Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Erster Antrag auf internationalen Schutz:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Erstbefragung erfolgte am XXXX 2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
2. Am XXXX 2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt.
3. Mit Bescheid vom XXXX 2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX 2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2022 Beschwerde.
5. Am XXXX 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
6. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX 2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2023, GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen.
7. Die Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht aktenkundig.
Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag):
8. Am XXXX 2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Erstbefragung erfolgte am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
9. Am XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz befragt.
10. Mit Bescheid vom XXXX 2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX 2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2024 Beschwerde.
12. Am XXXX 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
13. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX 2024 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2024, GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen.
14. Mit Beschluss vom XXXX 2024, GZ: XXXX wies Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision ab.
15. Die Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht aktenkundig.
Dritter Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag):
16. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2024 den hier gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag damit, dass er seiner Meinung nach die Asylberechtigung verdient habe. Er habe auch Zeugen, die belegen könnten, dass er in Syrien verfolgt werde, da er den Militärdienst noch ableisten müsse.
17. Am XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Er hielt die Fluchtgründe des ersten Antrags aufrecht. Er legte weiters ein Schreiben der Militärbehörde in XXXX vor, laut dem er nach wie vor für den Militärdienst gesucht werde.
18. Mit Bescheid vom XXXX 2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX . 2024, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Er habe keine neuen, sich persönlich betreffenden Asylgründe vorbringen können.
19. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2024 eine Beschwerde. Es liege ein geänderter Sachverhalt vor und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei zu Unrecht erfolgt.
20. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am XXXX 2024 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, seine Herkunftsregion ist XXXX .
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe keine wesentlichen Änderungen eingetreten.
Durch das Vorlegen der Urlaubsgenehmigung konnte der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation nachvollziehbar und somit glaubhaft machen. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers hinsichtlich der Reservedienstverweigerung schon im Erkenntnis vom XXXX 2024, GZ: XXXX behandelt und aufgrund seines Alters und der nicht gegebenen oppositionellen Gesinnung verneint.
Die erneuten Schilderungen des Beschwerdeführers führen zu keinem neuen, entscheidungsrelevanten Vorbringen, welches seit der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz eine substanzielle Veränderung der Sachlage aufzeigen kann.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund der prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien in seinem Herkunftsland nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit, dessen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seine Herkunftsregion ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf der bisherigen Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach der Gegenüberstellung der Angaben des Beschwerdeführers im vorherigen Verfahren mit jenen aus dem nun gegenständlichen Verfahren die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt geltend gemacht und somit ein gleichlautendes Vorbringen wie im Beschwerdeverfahren über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz erstattet.
Diese Annahme ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines zweiten Folgeantrags auf internationalen Schutz unter Vorlage der Urlaubsgenehmigung bloß auf die im vorausgegangenen Verfahren bereits vorgebrachten Fluchtgründe Bezug nahm und diese weiterhin aufrecht hielt.
Es wurde kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien keine individuelle Verfolgung zu befürchten hätte, geht schon aus der rechtskräftigen Beurteilung dieser Frage im Vorverfahren heraus, die weiterhin Bestand hat.
Das vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachte Fluchtvorbringen wurde sowohl von der belangten Behörde, als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft bzw. keine ausreichende Gefahr von individueller Verfolgung begründend eingestuft.
Da sich im Vorverfahren keine Gründe ergeben haben, die eine Gefahr aufgrund der Verweigerung des Reservediensts des Beschwerdeführers plausibel erscheinen lassen, müssten für eine abweichende Einschätzung umso stärkere Anhaltspunkte vorgelegt werden. Dies trifft jedoch auch auf die nunmehr vorgelegten Bestätigungen nicht zu. Die Vorlage dieser Bescheinigung führt weder zu einem neuen Sachverhalt (Nichtableistung des Reservediensts wurde nicht in Zweifel gezogen) noch stellen sie einen relevanten neuen Beweis dar (die Reservedienstverweigerung wurde als glaubhaft, aber aufgrund der nicht gegebenen oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr begründend angesehen).
Weshalb ein solches Beweismittel im gegenständlichen Fall trotz eines bereits abgeschlossenen Verfahrens zu einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung derselben Fluchtgründe kann seitens des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden.
Insofern ist bereits ganz abgesehen von der Frage des glaubhaften Kerns und der Relevanz des Beweismittels nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon zu verneinen, dass es sich bei dem Beweismittel überhaupt um die Dokumentation eines geänderten Sachverhalts handelt, aufgrund der eine neue inhaltliche Überprüfung des Vorbringens durchgeführt werden müsste.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seiner Entscheidung über den ersten Antrag ausführlich mit der Wahrscheinlichkeit der Verfolgung aufgrund einer Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers befasst.
Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen konnte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechte Sicherheitslage ohnehin bereits durch die weiterhin aufrechte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutz-berechtigten Rechnung getragen wurde.
Der aufrechte Status des subsidiären Schutzes ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2022 in Zusammenschau mit der aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Zuge dieser Entscheidung nicht, dass sich die Situation in Syrien aufgrund des Umsturzes des syrischen Regimes geändert hat. Dazu ist allerdings zu sagen, dass im Falle der Geltendmachung einer neu hervorgekommenen Verfolgung durch die nun auch den hier einschlägigen Teil Syriens kontrollierende HTS allenfalls im Rahmen eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz geprüft werden müsste. Aktivitäten Israels in dieser Region Syriens könnten potenziell ebenso Anlass für neu hervorkommende Verfolgungen bieten. Prüfumfang ist verfahrensgegenständlich allerdings bloß die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde, wie aus der rechtlichen Ausführung hervorgehen wird.
Die belangte Behörde hat ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt und sie hat in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat mit jener im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im Vorverfahren verglichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0564).
Auch Bescheide, die – auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen – in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.03.1993, 92/12/0149).
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an.
In Bezug auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinanderzusetzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen solchen glaubhaften Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, 2005/11/0102 m. w. N. und 16.02.2006, 2006/19/0380 m. w. N.; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 02.11.2017, Ra 2017/19/0198, m. w. N.).
Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhaltes hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.05.2018, Ra 2018/19/0234).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stützt sich auf die gleichen Fluchtgründe wie der bereits im Vorverfahren behandelte erste Antrag. Der vorherige Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Durch die Vorlage der Bestätigungen wird, angesichts der wie schon in den vorherigen Verfahren ausgesprochen wurde, nicht vorliegenden oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers, keine individuelle Verfolgung aus asylrelevanten Gründen festgestellt und er hat bereits subsidiären Schutz (vgl. hierzu Rz 76 in VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, wonach eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin auch dann statthaft ist, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können; der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren).
Der Folgeantrag ist daher zu Recht hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (den Status des subsidiär Schutzberechtigten hat der Beschwerdeführer ohnehin) zurückgewiesen worden.
Der Vollständigkeit halber ist wie bereits ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass die nunmehr nach Bescheiderlassung geänderte Sachlage allenfalls Gegenstand einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz sein könnte.
3.1. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der Sachverhalt schon anhand des vorliegenden und unbestrittenen Verwaltungsakts und dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt und frei von Widersprüchlichkeiten. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten und es gab keine zu erörternde Rechtsfrage, sodass die mündliche Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.