Ro 2021/05/0032 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit § 134 Wr BauO existiert eine Norm, die die Rechtsstellung als Partei in Verfahren nach der Wr BauO regelt. Die Revisionswerberin versucht dennoch, ihre - von § 134 Wr BauO nicht erfasste - Parteistellung in Bezug auf die von der Bauwerberin eingebrachte Fertigstellungsanzeige im Wesentlichen mit ihr als Miteigentümerin drohenden Bauaufträgen und ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Unterlassung der Benützung des Bauwerks vor vollständiger Einreichung der Fertigstellungsanzeige zu begründen. Dabei übersieht sie aber, dass die genannten Verfahren eigenständige Verfahren bilden, in denen ihr ohnehin Parteistellung iSd § 134 Abs. 7 Wr BauO zukäme. Eine über die klare Regelung des § 134 Wr BauO hinausgehende Parteistellung im Hinblick auf eine von einer anderen Person eingereichte Fertigstellungsanzeige kann daraus nicht abgeleitet werden. Bei einer - in § 128 Wr BauO nicht erwähnten - "Kenntnisnahme" einer Fertigstellungsanzeige handelt es sich um keine Baubewilligung, sodass eine Berührung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Revisionswerberin nicht in Betracht kommt.