W256 2264713-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. August 2024, Zl. 1286999703-240901603, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet. Dabei führte er im Rahmen seiner Erstbefragung und vor der belangten Behörde aus, er werde durch das syrische (Assad-)Regime verfolgt, weil er sich dem verpflichtenden Militärdienst entzogen habe.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17. November 2023, Zl. 1286999703/211533066, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Sie erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 5. April 2024 zu W255 2264713-2/8E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Am 10. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer einen neuen, hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In der Folge wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zur Frage der geänderten Lage seit rechtskräftiger Beendigung des Erstverfahrens an, er habe neue Dokumente seitens des syrischen Regimes beschaffen können, die seine Einberufung zum Militär beweisen würden.
Am 23. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er lege ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vor, wonach er vom syrischen Regime wegen des Militärdiensts gesucht werde. Ein Anwalt habe ihm das Schreiben übermittelt. Sonst habe er keine neuen Fluchtgründe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich das BVwG bereits im Erstverfahren mit einer vermeintlichen Verfolgung durch die syrischen und kurdischen Behörden befasst habe. Das vorgelegte Dokument sei von sehr einfacher Art und Beschaffenheit, könnte gefälscht sein und stelle daher kein taugliches Beweismittel dar. Ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt liege daher nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum Wehrdienst des syrischen Regimes sowie eine Zwangsrekrutierung durch die HTS. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vor zwei Monaten von HTS aufgesucht worden und es sei ihr eine Ladung des Schariagerichts übergeben worden. Das Vorbringen habe der Beschwerdeführer nicht früher erstatten können, weil er bei der Einvernahme unvertreten gewesen sei. Wer sich weigere, mit HTS zusammenzuarbeiten, werde als Gegner angesehen. HTS führe im Fall der Bedrängnis durch das syrische Regime sehr wohl Zwangsrekrutierungen durch. Schließlich sei angesichts der regelmäßigen Bombardierungen von einer Gruppenverfolgung von Zivilisten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das syrische Regime auszugehen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Mit Schreiben vom 7. November 2025 wurden den Verfahrensparteien folgende Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12
- EUAA-Bericht Country Focus Syria vom Juli 2025
Zudem wurde der Beschwerdeführer mit dem genannten Schreiben aufgefordert, die in seiner Beschwerde angeführte „Ladung des Schariagerichts“ binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens im Original dem Gericht vorzulegen oder die entgegenstehenden Gründe bekannt zu geben.
Am 19. November 2025 langte die Zurücklegung der Vollmacht seitens der BBU GmbH, die den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bis dahin vertreten hatte, ein.
Am 25. November 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Erörterung der Sach- und Rechtslage durch. Der ordnungsgemäß über seine damalige Rechtsvertretung geladene Beschwerdeführer erschien zu dieser Verhandlung nicht. Ein Verhinderungsgrund war dem Gericht nicht bekannt gegeben worden und auch sonst nicht bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem (BVwG-Erkenntnis zu W255 2264713-2/8E, S. 3).
Er wurde in der Stadt XXXX , in der Provinz Idlib, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Mutter auf. Der Heimatort des BF liegt ca. 16 km nordwestlich von der Stadt XXXX und ca. 10 km nördlich von der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Grundschule und schloss mit Matura ab (BVwG-Erkenntnis zu W255 2264713-2/8E, S. 3, 4).
Der Beschwerdeführer ist mit der syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verheiratet. Dieser Ehe entstammt der gemeinsame Sohn XXXX , geb. XXXX . Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen (BVwG-Erkenntnis zu W255 2264713-2/8E, S. 4).
Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis 2019 in seinem Heimatort XXXX . Von 2019 bis August 2021 lebte er in XXXX , in der Provinz Idlib. Im August 2021 verließ der Beschwerdeführer Syrien und reiste nach Österreich (BVwG-Erkenntnis zu W255 2264713-2/8E, S. 4).
Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2024 zu W255 2264713-2/8E wurde die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2024, Ra 2024/20/0278-4, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis abgewiesen. Am 10. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
XXXX (samt näherer Umgebung) steht derzeit unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen syrischen Regierung unter Führung von Ahmed al-Scharaa (https://syria.liveuamap.com/).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in XXXX (samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) Assad-Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. Auch eine Gruppenverfolgung aller in dieser Region lebenden Zivilisten durch Bombardierungen des Assad-Regimes ist nicht zu befürchten.
Ebenso kann eine zu erwartende Zwangsrekrutierung oder Bedrohung des Beschwerdeführers seitens der nunmehr in der Regierung al-Scharaa aufgegangenen HTS bei einer Rückkehr nach XXXX nicht festgestellt werden.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025 (Version 12), im Folgenden „LIB“:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (LIB S. 10 f).
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. (…) (LIB S. 140)
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (LIB S. 142).
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (Version 11):
Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)
Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (S. 155 f).
2. Beweiswürdigung:
Die einzelnen Feststellungen zur Person beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln, insbesondere den in dieser Hinsicht jeweils glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf gründen auf dem Akteninhalt des Erstverfahrens.
Dass XXXX (samt näherer Umgebung) unter der Kontrolle der aktuellen syrischen Regierung steht, ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt).
Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund sowohl im Erstverfahren als auch im Rahmen seines Folgeantrags vor, durch das syrische (Assad-)Regime verfolgt zu werden, weil er sich dem verpflichtenden Militärdienst entzogen habe und ihm aus diesem Grund eine unverhältnismäßige Bestrafung bzw. die Zwangsrekrutierung samt der Gefahr der Teilnahme an Menschenrechtsverletzungen drohe. In seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Folgeantrags brachte er außerdem regelmäßige Bombardierungen von Zivilisten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das Assad-Regime ins Spiel.
Eine Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen ist aber mittlerweile schon deshalb auszuschließen, weil das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert (siehe die obigen Länderfeststellungen). Es gibt derzeit nach den Länderinformationen (LIB S. 140) keine staatliche Wehrpflicht in Syrien, noch gibt es Bombardierungen durch das Assad-Regime. Das vom Beschwerdeführer im Zuge des Folgeantragsverfahrens vorgelegte neue Beweismittel (angebliches Schreiben der Staatsanwaltschaft Aleppo) braucht daher nicht auf seine Stichhaltigkeit geprüft zu werden.
Was die erst in der Beschwerde vorgebrachte drohende Verfolgung durch HTS betrifft, ist Folgendes auszuführen:
Zum einen ist nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die Episode, seine Ehefrau sei von der HTS aufgesucht worden, nicht schon vor der belangten Behörde vorzubringen. Zeitlich (laut Beschwerde „vor ca. 2 Monaten“) dürfte sich diese Episode vor der erstinstanzlichen Befragung zugetragen haben (Befragung am 23. Juli, Beschwerde vom 9. September 2024). Warum er mangels rechtlicher Vertretung, wie in der Beschwerde angeführt, vor dem BFA nicht in der Lage gewesen sein soll, ein so simples Vorbringen zu erstatten, obwohl er mehrmals nach neuen Fluchtgründen gefragt wurde, ist für das Verwaltungsgericht nicht einsichtig, zumal es sich bereits um das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt, ihm das Prozedere daher grundsätzlich vertraut sein muss. Zudem führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vor dem BFA sogar selbst aus, es handle sich bei dem neuen Beweismittel (angebliches Schreiben der Staatsanwaltschaft Aleppo) um den einzigen neuen Umstand, und habe er ansonsten nichts anzuführen, weshalb sein nunmehriges neues Fluchtvorbringen mit seinen eigenen Angaben auch gar nicht in Einklang zu bringen wäre.
Der in der Beschwerde zitierten Passage aus dem LIB (Version 11 vom 27. März 2024) zufolge setzte die HTS während ihrer Regierung in Idlib außerdem in erster Linie nicht auf zwangsweise Rekrutierungen, sondern auf freiwillige Beitritte ideologisch und religiös loyaler Männer. Wirtschaftliche Anreize waren der Hauptgrund, um der HTS beizutreten, und es herrschte kein Mangel an Freiwilligen. Schon in der damaligen Situation vor dem politischen Wandel Ende 2024 war also eine Zwangsrekrutierung durch die HTS nicht wahrscheinlich.
Umso mehr gilt das in der aktuellen Lage, wo die HTS das Assad-Regime gestürzt, ihr langfristiges Ziel damit erreicht hat und faktisch über Syrien (bzw. das ehemalige Regimegebiet) regiert. Eine zwangsweise Rekrutierung scheint nun umso weniger notwendig, als durch die Ausdehnung ihrer Herrschaft auf das gesamte ehemalige Regimegebiet die HTS nun ein noch viel größeres Reservoir an potentiellen Freiwilligen hat, und weil die Kämpfe gegen das Assad-Regime mit dessen Sturz im Großen und Ganzen (abgesehen von einzelnen Kämpfen mit verbliebenen Assad-Anhängern) ein Ende gefunden haben. So wird auch in der Beschwerde angeführt, dass HTS „im Fall der Bedrängnis durch das syrische Regime sehr wohl Zwangsrekrutierungen“ durchführe; eine solche Bedrängnis durch das Assad-Regime ist mit dessen Sturz aber zweifelsohne weggefallen. Dass der Beschwerdeführer besondere militärische Erfahrung und daher einen besonderen Nutzen für die HTS gehabt hätte, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht wahrscheinlich, zumal er nach den Feststellungen des BVwG im Erstverfahren bisher den Militärdienst nicht geleistet haben soll. Es wird hierbei zwar nicht übersehen, dass sich durch den Machtwechsel im Dezember 2024 für die (aktuelle) syrische Regierung neue Fronten eröffnet haben. Jedoch kündigte Präsident al-Scharaa als Vorsitzender der aktuellen Regierung ausdrücklich an, dass es in Zukunft (ausgenommen Spezialeinheiten und Kriegsfälle) keine Wehrpflicht mehr geben und sich die künftige syrische Armee aus Freiwilligen rekrutieren werde (LIB S. 140). Aus all diesen Gründen ist eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Heimatort durch die HTS nicht anzunehmen.
Ebenso wenig liegt nahe, dass der Beschwerdeführer deshalb bedroht werden könnte, weil er sich der Rekrutierung durch die HTS (vor dem Sturz Assads) entzogen habe. Trotz Aufforderung seitens des Gerichts legte der Beschwerdeführer das angeblich der Ehefrau übergebene Rekrutierungsschreiben dem Gericht nicht vor. Einer Ladung zur mündlichen Verhandlung kam er unentschuldigt nicht nach. Zudem ist erneut darauf zu verweisen, dass die damals in Idlib regierende HTS in erster Linie auf freiwillige Rekrutierungen setzte; warum sie ausgerechnet den – damals bereits ausgereisten – Beschwerdeführer zwangsweise rekrutieren hätte wollen und nunmehr nach dem Sturz Assads und dem oben beschriebenen Wegfall des „Rekrutierungsdrucks“ wegen der Verweigerung einer solchen Rekrutierung verfolgen würde, ist nicht einsichtig.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes. Das durch den Machtwechsel veraltete LIB vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo es um eine Berücksichtigung der Situation vor dem Machtwechsel geht.
Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Bezüglich der rechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG liegt in Zusammenschau von Unionsrecht (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie) und nationalem Recht (§ 68 Abs. 1 AVG) keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006).
Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat, noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
Die neuen Umstände müssen, um relevant zu sein, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben, wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157; 23.06.2021, Ra 2021/18/0087; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wie festgestellt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Der Befürchtung des Beschwerdeführers der Einberufung zu einem Militärdienst mit der Gefahr der Heranziehung zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist damit der Boden entzogen. Eine Verfolgung (aus welchen Gründen immer) seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen, sodass insofern keine Asylrelevanz des neuen Vorbringens im Folgeantrag gegeben ist.
Ebenso wenig ist aus den oben dargestellten Gründen eine Zwangsrekrutierung oder Bedrohung durch die HTS zu befürchten. Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es insofern an einem „glaubhaften Kern“, der zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte.
Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht(e), liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.
Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Mangels Vorbringens neuer Umstände, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist, war der Folgeantrag des Beschwerdeführers aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG im Erstverfahren nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sodass der angefochtene Bescheid mit dieser Maßgabe zu bestätigen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nichts (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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