JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0101 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2023

Allein der weite Strafrahmen des § 135 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 (bis zu EUR 20.000), der für alle - unterschiedlich zu gewichtenden - Verwaltungsübertretungen des § 135 Abs. 1 Z 1 bis 31 (ausgenommen Z 24a) NÖ JagdG1974 vorgesehen ist, schließt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in jedem Fall und unter Außerachtlassung der besonderen Umstände des Einzelfalls aus.

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