JudikaturBVwG

W609 2271055-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
15. Januar 2025

Spruch

W609 2271055-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2024, 1291492809/241141780, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Er ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht.

Der Beschwerdeführer stammt aus Damaskus, verbrachte jedoch den Großteil seines Lebens von 2013–2021 in der Provinz XXXX , bevor er im August 2021 Syrien verließ und im Dezember 2021 illegal nach Österreich einreiste.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Netzwerk in seiner Herkunftsregion, das seine Eltern umfasst, die nach wie vor in XXXX , in der Provinz XXXX , leben.

Am 16.12.2021 stellt der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 27.03.2023, 1291492809/211959993, den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr (Spruchpunkt III). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 28.06.2024, W200 2271055-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Am 26.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2024 sowie der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2024 wies das BFA den Folgeantrag mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.11.2024 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.12.2024 fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorlage vom selben Tag, hg. eingelangt am 19.12.2024, legte das BFA die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.

Auch durch die Vorlage der Kopie eines Einberufungsbefehls konnte der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation schlüssig und nachvollziehbar dartun. Insbesondere hat das BFA im ersten Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers eine vermeintliche oppositionelle Haltung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst und dem syrischen Regime bereits ausdrücklich verneint. Die erneuten Schilderungen des Beschwerdeführers führen zu keinem neuen, entscheidungsrelevanten Vorbringen, welches seit der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz eine substanzielle Veränderung der Sachlage aufzuzeigen vermag. Dem Vorbringen im gegenständlichen Folgeantrag mangelt es daher bereits im Kern an Glaubhaftigkeit.

Abschließend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der volatilen Lage in seinem Heimatstaat nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hat.

II. Erwägungen:

1. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das Bundesverwaltungsgericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes Bild zu machen.

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch zu seiner Muttersprache gründen auf seinen gleichbleibenden Angaben, die bereits der vorangegangenen Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Ebenso lassen sich auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers im ersten Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz, insbesondere seiner zeitlichen und örtlichen Schilderungen, Feststellungen zu seiner Herkunft und seinen Lebensumständen in Syrien treffen. Dazu zählen sein Geburtsort, seine Aufenthaltsorte in Syrien sowie familiäre Anknüpfungspunkte.

Die Feststellung zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers im Dezember 2021 und seinem Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des ersten Verfahrens betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach der Gegenüberstellung der Angaben des Beschwerdeführers im ersten Verfahren und im nunmehrigen Verfahren die Ansicht des BFA, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt geltend gemacht und somit ein gleichlautendes Vorbringen wie im Beschwerdeverfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz erstattet hat.

Das ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Folgeantrags auf internationalen Schutz und unter Vorlage der Kopie eines Einberufungsbefehls in der Einvernahme vor dem BFA mehrfach auf die im Erstverfahren bereits vorgebrachten Fluchtgründe Bezug nahm und angab, dass diese weiterhin aufrecht seien. Dazu zählen die Weigerung, den Wehrdienst für das Regime abzuleisten, die damit einhergehende Zwangsrekrutierung sowie die Zuschreibung einer oppositionellen politischen Gesinnung durch das Regime.

Es wurde kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien keine individuelle Verfolgung zu befürchten hätte, geht aus der rechtskräftigen Beurteilung dieser Frage im Vorverfahren hervor, die weiterhin Bestand hat.

Das vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachte Fluchtvorbringen wurde sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant und unglaubhaft eingestuft.

Da sich im Vorverfahren keine Gründe ergeben haben, die eine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Regime plausibel erscheinen lassen, müssten für eine abweichende Einschätzung umso stärkere Anhaltspunkte vorgelegt werden. Dies trifft jedoch auch auf den nunmehr vorgelegten Einberufungsbefehl nicht zu. Die Vorlage dieses Schriftstücks, mit dem der Beschwerdeführer seine Einberufung nachweisen möchte, führt weder zu einem neuen Sachverhalt noch stellt es einen relevanten neuen Beweis dar.

Weshalb ein solches Beweismittel, im konkreten Fall der Einberufungsbefehl trotz eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, zu einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung derselben Asylgründe führen sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Daher ist bereits – ganz abgesehen von der Frage des glaubhaften Kerns und der Relevanz des Beweismittels – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu verneinen, dass es sich bei dem Beweismittel um die Dokumentation eines geänderten Sachverhalts handelt, aufgrund der eine neue inhaltliche Überprüfung des Vorbringens durchgeführt werden müsste.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seiner Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers ausführlich mit der Wahrscheinlichkeit einer Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee befasst. Dabei stellte es fest, dass der Wehrdienst vom Beschwerdeführer noch nicht abgeleistet wurde. Zudem führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das syrische Regime nicht automatisch jeder Person, die den Wehrdienst verweigert, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführer zeigt in diesem Zusammenhang weder eine politische Überzeugung noch eine ablehnende Haltung gegenüber der syrischen Zentralregierung oder dem Wehrdienst auf.

Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren das Vorbringen, wonach das Regime nach ihm suche und er aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes asylrelevant verfolgt werde, als nicht glaubhaft befunden. Es fehlt dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen daher an einer asylrelevanten Änderung, der vorgebrachte Sachverhalt wurde bereits im ersten Verfahren geprüft und die monierte Verfolgungsgefahr rechtskräftig verneint.

Darüber hinaus ist der Ansicht des BFA auch dahingehend zu folgen, dass das vorgelegte Beweismittel nicht authentisch ist, zumal es sich nur um eine Kopie handelt. Da kein Original des Schreibens vorgelegt wurde, ist eine kriminaltechnische Überprüfung der Authentizität nicht möglich. Die vorgelegte Kopie taugt daher nicht, eine zukünftige Rekrutierung des Beschwerdeführers in Syrien nachzuweisen. Zudem wurde das Originaldokument bislang nicht vorgelegt.

Darüber hinaus ist es nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl, datiert auf den 26.05.2024, nicht früher angefordert haben könnte, insbesondere weil er über Familienangehörige in Syrien verfügt, die offenbar unbehelligt in seiner Heimatregion XXXX leben. Auch während seiner Einvernahme beim BFA konnte der Beschwerdeführer keinen überzeugenden Grund vorbringen, warum er dieses Dokument nicht bereits im Erstverfahren vorgelegt hatte.

Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen konnte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechte Sicherheitslage ohnehin bereits durch die weiterhin aufrechte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen wurde. Der aufrechte Status des subsidiären Schutzes ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 27.03.2023 in Zusammenschau mit der aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ergänzend vorbringt, ihm drohe durch die HTS nach dem Machtwechsel eine Zwangsrekrutierung. Zudem verweist er darauf, dass er aufgrund seiner persönlichen Überzeugung und ablehnenden Haltung gegenüber der HTS deren Militärdienst ebenfalls verweigere.

Dazu ist allerdings zu sagen, dass im Falle der Geltendmachung einer neu ehrvorgekommenen, asylrelevanten Verfolgung durch die HTS allenfalls im Rahmen eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz geprüft werden müsste. Prüfumfang ist verfahrensgegenständlich bloß die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des BFA, wie aus der rechtlichen Ausführung erhellt.

Das BFA hat ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt und es hat in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat mit jener im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im Vorverfahren verglichen.

2. Rechtlich folgt:

Zu A:

Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, 98/20/0564).

Auch Bescheide, die – auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen – in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.03.1993, 92/12/0149).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinanderzusetzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, 2005/11/0102 m. w. N. und 16.02.2006, 2006/19/0380 m. w. N.; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 02.11.2017, Ra 2017/19/0198, m. w. N.).

Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.05.2018, Ra 2018/19/0234).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stützt sich auf die gleichen Fluchtgründe wie der bereits im Vorverfahren behandelte erste Antrag. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16.12.2021 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Durch die vorlage eines Einberufungsbefehls, der einer kriminaltechnischen Untersuchung nicht zugänglich ist, wird ein individuelle Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht dargetan und er hat bereits subsidiären Schutz (vgl. hierzu Rz 76 in VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, wonach eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin auch dann statthaft ist, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können; der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren).

Der Folgeantrag ist daher zu Recht hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (den Status der subsidiär Schutzberechtigten hat der Beschwerdeführer ohnehin) zurückgewiesen worden. Der Vollständigkeit halber ist wie bereits ausgeführt darauf hinzuweisen, dass die nunmehr nach Bescheiderlassung geänderte Sachlage allenfalls Gegenstand einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz sein könnte.

Zum Absehen einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i. V. m. § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erörterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.