

43 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2012, 2009/05/0048, zu einem Fall der heranrückenden Wohnbebauung gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 bereits ausgesprochen hat, dass die auf das Nachbargrundstück einwirkende Immissionsbelastung schon an seiner Grenze zu ermitteln ist (vgl. weiters etwa zur steiermärkischen Rechtslage VwGH 8.6.2011, 2011/06/0048). Das LVwG ist mit seiner Beurteilung, hinsichtlich der Immissionsbelastung sei auf die den Nachbargrundstücken des Mitbeteiligten nächstgelegene Grundgrenze der Baugrundstücke der revisionswerbenden Partei abzustellen, daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

44 Angesichts der Ausführungen der revisionswerbenden Partei zur „Baufreiheit des Bewilligungswerbers“ bleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass die Regelung der heranrückenden Bebauung in § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 einen beiderseitigen Schutz darstellt, und damit soweit es sich um die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei als Baubewilligungswerberin handelt einen objektiven Schutz unabhängig von subjektiven Wünschen und Vorstellungen sicherstellt (vgl. zur steiermärkischen Rechtslage nochmals bereits VwGH 8.6.2011, 2011/06/0048).

45 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

46 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff , insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. April 2024

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