JudikaturBVwG

W187 2266057-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2024

Spruch

W187 2266057-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz

1.1 XXXX , in der Folge Beschwerdeführer, ist syrischer Staatsbürger und stellte erstmals am 16.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im der Folge belangte Behörde, vom 17.12.2022, XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.9.2023, W282 2266057-1/10E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 3.8.2023, abgewiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, als Grundwehrdiener zum Militärdienst bei der syrischen Armee und den kurdischen Milizen eingezogen zu werden, drohe. Dem Beschwerdeführer werde durch das syrische Regime wegen seiner Militärdienstverweigerung keine oppositionsnahe Einstellung bzw. Gesinnung unterstellt. Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss des VwGH vom 20.2.2024, Ra 2023/20/0550-10, bestätigt.

2. Verfahren über den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz

2.1 Am XXXX brachte der Beschwerdeführer bei der Polizei den hier gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Zu seinen Fluchtgründen gab er dabei an „Ich bin nun seit Juni 2023 18 Jahre alt und muss daher zum Militär, das will ich aber nicht, da ich keine Waffen tragen möchte und mich nicht am Krieg beteiligen mag“.

2.2 Am 9.7.2024 wurden der Beschwerdeführer von einem Organwalter der belangten Behörde, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, aufgrund seiner nunmehrigen Volljährigkeit Gefahr zu laufen zum Wehrdienst beim syrischen Regime sowie den kurdischen Milizen einberufen zu werden. Weiters stehe sein Heimatdorf nicht mehr unter kurdischer Kontrolle, da das syrische Regime dort nun die Kontrolle übernommen hätte. Er legte hierfür den Ausweis sowie einen Melderegisterauszug seines Vaters vor.

2.3 Mit angefochtenen Bescheid vom 16.10.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe im seinem Folgeantrag geltend gemacht habe, sondern sich auf seine alten Fluchtgründe berufen habe. Die Tatsachen, dass er die Volljährigkeit erreicht hätte und nun Angst vor der Ableistung des Militärdienstes hätte, sei keine neue Tatsache, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorverfahren dieses Vorbringen bereits als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtet habe und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch bereits im Entscheidungszeitpunkt des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens am 28.9.2023 volljährig gewesen sei.

2.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2024 fristgerecht Beschwerde und führte dabei aus, er sei wehrpflichtig für den Militärdienst beim syrischen Regime sowie bei den kurdischen Milizen, ferner sei er politisch aktiv, nehme regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil, sein Heimatdorf stehe nun unter der Kontrolle des syrischen Regimes und die Familie des Beschwerdeführers habe ihn außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass das syrische Regime nach ihm suche. Der Beschwerdeführer sei bei seiner behördlichen Einvernahme sehr nervös gewesen, weshalb er sein Vorbringen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatten hätte können. Er beantragte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides.

2.5 Mit Schriftsatz vom 21.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2024 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahrensgang

1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde am XXXX in XXXX , im Dorf XXXX , Syrien geboren und ist somit volljährig. Er lebte an diesem Ort bis etwa 2014; anschließend zog er mit seiner Familie ins Gouvernement XXXX , nahe der Stadt XXXX , ins Dorf XXXX (auf der syria map: XXXX ), bevor er im Jahr 2021 Richtung Europa ausreiste.

1.1.2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.1.3 Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.9.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, als Grundwehrdiener zum Militärdienst bei der syrischen Armee und den kurdischen Milizen eingezogen zu werden, drohe. Dem Beschwerdeführer werde durch das syrische Regime wegen seiner Militärdienstverweigerung keine oppositionsnahe Einstellung bzw. Gesinnung unterstellt.

Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss des VwGH vom 20.2.2024, Ra 2023/20/0550-10, bestätigt.

1.1.4 Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.5 Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte.

1.1.6 Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Folgeantrag, den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2024 abwies. Begründend wurde dabei zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe hätte vorbringen können.

1.1.7 Neue Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Syrien liegen nicht vor. Die Lage des Beschwerdeführers hat sich nicht maßgeblich geändert.

2. Beweiswürdigung

2.1.1 Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 28.9.2023, W282 2266057-1/10E.

2.1.2 Das Alter des Beschwerdeführers steht unzweifelhaft fest und wurde so auch schon im Vorverfahren festgestellt.

2.1.3 Weiters wurden zum Beschwerdeführer aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gundversorgungssystem (GVS) und dem Strafregister eingeholt.

2.1.4 Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, sind dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2024, XXXX , zu entnehmen. Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.9.2023, W282 2266057-1/10E.

2.1.5 Dass der Beschwerdeführer am XXXX , richtig wohl XXXX , einen Folgeantrag stellte, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

2.1.6 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde geht auch das erkennende Gericht zudem davon aus, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen keine neuen Fluchtgründe ableiten lassen:

2.1.7 Nach Einsicht in das Verhandlungsprotokoll vom XXXX zur Zahl W282 2266057-1 und in den Behördenakt und Bescheid zu XXXX und XXXX konnte das erkennende Gericht kein neues Vorbringen erkennen.

2.1.8 Bereits im vorangegangenen Asylverfahren zu W282 2266057-1 sprach das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 28.9.2023, W282 2266057-1, S. 3f, aus, dass dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, als Grundwehrdiener zum Militärdienst bei der syrischen Armee und den kurdischen Milizen eingezogen zu werden, drohe. Ferner konnte es keine (unterstellte) oppositionsnahe Einstellung bzw. Gesinnung durch das syrische Regime beim Beschwerdeführer feststellen.

Der Beschwerdeführer führte im Vorverfahren im Wesentlichen dieselben Gründe, wie auch im gegenständlichen Folgeantrag an, qwas sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom XXXX S 8f ergibt: „BF: Ich wollte kein Teil des Krieges sein. Die Kurden haben Jugendliche rekrutiert schon im Alter von 15. Ich wollte da nicht teilnehmen. Selbst das Regime, bei denen ist es zwar ab 18, aber ich hätte jetzt schon auf deren Seite kämpfen müssen. Damals hatte ich die Möglichkeit Syrien zu verlassen und habe es auch getan. Ich möchte keine Menschen umbringen. Ich kann nicht einmal ein Tier umbringen. Jetzt bezüglich, wenn ich zurückkomme: Man würde mich zwingen zu kämpfen, das möchte ich aber nicht. Ich werde daher sicher bestraft oder auch als Verräter betrachtet.“

2.1.9 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung am XXXX bereits volljährig, weshalb auch das Vorbringen, wonach seine Volljährigkeit ein neuer Umstand sei, welcher die Beurteilung seiner Fluchtgründe maßgeblich ändern würde, in Leere geht. Er selbst gab auch in der Beschwerdeverhandlung am XXXX an, dass er erst vor Kurzem die Volljährigkeit erreicht hätte, wie sich aus der Verhandlungsschrift vom XXXX , S 110 ergibt. Abgesehen davon behauptete der Beschwerdeführer selbst, dass er bereits mit 15 Jahren gefährdet gewesen sei zum Wehrdienst bei den kurdischen Milizen einberufen zu werden, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 3.8.2023, S 9 ergibt.

2.1.10 Die aktuell-geänderten Kontrollverhältnisse im Heimatdorf vermögen daran auch nichts zu ändern, zumal bereits im Erkenntnis W282 2266057-1/10E die Einberufung seitens des syrischen Regimes eingehend thematisiert und geprüft wurde und dabei die Unterstellung einer politischen Gesinnung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime ohnedies verneint wurde. Darüber hinaus lässt sich der syria live map (https://syria.liveuamap.com/#google_vignette, zuletzt abgerufen am 19.12.2024) entnehmen, dass sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung nach wie vor im kurdischen Kontrollgebiet befindet.

Quelle: https://syria.liveuamap.com/#google_vignette

2.1.11 Hinsichtlich seiner vorgebrachten politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen gegen das syrische Regime, ist auszuführen, dass alleine die pauschale Behauptung, sich politisch an Demonstrationen gegen das syrische Regime zu beteiligen, ohne darüber hinaus entsprechende, diese Aussage bekräftigende Beweise vorzulegen, nicht auf das Vorliegen eines neuen Fluchtgrundes und somit auf eine Andersbeurteilung seines Antrags auf internationalen Schutzes schließen lässt. Ein glaubwürdiger Kern konnte darin nicht erkannt werden.

2.1.12 Da sich der Beschwerdeführer in seinem Folgeantrag ausdrücklich auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im Erstverfahren vorbrachte, nämlich die Befürchtung der Einziehung zum syrischen bzw. kurdischen Wehrdienst, stützte, musste die getroffene Feststellung letztendlich getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde

3.1.1 Vorbemerkungen

3.1.1.1 Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

3.1.1.2 „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235).

3.1.1.3 Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides oder -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

3.1.1.4 Hat sich somit gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert und deckt sich das neue Parteibegehren mit dem früheren, steht einer neuerlichen Sachentscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen und der Folgeantrag ist nach § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Ein Folgeantrag, der im Vergleich zur rechtskräftigen Vorerledigung nichts Neues zu bieten hat, muss nicht inhaltlich in Behandlung genommen werden. Er soll den Vollzug einer vorangegangenen Entscheidung nicht konterkarieren (vgl Hembach/Nedwed, „Rechtskräftig erledigt und doch kein Ende: Rechtliche Probleme rund um Folgeanträge.“ In Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2020, 241).

3.1.1.5 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

3.1.1.6 Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226 mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl auch VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

3.1.1.7 Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt bzw sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet (vgl VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (vgl VwGH 6.9.2005, 2005/03/0065).

3.1.1.8 Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).

3.1.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes

3.1.2.1 Wie bereits ausgeführt, wurde im Erstverfahren eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund der behaupteten Rekrutierung von Seiten des syrischen Regimes und von Seiten der kurdischen Milizen sowie das Vorliegen einer (unterstellten) politischen Gesinnung verneint. Der Beschwerdeführer bringt im Folgeantragsverfahren vor, dass er aufgrund seiner nunmehrigen Volljährigkeit von der syrischen Regierung und von den kurdischen Streitkräften gesucht werde, ihm eine Zwangsrekrutierung drohe, er den Wehrdienst nicht ableisten möchte, politisch aktiv sei, indem er regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnehme, und sein Heimatdorf nun unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe.

3.1.2.2 Dabei stellt sich zuallererst die Frage, ob es sich hierbei um einen geänderten Sachverhalt in Bezug auf das Erstverfahren handelt. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss aber auch zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl dazu ausführlich die – zu einer früheren Rechtslage des AsylG 2005 getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren – Erwägungen im Erkenntnis VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344).

3.1.2.3 Das Gericht zog dabei die im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts als Vergleichswerte heran und musste schließlich feststellen, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Fluchtgründe bloß erneut. Hinsichtlich seines Alters ist festzuhalten, dass er bereits im Entscheidungszeitpunkt des Vorverfahrens sein volljähriges Alter erreicht hatte. Auch eine Änderung der Kontrollverhältnisse konnte, nach Einsicht in die historische Landkarten zur Gebietskontrolle in Syrien in „The Carter Center“ (vgl. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in syria.html; https://syria.liveuamap.com/#google_vignette) nicht festgestellt werden und war ferner von keiner rechtlichen Relevanz, zumal bereits im Vorerkenntnis zur Zahl W282 2266057-1/10E ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes keine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Die behaupteten Demonstrationsteilnahmen konnten das Erfordernis des glaubhaften Kerns mangels beigelegter Beweismittel nicht erfüllen und ließen demnach auch auf keine Sachverhaltsänderung schließen.

3.1.2.4 Ein Folgeantrag, der im Vergleich zur rechtskräftigen Vorerledigung nichts Neues zu bieten hat, muss nicht inhaltlich in Behandlung genommen werden. Dem Vorgehen der belangten Behörde war daher nicht die Rechtmäßigkeit abzusprechen und der Antrag des Beschwerdeführers somit abzuweisen.

3.2. Zum Absehen von einer neuerlichen mündlichen Verhandlung

3.2.1 Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl VwGH 17.5.2018, Ra 2018/20/0168, unter Hinweis auf VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018).

3.2.3 Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Die belangte Behörde hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen.

3.2.4 Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Art 47 GRC konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Art 46 Abs 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden.

3.2.5 Zumal das erkennenden Gericht sich detailliert mit den Schriftstücken des Verwaltungsaktes im Vorverfahren auseinandersetzte und dabei kein neuen Fluchtgründe bzw. keine wesentlichen Sachverhaltsveränderung seitens des Beschwerdeführers feststellte, konnte auch in dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen.

3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wozu auf die unter 3.1 und 3.2 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMRzu verweisen ist; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.