JudikaturBVwG

W609 2288925-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
17. Januar 2025

Spruch

W609 2288925-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, 1319129600/241502669, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Er ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji, welches er in Wort und Schrift beherrscht. Darüber hinaus beherrscht der Beschwerdeführer auch Arabisch gut in Wort und Schrift.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX und hat dort, abgesehen von dem Zeitraum von 2003–2013, stets gewohnt. Im August 2014 verließ er sein Heimatland und hielt sich anschließend bis zum Jahr 2022 in der Türkei auf, bevor er spätestens am 10.08.2022 illegal in das Bundesgebiet einreiste.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Netzwerk in seiner Herkunftsregion, welches seine Eltern umfasst, die nach wie vor in XXXX leben und eine Landwirtschaft betreiben.

Am 10.08.2022 stellte der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.08.2022 mit Bescheid vom 20.02.2024, 1319129600/222491045, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr (Spruchpunkt III). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 10.09.2024, W292 2288925-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Am 03.10.2024 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung und einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2024 wies das BFA mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20.11.2024 den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20.12.2024 Beschwerde.

Mit Beschwerdevorlage vom selben Tag, hg. eingelangt am 27.12.2024, legte das BFA die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Festgestellt wird, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine wesentlichen Änderungen eingetreten waren.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner vermeintlichen Zugehörigkeit zur XXXX keine entscheidungsrelevante individuelle Verfolgung zu befürchten. Insbesondere wurde eine bloß unterstellte oppositionelle politische Haltung bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig verneint.

Mit seinen Schilderungen konnte der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein entscheidungsrelevantes neues individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erstatten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz mangelt es bereits im Kern an Glaubhaftigkeit.

In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren des Beschwerdeführers festgestellte Kontrolle über seinen Heimatort XXXX , haben sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Änderungen ergeben. Der Heimatort des Beschwerdeführers befand sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion.

II. Erwägungen:

1. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen Sprachkenntnissen gründen auf seine diesbezüglich konstanten Angaben, die bereits der vorangegangenen Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Ebenso lassen sich auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers im ersten Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz, insbesondere seiner zeitlichen und örtlichen Schilderungen, Feststellungen zu seiner Herkunft und seinen Lebensumständen in Syrien treffen. Dazu zählen sein Geburtsort, seine Aufenthaltsorte in Syrien sowie familiäre Anknüpfungspunkte.

Die Feststellung zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers am 10.08.2022 und seinem Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des ersten Verfahrens betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach der Gegenüberstellung der Angaben des Beschwerdeführers im ersten Verfahren und im nunmehrigen Verfahren die Ansicht des BFA, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt geltend gemacht und somit ein gleichlautendes Vorbringen wie im Beschwerdeverfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz erstattet hat.

Im Rahmen der neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz griff der Beschwerdeführer in der beim BFA durchgeführten Einvernahme im Wesentlichen auf die im ersten Verfahren vorgetragenen Fluchtgründe zurück. Bezugnehmend darauf führte er aus, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens mehrere Ereignisse eingetreten seien:

Zum einen seien seine Kinder aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden und es komme in seiner Herkunftsregion immer wieder zu türkischen Angriffen auf XXXX , wodurch seine Kinder gezwungen seien, ständig zu fliehen und Schutz zu suchen.

Zum anderen habe er durch seine Kinder einen Parteiausweis erhalten, der beweisen solle, dass er der XXXX angehöre. Insgesamt lässt sich daraus jedoch kein neuer, für die Entscheidung relevanter Sachverhalt erkennen. Die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, die sich auf eine Verfolgung aufgrund der vermeintliche Zugehörigkeit zur XXXX stützen, wurden sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant und unglaubhaft erachtet.

Im ersten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers sprechen würden. Dies trifft auch auf das nunmehr vorgelegte Lichtbild eines Parteiausweises zu. Die Vorlage dieses Schriftstücks, mit dem der Beschwerdeführer eine Parteimitgliedschaft beweisen möchte, führt weder zu einem neuen Sachverhalt noch stellt es einen relevanten neuen Beweis dar.

Weshalb die Vorlage eines Lichtbildes eines angeblichen Parteiausweises zu einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung derselben Fluchtgründe führen sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Daher ist bereits – ganz abgesehen von der Frage des glaubhaften Kerns und der Relevanz des Beweismittels – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu verneinen, dass es sich bei dem Beweismittel um die Dokumentation eines geänderten Sachverhalts handelt, aufgrund der eine neue inhaltliche Überprüfung des Vorbringens durchgeführt werden müsste.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorbringen bereits in seiner Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz geprüft, nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, einer Partei anzugehören, die sich für die Rechte der Kurden einsetzt. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte, warum er seine angebliche Parteizugehörigkeit und die damit verbundene regimefeindliche Haltung erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.07.2024 zur Sprache brachte. Zudem gelang es dem Beschwerdeführer weder, seine behauptete Parteimitgliedschaft noch die damit verbundenen Aktivitäten vor dem Gericht detailliert und glaubhaft zu schildern.

Auch im gegenständlichen Verfahren konnte der Beschwerdeführer trotz wiederholter und expliziter Nachfrage des BFA keine schlüssigen und konkreten Angaben zu seinen angeblichen Aufgaben innerhalb der XXXX machen. Er gab lediglich an, als organisatorisches Mitglied tätig gewesen zu sein, Zeitungen verteilt sowie Termine für Versammlungen und Feste koordiniert zu haben. Angesichts seiner behaupteten Parteimitgliedschaft seit 2007 und seiner angeblich aktiven Rolle bei zahlreichen Veranstaltungen erscheint es jedoch nicht glaubhaft, dass er keine konkreten Details zu diesen Aktivitäten oder möglichen Auseinandersetzungen mit dem Regime nennen konnte.

Den Ausführungen des BFA ist auch dahingehend zu folgen, dass das vorgelegte Beweisstück eine regimefeindliche Haltung des Beschwerdeführers nicht hinreichend untermauert. Das Beweismittel – ein Lichtbild eines angeblichen Ausweises – wurde zudem nicht im Original vorgelegt, weshalb eine kriminaltechnische Überprüfung seiner Authentizität nicht möglich ist. Das vorgelegte Lichtbild ist daher nicht als taugliches Beweismittel anzusehen, um eine Parteizugehörigkeit oder eine führende Funktion innerhalb der Partei nachzuweisen.

Die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers wurde zudem bereits im vorangegangenen Verfahren geprüft und als nicht glaubhaft beurteilt. Das Originaldokument wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt.

Zum vorgebrachten Umstand, dass der Beschwerdeführer um das Wohl seiner Familie in der Heimat besorgt sei und es nun vermehrt zu Luftangriffen durch die Türkei komme, ist zu sagen, dass dies keine individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Türkei darstellt.

Von der Wiedergabe länderspezifischer Feststellungen konnte abgesehen werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechte Sicherheitslage bereits durch die Zuerkennung des weiterhin aufrechten Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen wurde. Der aufrechte Status des subsidiären Schutzes lässt sich dem Bescheid des BFA vom 20.02.2024 sowie den Einträgen im Zentralen Fremdenregister entnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ergänzend vorbrachte, dass sein Cousin väterlicherseits aufgrund seiner Mitgliedschaft in der XXXX festgenommen wurde. Quellen würden zudem berichten, dass nach dem Sturz des Assad-Regimes Mitglieder der XXXX von der SDF verfolgt würden. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung durch die SDF ausgesetzt wäre.

Dazu ist allerdings zu sagen, dass im Falle der Geltendmachung einer neu hervorgekommenen, asylrelevanten Verfolgung durch die SDF allenfalls im Rahmen eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz geprüft werden müsste. Prüfumfang ist verfahrensgegenständlich bloß die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des BFA, wie aus der rechtlichen Ausführung erhellt.

Das BFA hat ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt und es hat in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat mit jener im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im Vorverfahren verglichen.

2. Rechtlich folgt:

Zu A:

Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, 98/20/0564).

Auch Bescheide, die – auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen – in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.03.1993, 92/12/0149).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinanderzusetzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, 2005/11/0102 m. w. N. und 16.02.2006, 2006/19/0380 m. w. N.; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 02.11.2017, Ra 2017/19/0198, m. w. N.).

Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.05.2018, Ra 2018/19/0234).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stützt sich auf die gleichen Fluchtgründe wie der bereits im Vorverfahren behandelte erste Antrag. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.08.2022 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Durch die Vorlage eines Lichtbildes eines Parteiausweises, das einer kriminaltechnischen Untersuchung nicht zugänglich ist, wird eine individuelle Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht dargetan und der Beschwerdeführer hat bereits subsidiären Schutz (vgl. hierzu Rz. 76 in VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, wonach eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin auch dann statthaft ist, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können; der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren).

Der Folgeantrag ist daher zu Recht hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (den Status der subsidiär Schutzberechtigten hat der Beschwerdeführer ohnehin) zurückgewiesen worden. Der Vollständigkeit halber ist wie bereits ausgeführt darauf hinzuweisen, dass die nunmehr nach Bescheiderlassung geänderte Sachlage im Herkunftsland allenfalls Gegenstand einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz sein könnte.

Zum Absehen einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i. V. m. § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erörterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.