Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. Dezember 2023, KLVwG 2341/4/2023, betreffend eine Nutzungsuntersagung nach der Kärntner Bauordnung 1996 (mitbeteiligte Partei: G K in D), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 4. September 2023, mit welchem dem Mitbeteiligten gemäß § 40 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) die Benützung der auf näher bezeichneten Grundstücken in D. errichteten Heizungsanlage mit separatem Hackgutlager binnen einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides untersagt worden war, Folge und behob den Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die verfahrensgegenständliche Anlage stelle aufgrund der wesentlichen Abweichungen von der erteilten Baubewilligung vom 28. Juni 2021 ein „aliud“ dar und sei konsenslos errichtet worden. Aufgrund der Systematik der K BO 1996 beziehe sich § 40 leg. cit. nur auf rechtmäßig errichtete Bauvorhaben; die Benützung von nicht konsensgemäß errichteten Bauvorhaben sei von vornherein unstatthaft, diese entzögen sich einer Versagung einer Benützungsbewilligung gemäß § 40 K BO 1996. Für nicht konsensgemäß errichtete Bauvorhaben seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Benützungsbewilligung nach dem 8. Abschnitt der K BO 1996 noch nicht erfüllt, weshalb die Einstellung der Bauarbeiten gemäß § 35 leg. cit. (betreffend die „Ausführung“ im 7. Abschnitt der K BO 1996) zu verfügen sei.
5 Im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die Revision als ordentliche Revision zu werten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. zu alldem VwGH 11.1.2021, Ro 2019/01/0015, Rn. 8, mwN).
6 In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 K BO 1996 ab, wonach es bei einer Baueinstellung darauf ankomme, dass im Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden baupolizeilichen Auftrages Bautätigkeiten bereits vorgenommen worden seien, das Bauvorhaben jedoch noch nicht abgeschlossen sei (Hinweis auf VwGH 30.1.1990, 89/05/0124, VwGH 17.2.1994, 93/06/0141, VwGH 9.9.1997, 96/06/0096, ua.).
Darüber hinaus fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „bescheidmäßigen Benützungsuntersagung im Falle von völlig konsenslosen Bauvorhaben“ nach der K BO 1996.
7 Tragender Aufhebungsgrund des angefochtenen Erkenntnisses ist die Argumentation des LVwG, der von der belangten Behörde fallbezogen herangezogene § 40 K BO 1996 sei nur auf rechtmäßig errichtete Bauvorhaben und daher nicht auf das gegenständliche, konsenslos errichtete Bauvorhaben anzuwenden. Dagegen wendet sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht. Ein allfälliges Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 K BO 1996 ist demnach nicht entscheidungsrelevant.
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung weiter vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „bescheidmäßigen Benützungsuntersagung im Falle von völlig konsenslosen Bauvorhaben“ nach der K BO 1996, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Lösung abstrakter oder hypothetischer Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG nicht zuständig ist (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2018/06/0221 0222, Rn. 11, mwN).
8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2024