Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen einer Rückkehrentscheidung, die anlässlich der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ergeht, gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind (vgl. ausführlich - dort zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG - VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008; vgl. weiters darauf Bezug nehmend betreffend die Z 1 dieser Bestimmung VwGH 20.2.2019, Ro 2019/20/0001; zur Z 3 VwGH 31.1.2019, Ro 2018/14/0002; zur Z 4 VwGH 10.4.2019, Ro 2018/18/0006).
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