Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des H H in S, vertreten durch die Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 22. August 2022, 405 3/945/1/15 2022, betreffend Übertretungen des Baupolizeigesetzes 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 wurden dem Revisionswerber in Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 17 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 Z 4 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) und in Spruchpunkt 2. eine Übertretung des § 12 Abs. 1 und 2 iVm § 23 Abs. 1 Z 1 und § 23 Abs. 3 leg. cit. zur Last gelegt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Bau GmbH zu verantworten habe, dass 1. diese GmbH eine mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2017 bewilligte Lagerüberdachung zu einer näher genannten Tatzeit vor vollständiger Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 2 BauPolG benützt habe, indem dort diverse Lagerungen untergebracht gewesen seien, sowie, dass 2. diese GmbH als Bauherr auf näher genannten Teilflächen der KG F. ein westlich an die mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2017 bewilligte Lagerüberdachung angrenzendes Flugdach im Ausmaß von ca. 130 m² ohne die dafür erforderliche baubehördliche Bewilligung ausgeführt und innerhalb eines näher bezeichneten Tatzeitraumes nicht beseitigt habe. Über den Revisionswerber wurde zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400, und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, sowie zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000, und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt; weiters wurde er gemäß § 64 VStG zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass in dessen sowohl Spruchpunkt 1. als auch Spruchpunkt 2. betreffendem Spruchteil „Ort der Begehung:“ die Zahl „x“ gestrichen wurde; weiters ersetzte es in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses die Grst. Nr. „x“ durch „y“ und korrigierte den Strafrahmen zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses von § 23 Abs. 1 erster Strafrahmen auf § 23 Abs. 1 zweiter Strafrahmen BauPolG. Weiters schrieb es dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beiden Spruchpunkten Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in jeweils näher bezeichneter Höhe vor und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die dem Verwaltungsgerichtshof vom LVwG gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
4 Die Revision ist unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/06/0171 bis 0188, mwN).
9 Die vorliegende Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend.
10 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen dann nicht entsprochen wird, wenn ein Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll. Die gegenständliche Revision behauptet lediglich mit allgemeinen, durchwegs Revisionsgründe vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darstellenden Ausführungen, das LVwG habe sich zu Unrecht über die „ständige Judikatur des VwGH“ hinweggesetzt, ohne jedoch eine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu nennen, von der im angefochtenen Erkenntnis ihrer Ansicht nach abgewichen worden wäre. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. für viele VwGH 17.11.2021, Ra 2021/06/0088, mwN).
11 Dazu kommt, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die maßgeblichen Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung sind. § 44a Z 1 VStG ist unter Rechtsschutzüberlegungen dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, mwN). Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen, wobei eine derartige notwendigerweise einzelfallbezogene Beurteilung im Regelfall nicht revisibel ist (vgl. zum Ganzen nochmals etwa VwGH 17.11.2021, Ra 2021/06/0088, mwN).
12 Fallbezogen wurden dem Revisionswerber die ihm im Straferkenntnis vom 28. Februar 2022 zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten bereits mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. September 2021 vorgehalten. In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung ist als Ort der Begehung der in Rede stehenden Übertretungen des BauPolG das Grundstück Nr. y, KG. F. ebenso wie im Straferkenntnis selbst zum einen ausdrücklich angeführt. Zum anderen ist dadurch, dass der Bescheid vom 23. November 2017, mit dem jene Lagerüberdachung von der belangten Behörde bewilligt worden war, deren vorschriftswidrige Nutzung dem Revisionswerber in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, gleichermaßen in der Aufforderung zur Rechtfertigung wie im Straferkenntnis eindeutig bezeichnet wurde, klargestellt, um welche Lagerüberdachung auf welchen Grundstücken der KG F. es sich gegenständlich handelt. Weder liegt daher durch die vom LVwG vorgenommene Korrektur der Grundstücksbezeichnung in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses im Revisionsfall ein unzulässiger Austausch des Tatortes vor, noch ist dem Verwaltungsgerichtshof sonst ersichtlich, inwiefern der Revisionswerber fallbezogen der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre oder er seine Verteidigungsrechte nicht ausreichend hätte wahrnehmen können.
13 Zu den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensmängeln (Ermittlungsmängel, Begründungsmängel) ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. für viele etwa VwGH 21.7.2022, Ra 2021/05/0172, 28.9.2021, Ra 2021/05/0136, oder auch 20.7.2021, Ra 2020/04/0171, jeweils mwN). Dabei muss auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2022/05/0130, mwN). Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung enthält die vorliegende Revision nicht.
14 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2022