JudikaturVwGH

Ra 2023/20/0528 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2023, I413 21974213/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: D E, in L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmaus, in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 6. August 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit Freundschaften zu Homosexuellen und einem konkreten Vorfall in diesem Zusammenhang begründete.

2 Diesen Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018 ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

3 Am 1. August 2018 stellte der Mitbeteiligte einen Folgeantrag, den er insbesondere mit einem schweren Unfall im Jahr 2016 und daraus resultierenden gesundheitlichen Beschwerden begründete.

4 Diesen Folgeantrag wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahrenmit Erkenntnis vom 19. Dezember 2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.

5 Mit Schriftsatz vom 10. September 2021 stellte der Mitbeteiligte, rechtsfreundlich vertreten, einen weiteren Folgeantrag, den er insbesondere mit seinem psychischen Gesundheitszustand und der Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung einer Klinik sowie einer sich darauf gründenden Gefahr einer Verfolgung in Nigeria begründete.

6Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Mai 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren.

7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und hob den bekämpften Bescheid auf. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für nicht zulässig erklärt.

8 Das Bundesverwaltungsgericht traf im Wesentlichen Feststellungen zu der Person des Mitbeteiligten, seinen bisherigen Asylverfahren, dem Unfall des Mitbeteiligten und seinen daraus resultierenden Beschwerden, seinem psychischen Gesundheitszustand und seiner Medikamentation.

9 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Weiteren soweit für den Revisionsfall relevant aus, seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2018 sei es zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Hinblick auf den Gesundheitszustand des Mitbeteiligten gekommen, weil sich dessen physischer Gesundheitszustand zwar im Wesentlichen als gleichbleibend darstelle, zu den körperlichen Einschränkungen seien jedoch auch durch Sachverständige bestätigte psychische Beeinträchtigungen hinzugekommen. Nach wie vor leide der Mitbeteiligte an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung, was die Einnahme einer Vielzahl an Medikamenten erforderlich mache und seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtige. Da insoweit zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts von einer Änderung der maßgeblichen Sachlage im Vergleich zu den Ergebnissen aus dem ersten Asylverfahren auszugehen sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, liege keine entschiedene Sache vor, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides stattzugeben und dieser sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis VII. aufzuheben gewesen seien.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

11 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 In der Amtsrevision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das Vorbringen des Mitbeteiligten in seinem zweiten Folgeantrag erschöpfe sich in dem Hinweis auf die Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation, womit jedoch keine Sachverhaltsänderung dargetan werde, die ein asylrelevantes neues Vorbringen darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach im Falle des Fehlens einer Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Asylstatus ein Folgeantrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zurückzuweisen sei.

13 Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.

14 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungenberechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).

15In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehenim Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. nochmals VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 9.9.2021, C 18/20)mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig sei, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen (vgl. wiederum VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).

17 Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner in der Folge des oben dargestellten Vorabentscheidungsverfahrens ergangenenRechtsprechung ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. erneut VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).

18Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vorliegenden Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück; hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in eine inhaltliche Prüfung ein und wies den darauf gerichteten Antrag ab. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenngleich in einem rechtlichen Zusammenhang stehendum rechtlich trennbare Aussprüche, die (unter bestimmten Voraussetzungen) unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. nochmals VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).

19 Wie auch das Bundesverwaltungsgericht festhielt, stützte der Mitbeteiligte seinen nunmehrigen Folgeantrag insbesondere auf die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht.

20 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dazu im Wesentlichen aus, die psychische Erkrankung des Mitbeteiligten gehe bereits auf das Jahr 2018 zurück und der Gesundheitszustand des Mitbeteiligten sei bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen; es lägen hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Asylberechtigten keine relevanten neuen Umstände vor. Hinsichtlich der Prüfung dieses Sachverhaltsvorbringen des Mitbeteiligten in Bezug auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit näherer Begründungim Rahmen einer inhaltlichen Prüfung und Entscheidung zum Ergebnis, eine akute lebensbedrohende Krankheit, welche die Überstellung des Mitbeteiligten nach Nigeria gemäß der Judikatur des EGMR verbieten würde, sei im konkreten Fall nicht gegeben; auch könnten seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im Herkunftsland gedeckt werden, der Mitbeteiligte sei daher durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging aber bei der Prüfung, ob dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, gerade nicht davon aus, hinsichtlich dieses Begehrens läge das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor.

21 Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ging davon aus, dass es hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Mitbeteiligten zu einer Änderung der maßgeblichen Sachlage im Vergleich zu den Ergebnissen aus dem ersten Asylverfahren gekommen sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, sodass keine entschiedene Sache vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht traf jedoch keine Feststellungen, aus denen sich ableiten ließe, dass die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, dem hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Relevanz zukommt.

22 Aus der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass es sich für seine Ansicht, eine den Antrag zurückweisende Entscheidung dürfe hinsichtlich aller mit dem Antrag auf internationalen Schutz gestellten Begehren nicht erfolgen, auf seit der letzten inhaltlichen Entscheidung neu eingetretene Umstände und somit auf eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltsbezieht, die sich (nur) auf die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes beziehen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz das auf welche Weise auch immer artikulierte Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das wiederum führt dazu, dass ein solcher Antrag zwei unterschiedliche Begehren zum Inhalt hat, über die separat abzusprechen ist und die Entscheidungen über die jeweiligen Begehren wie bereits oben dargelegtrechtlich trennbare Aussprüche darstellen (vgl. dazu schon VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344; sowie aus weiteren Rechtsprechungen etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 3.7.2020, Ra 2020/14/0008; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte nun den Antrag des Mitbeteiligten in Bezug auf jenen Verfahrensgegenstand, der das Begehren auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten zum Inhalt hatte, nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sondern abgewiesen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet und hat deshalb die Rechtsrichtigkeit dieses Abspruches ausgehend davon, dass nach dem Gesagten das Bundesverwaltungsgericht den im Bescheid enthaltenen Ausspruch über die Zurückweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht hätte beheben dürfen nicht überprüft.

Aber selbst wenn was hier nicht zutrifftdas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf dieses Begehren (fehlerhaft) mit einer Antragszurückweisung vorgegangen wäre, wäre es nicht zulässig gewesen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze und damit auch hinsichtlich des davon rechtlich trennbaren Ausspruches über die Zurückweisung des vom Mitbeteiligten gestellten Antrages in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben. Diese Aussprüche können nämlich als separate Verfahrensgegenstände unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen, wobei diese Aussprüche insoweit (nur) in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, als in einem Fall wie dem vorliegenden, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erst über das Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu entscheiden ist, wenn dem Begehren auf Zuerkennung des Asylberechtigten nicht nachgekommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber wie erwähnt im vorliegenden Fall keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem hätte abgeleitet werden können, es wären nunmehr neue Gründe vorgelegen, die die Annahme hätten tragen können, dass eine neue inhaltliche Beurteilung (auch) in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geboten gewesen sei.

23Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die angefochtene Entscheidung war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. Mai 2025