JudikaturVwGH

14 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2021

Mit der vorliegenden Entscheidung wurde vom VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen. Wird in einem solchen Fall von einer früheren Rechtsprechung abgegangen, bedarf es keiner Befassung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, mwN).

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