JudikaturVwGH

Ro 2023/05/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision 1. der J B und 2. des F B, beide vertreten durch die Onz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. November 2022, LVwG AV 1953/001 2021, betreffend einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Ybbs an der Donau, vertreten durch die bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten; mitbeteiligte Parteien: 1. C T und 2. C T; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben (jeweils zu gleichen Teilen) der Stadtgemeinde Ybbs an der Donau Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Die revisionswerbenden Parteien stellten am 3. Februar 2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag, der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y möge in Bezug auf das Wohnhaus auf den Grundstücken Nr. 15 und Nr. .8, KG G, baupolizeiliche Schritte setzen und, falls erforderlich, den Abbruch „dieser Gebäude“ gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) anordnen. Begründet wurde dieser Antrag zusammengefasst mit einer Verletzung der revisionswerbenden Parteien als Nachbarn in ihrem Recht auf Einhaltung des Bauwichs gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014.

2 Mit im zweiten Rechtsgang erlassenem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 19. Jänner 2021 wurde dieser Antrag abgewiesen.

3 Mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde Y (belangte Behörde) vom 29. September 2021 wurde die dagegen erhobene Berufung der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der gegen den Bescheid vom 29. September 2021 erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer Verhandlung keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt (Spruchpunkt 1.). Eine ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.).

5 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung, soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich, die Feststellungen zugrunde, dass das Grundstück Nr. 13/1 der KG G je zur Hälfte im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehe und sich in dessen südwestlichem Bereich ihr Wohnhaus befinde. Der nördliche Teil sei in einem etwa 6,50 Meter bis 8,50 Meter breiten Bereich unbebaut. Die mitbeteiligten Parteien seien je zur Hälfte Eigentümer des nördlich daran angrenzenden Grundstücks Nr. 15, in dessen südwestlichem Bereich sich deren Wohngebäude befinde. Der Abstand des Wohngebäudes der mitbeteiligten Parteien zur südlichen, nicht parallel zur Hausmauer verlaufenden Grundgrenze betrage von West nach Ost etwa 1,25 bis 1,90 Meter. Beide Grundstücke seien als „Bauland Agrargebiet“ gewidmet. Ein Bebauungsplan existiere nicht und habe noch nie existiert. In der Umgebung dieses Grundstücks sei mehrheitlich die geschlossene Bebauungsweise vorhanden. Diese Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht auf ein näher bezeichnetes Gutachten des Amtssachverständigen, welches auf einer vollständigen Auflistung der im gesetzlich definierten Umgebungsbereich befindlichen Grundstücke im Hinblick auf die Anordnung der Hauptgebäude und die auf diesen Grundstücken verwirklichte Bebauungsweise gründe. Mit Bescheid vom 19. August 2022 habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfahrtstores und zweier Sichtschutzwände auf dem Grundstück Nr. 15 erteilt. Bereits mit Feststellungsbescheid vom 29. März 2019 sei festgestellt worden, dass das verfahrensgegenständliche Wohnhaus der mitbeteiligten Parteien gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 als bewilligt anzusehen sei.

6 Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, dass auf Grundstück Nr. 15 die geschlossene Bebauungsweise im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) mit Bescheid vom 19. August 2022 rechtskräftig bewilligt und auch realisiert worden sei, weil das 24,10 Meter breite Grundstück straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze bebaut sei, davon auf einer Breite von 17,00 Metern und somit überwiegend mit Hauptgebäuden. An der Straßenflucht befänden sich auch zwei Sichtschutzelemente, die nur etwa ein Achtel der gesamten Flucht ausmachten. Es liege keine Abweichung des Wohngebäudes in seiner Anordnung auf dem Grundstück und in seiner Höhe im Sinne des § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 vor; die Anordnung des Wohnhauses der mitbeteiligten Parteien auf ihrem Grundstück entspreche jener Bebauungsweise, die von der Anordnung der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet werde und mehrheitlich in der Umgebung vorhanden sei, da festgestellt worden sei, dass in der Umgebung gemäß § 54 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 mehrheitlich die geschlossene Bebauungsweise vorhanden sei. Es habe sich daher erübrigt, auf die Frage, welche Bebauungsweise oder Bauklasse zur Wahrung des Charakters der Bebauung ausgeführt werden dürfte (Hinweis auf § 54 Abs. 4 NÖ BO 2014), einzugehen und diesbezüglich den Sachverständigen noch mit ergänzenden Erhebungen zu beauftragen.

7 Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der revisionswerbenden Parteien sei nicht gegeben, zumal in der geschlossenen Bebauungsweise, wie auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vorgesehen und verwirklicht, keine Abstandsvorschriften bestünden, sondern der Anbau an die seitliche Grundgrenze und damit die Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück ermöglicht werde. Der Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags sei zu Recht abgewiesen worden.

8 Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, es sei noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen verfügbar, „inwieweit die geschlossene Bebauungsweise auch durch eine Bebauung mit Sichtschutzwänden verwirklicht werden kann und alternativ inwieweit ‚Punktparzellen‘ bei der Erhebung nach § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 (welche Bebauungsweise in der Umgebung mehrheitlich verwirklicht ist) zu berücksichtigen sind bzw. als geschlossen bebaut gewertet werden dürfen“.

9 Sodann wurde die vorliegende ordentliche Revision erhoben.

10 Das Verwaltungsgericht führte ein Vorverfahren durch, in dem die belangte Behörde die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

14Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 30.4.2024, Ro 2023/05/0005, Rn. 14, mwN).

15 Zur Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes:

Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. für viele etwa VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 12, mwN).

16 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, Rn. 12, mwN).

17Mit den allgemeinen Ausführungen im gegenständlichen Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichtes wird nicht ausreichend konkret und fallbezogen nachvollziehbar dargestellt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von den dort gestellten Fragen abhängen sollte (vgl. etwa nochmals VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, Rn. 13), weshalb die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision führt. Ein pauschales bzw. nur allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, Rn. 8, mwN).

18 Zur Zulässigkeitsbegründung der revisionswerbenden Parteien:

Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. aus vielen etwa nochmals VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 16, mwN).

19 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, die vom Verwaltungsgericht bereits durchgeführte mündliche Verhandlung hätte fortgesetzt werden müssen. In einer Stellungnahme „vom 27.5.2022“ hätten die revisionswerbenden Parteien „zahlreiche Unschlüssigkeiten des Gutachtens“ aufgezeigt, die weder im Rahmen des zweiten Verhandlungstages noch in weiterer Folge durch den Amtssachverständigen in seinem zweiten Gutachten beseitigt worden seien. Auch seien andere Mängel im Gutachten, „etwa bezüglich der Beurteilung einer Punktparzelle als zur geschlossenen Bebauungsweise gehörend“, aufgezeigt worden. Außerdem seien in einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 „komplexe Rechtsfragen, nämlich die Beurteilung der Sichtschutzwände als bauliche Anlagen und die Herstellung der geschlossenen Bebauungsweise durch diese“, aufgeworfen worden. Die Zulässigkeit der Revision ergebe sich aus den vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen, die die grundsätzliche Definition der geschlossenen Bebauungsweise beträfen. Das Verwaltungsgericht sei darüber hinaus in einer krassen Fehlbeurteilung davon ausgegangen, dass „im Boden verankerte Holzplatten ohne jegliche Funktion“ eine geschlossene Bebauungsweise herzustellen vermögen.

20 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, durch Verweis auf sonstige Schriftsätze, wie zum Beispiel auf Vorbringen im Beschwerdeverfahren, nicht Rechnung getragen wird (vgl. für viele etwa VwGH 28.5.2024, Ra 2024/05/0053, Rn. 8, oder auch nochmals VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 23).

21 Die Revision verweist zu ihrer Zulässigkeit auf mehrere datumsmäßig genannte Stellungnahmen; den Zulässigkeitsgründen der Revision selbst ist jedoch weder konkret zu entnehmen, inwiefern das vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit § 54 NÖ BO 2014 eingeholte Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen (samt Ergänzungsgutachten), auch im Hinblick auf in der Revision erwähnte, aber nicht näher dargestellte Punktparzellen, unschlüssig sein sollte, noch, welche die von den revisionswerbenden Parteien angesprochenen, „komplexen Rechtsfragen“ im Zusammenhang mit Sichtschutzwänden wären und inwiefern diese für das Schicksal der vorliegenden Revision von Bedeutung sein sollten. Insofern ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht fallbezogen durch die Nichtfortsetzung der mündlichen Verhandlung seine Verhandlungspflicht verletzt hätte.

22 Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das revisionsgegenständliche Bauauftragsverfahren betreffend das Wohnhaus der mitbeteiligten Parteien wurde auf Antrag der revisionswerbenden Parteien als Eigentümer der Nachbarliegenschaft eingeleitet.

23 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage im Bundesland Niederösterreich bereits vielfach ausgesprochen, dass dem Nachbarn ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages (nur) dann zusteht, wenn durch einen vorschriftswidrigen Bau seine subjektivöffentlichen Rechte verletzt werden (vgl. VwGH 10.7.2017, Ro 2016/05/0007, Rn. 47, bzw., insoweit vergleichbar bereits zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 VwGH 23.8.2012, 2011/05/0006, 20.11.2007, 2006/05/0174 oder auch 24.5.2005, 2003/05/0181, jeweils mwN).

24 Das Verwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis zum einen (unbestritten) fest, dass für den in Rede stehenden Grundstücksbereich kein Bebauungsplan verordnet ist; zum anderen traf es gegründet auf das im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen gemäß § 54 NÖ BO 2014 (samt Ergänzungsgutachten), dem die revisionswerbenden Parteien wie erwähnt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht substantiiert und nachvollziehbar entgegentreten, die Feststellung, dass im gemäß § 54 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. maßgeblichen Umgebungsbereich mehrheitlich die geschlossene Bebauungsweise vorhanden ist und daher gemäß der genannten Gesetzesbestimmung auch für das Grundstück der mitbeteiligten Parteien zur Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien hin von der Festlegung einer geschlossenen Bebauungsweise auszugehen ist. Die Revision hält den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, denen zufolge das Grundstück der mitbeteiligten Parteien straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher nördlicher zu seitlicher südlicher Grundstücksgrenze überwiegend mit Hauptgebäuden bebaut ist, nichts Substantiiertes entgegen. Es ist insofern nicht ersichtlich, warum das Schicksal der Revision von den im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Fragen abhängen sollte.

25 Die Revision zeigt somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

26Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Juli 2025