IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , StA. Liberia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2022 über Österreich und andere Mitgliedstaaten der europäischen Union nach Deutschland, wo er am 16.08.2022 um Asyl ansuchte.
Am 07.02.2023 wurde er von Deutschland nach Österreich überstellt und stellte im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er in Bezug auf seine Gründe für die Asylantragstellung an, dass in seinem Herkunftsstaat Armut und hohe Kriminalität herrsche und ihm jemand versprochen habe, ihn nach Italien zu bringen, damit er dort arbeiten könne. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er dort keine Arbeit und habe er Angst vor Hunger und Arbeitslosigkeit. Seine Familie hänge von ihm ab.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2023 bestätigte der Beschwerdeführer, in der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, diese seien rückübersetzt und korrekt protokolliert worden.
In der niederschriftlichen Einvernahme führt er unter anderem aus, er sei mit einer Fußball-Nationalmannschaft von Liberia nach Österreich gekommen. Er sei kein Fußballspieler, sei aber dem Team zugeordnet worden, um ausreisen zu können. Sein Ziel sei Italien gewesen, weil eine namentlich bezeichnete Frau, die das Flugticket bezahlt habe, in Italien gewesen sei. Er habe mit dieser Frau, die immer wieder in Liberia gewesen sei, um Gold zu kaufen, eine Liebesaffäre gehabt. Die Frau habe gewollt, dass er zu ihr nach Italien komme. Die Reise mit der Fußballmannschaft habe als Vorwand gedient und die namentlich bezeichnete Frau habe ihm und dem Fußballteam Geld zur Finanzierung der Reise gegeben.
Die Angehörigen der Fußballmannschaft seien im Juni 2022 wieder aus Österreich ausgereist und er sei nach Italien zur namentlich bezeichneten Frau gefahren. Diese habe ihn an einen entlegenen Ort gebracht und schlecht behandelt und ihm Personen zugeführt, mit denen er gegen Entgelt sexuelle Handlungen ausführen sollte. Deshalb sei er weggelaufen und zunächst nach Frankreich und weiter nach Deutschland gereist, wo er Asyl beantragt habe.
In Liberia sei er von einer Gruppe von Personen geschlagen worden, da er homosexuell sei, davon habe er Narben am Rücken davongetragen.
Zum Vorhalt über seine Angaben über eine Liebesaffäre mit einer namentlich bezeichneten Frau aus Italien brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bisexuell sei.
Er habe entgeltlich sexuelle Handlungen mit Homosexuellen vorgenommen und dies gemacht, weil er einen Sohn habe und diesen versorgen wollte. Dies sei seiner Familie nicht bekannt gewesen. Die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat sei für ihn sehr schlecht gewesen. Er habe niemals Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt, habe aber ein Problem, weil er bisexuell sei. Homosexualität sei in Liberia ein Verbrechen.
Nach seiner Einreise nach Österreich im Mai 2022 habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er nach Italien gefahren sei, um mit einer Frau zu leben. Ihm sei erst später gesagt worden, dass man Asyl beantragen könne. Er habe in Italien nicht um Asyl angesucht, weil er befürchtet habe, der namentlich bezeichneten Frau zu begegnen. In Frankreich habe er nicht bleiben wollen, weil die schwarzen Leute dort alle rauchen (z.B. „Gras“), wobei er nicht mitmachen wolle.
Als Grund für seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Oktober 2021 einen namentlich bezeichneten gleichgeschlechtlichen Partner in einem Hotel getroffen habe. Der Partner habe ihn für sexuelle Dienstleistungen bezahlt. Beim Verlassen des Hotels seien sie beide von einer Gruppe von Leuten bedrängt und verprügelt worden. Er sei der Gruppe entkommen und habe sich zwei Tage außerhalb der Stadt versteckt und sodann Geld an seine Familie geschickt und den Rest des Geldes verwendet, um in die von der Stadt abgelegene Herkunftsregion seiner Mutter zu reisen. Dort habe er die namentlich bezeichnete Frau aus Italien kennen gelernt. Er sei im Jänner 2022 in die Hauptstadt XXXX zurückgekehrt, um seine Dokumente vorzubereiten und dann mit der Fußballmannschaft nach XXXX gereist, um das Visum für Österreich zu beantragen. Nach Erhalt des Visums sei er mit dem Fußballteam fünf Tage bis zur Ausreise in XXXX gewesen.
Nach dem Angriff sei er medizinisch behandelt worden, wobei ihm ein Arzt Tabletten gegeben und etwas auf die Wunde aufgetragen habe sowie auch ein Rezept für Tabletten ausgehändigt habe. Er könne keinen Befund vorliegen und sei weder genäht noch in ein Krankenhaus geschickt worden.
2019 habe er die erste gleichgeschlechtliche Affäre gehabt. Er habe das erste Mal gleichgeschlechtlichen Sex gehabt, weil er für sich und seine Familie Geld gebraucht habe.
Es habe eine namentlich bezeichnete Person gegeben, mit der er seit November 2020 eine achtmonatige Beziehung geführt habe. Dieser Geschlechtspartner habe ihm auch einmal Geld gegeben, weil dieser erklärt habe, dass er seinen Bruder bei der Unterstützung seiner Familienangehörigen helfen müsse.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.04.2025, GZ: W192 2293197-1/16E, als unbegründet ab.
3. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte am 07.05.2025 beim Bundesamt einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Liberia.
4. Am 22.05.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf Asyl, den er in der Erstbefragung wie folgt begründete:
"Aufgrund der Tatsache, dass jemand von meinem Freund und mir ein Foto gemacht hat und es in den sozialen Netzwerken gepostet wurde, muss ich erneut um Asyl ansuchen. Homosexualität ist nämlich eine Straftat in meinem Heimatland. Vor ungefähr 2 Wochen habe ich von dieser Veröffentlichung erfahren. Ich habe alle meine Fluchtgründe bzw. Asylgründe genannt."
5. Mit Schreiben vom 04.06.2025 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesamt mit, dass der Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen werde, da der Beschwerdeführer nicht mehr zu erreichen sei.
6. Am 10.09.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, antwortete der Beschwerdeführer:
"Meine alten Fluchtgründe sind noch aufrecht. In den sozialen Medien in Liberia kursiert ein Foto von mir, wo ich Sex mit einem anderen Mann habe. Das ist im Mai 2025 passiert."
7. Am 19.09.2025 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ein Konvolut an Bildaufnahmen zur Stützung seiner Angaben.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Ferner wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.
9. Dagegen richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 17.10.2025, in welcher aufs Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wird, die Zurückweisung des Asylfolgeantrages erweise sich als verfehlt, es seien neue Umstände zu Tage getreten.
Der Beschwerdeführer habe erneut um Asyl angesucht, da sich neue Tatsachen ergeben hätten, nämlich die Veröffentlichung von Bildern auf Facebook, die ihn beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann zeigen. Dies sei ein neues Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia.
In seinem Herkunftsstaat hat er bis 2016 die Grundschule besucht und danach als Händler auf Märkten gearbeitet.
Gegen Bestechung wurde er in das Betreuerteam des XXXX -Fußballnationalteams von Liberia eingeschleust und es wurde ihm auf Grundlage einer Einladung dieses Nationalteams zu einem Fußball-Jugendturnier in Österreich im Juni 2022 durch die österreichische Botschaft XXXX am 08.06.2022 in einen am 20.04.2021 mit Gültigkeit bis 20.04.2023 ausgestellten liberianischen Dienstpass ein österreichisches Visum für die einmalige Einreise mit zehntägigen Gültigkeitsdauer innerhalb des Zeitraumes vom 21.06.2022 bis 14.07.2022 erteilt.
Der Beschwerdeführer reiste mit dem ausgestellten Visum nach Österreich und anschließend über Italien und Frankreich nach Deutschland, wo er am 16.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 07.02.2023 wurde er von Deutschland nach Österreich überstellt und stellte er im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2025, GZ: W192 2293197-1/16E, wurde letztlich im Instanzenzug der am 07.02.2023 gestellte Asylantrag abgewiesen.
Im Erkenntnis vom 23.04.2025 wurden die Feststellungen getroffen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat, um seine wirtschaftliche Situation durch Erwerbstätigkeit in Europa zu verbessern, und es nicht glaubhaft ist, dass er im Herkunftsstaat als Sexarbeiter gegen Entgelt gleichgeschlechtliche Handlungen vorgenommen und eine homosexuelle Beziehung geführt hat und wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen misshandelt worden sei.
Am 22.05.2025 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Folgeantrag auf Asyl, den er primär damit begründete, er habe im Mai 2025 von der Veröffentlichung eines Fotos in sozialen Medien erfahren, auf dem er beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann zu sehen sei.
Im Zuge des Verfahrens über seinen zweiten Asylantrag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mehrere Lichtbilder, um sein Vorbringen zu untermauern. Ein Teil der Bilder betrifft die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf einer Regenbogenparade und auf einem Bild ist zu sehen, dass der Beschwerdeführer einem anderen Mann einen Kuss auf die Wange gibt. Zwei weitere Bilder zeigen zwei nicht genau identifizierbare, sich küssende Männer.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Asyl hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Betreffend die Gründe des Beschwerdeführers für den Folgeantrag auf internationalen Schutz führte das Bundesamt im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine neue Fluchtgründe vorgebracht habe und sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf die Rückkehrhindernisse beziehe, welche er bereits in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht hat. Dieses Vorbringen sei bereits einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als nicht glaubhaft erachtet worden.
Über das Vorbingen des Beschwerdeführers sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Für das Bundesamt sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und die erkennende Behörde sei daher zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet. Die gegenständliche Antragsstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken.
Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist.
Dass in weiterer Folge diese Fotos und das Video vom Beschwerdeführer in den sozialen Medien in Liberia aufgetaucht sein sollen, werde als nicht glaubhaft erachtet. Schon im Vorverfahren habe sich der Beschwerdeführer als völlig unglaubwürdige Person erwiesen. Außerdem habe er am 07.05.2025 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt und sei daher nicht anzunehmen, dass er diesen Antrag gestellt hätte, wenn er in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
16.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Das Gesetz verbietet einvernehmlichen, gleichgeschlechtliche, sexuelle Aktivitäten. "Freiwillige Sodomie" ist ein Vergehen und wird mit bis zu einem Jahr Haft bestraft (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 9.5.2022). Es kommt weiterhin zu Übergriffen, Belästigungen und Hassreden durch Gemeindemitglieder; allerdings soll die Polizei etwas besser auf die Anliegen von LGBTI Personen reagieren (USDOS 12.4.2022). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden gesellschaftlich nicht akzeptiert, auch wenn in jüngster Zeit keine Fälle einer tatsächlichen strafrechtlichen Verfolgung bekannt wurden (AA 9.5.2022).
LGBTI-Personen sind mit sozialer Stigmatisierung und der Androhung von Gewalt konfrontiert (FH 28.2.2022). Opfer zeigen Verbrechen bei der Polizei nicht an, aus Angst, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Vergewaltigung stigmatisiert zu werden und befürchteten, festgenommen oder misshandelt zu werden. Die Beamten der Abteilung für Gemeinschaftsdienste der Polizei stellten fest, dass sich die Geltendmachung von Rechtsansprüchen bei Straftaten gegen LGBTI-Personen dank mehrerer Schulungen verbessert hat. Ferner kommt es auch zu Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Bildung (USDOS 12.4.2022).
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Koordinator, der Minderheitengruppen, einschließlich LGBTI-Personen, beim Zugang zu medizinischer Versorgung und polizeilicher Hilfestellung unterstützt. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft wenden sich meist an ausgebildete Schutzbeamte, um in Fällen von Belästigung und Gewalt einzugreifen (USDOS 12.4.2022).
Einflussreiche Persönlichkeiten wie Regierungsbeamte sowie traditionelle und religiöse Führer gaben öffentlich homo- und transphobe Äußerungen ab (USDOS 12.4.2022); und auch Präsident Weah unterstützt die gleichgeschlechtliche Ehe nicht (FH 28.2.2022).
Die gesellschaftliche Stigmatisierung von LGBTI-Personen hält sie davon ab, für ihre Rechte einzutreten; und Menschenrechtsgruppen, die sich auf LGBTI-Themen konzentrieren, neigen dazu, sich zurückzuhalten, da sie Vergeltungsmaßnahmen für ihre Arbeit befürchten (FH 28.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.5.2022): Reise- und Sicherheitshinweise – Liberia, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/liberiasicherheit/222378, Zugriff 9.5.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Liberia, 28 February 2022
https://www.ecoi.net/en/document/2071883.html, Zugriff 9.5.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/2071209.html, Zugriff 9.5.2022
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurden Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu 09.06.2022. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum ersten Asylverfahren bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2025, GZ: W192 2293197-1/16E, und aus den Unterlagen zum gegenständlichen Asylverfahren, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, den Protokollen zu den durchgeführten Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Lichtbildern.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Liberia vom 09.06.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet,.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Von verschiedenen "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).
Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die damals ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der das erste Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, in Rechtskraft erwuchs.
Im Rahmen des Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag stützte sich der Beschwerdeführer jedoch auf ein Vorbringen und auf Lichtbilder, die nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Im Asylfolgeverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass zumindest ein Lichtbild von ihm in sozialen Medien kursiere, welches ihn beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann zeige, und legte er zur Stützung seiner Angaben ein Konvolut an Lichtbildern vor.
Der Beschwerdeführer hat daher ein neues Vorbringen samt neuer Unterlagen vorgebracht, das nicht von der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag umfasst ist. Einige im zweiten Asylverfahren aufgestellte Behauptungen des Beschwerdeführers decken sich inhaltlich nicht mit seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren.
Aufgrund der vorgelegten Lichtbilder kann unter Berücksichtigung der Länderinformationen zum Herkunftsstaat dem Vorbringen nicht von vornherein der glaubhafte Kern sowie die Asylrelevanz bzw. Relevanz für einen Schutzstatus abgesprochen werden.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts reichen im konkreten Fall die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht aus, um eindeutig die Ansicht vertreten zu können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist.
Des Weiteren darf ein begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil ein vorgebrachter Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Insgesamt hätte das Bundesamt daher nicht von einem unveränderten Sachverhalt ausgehen und den Asylfolgeantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen.
Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
Mit der Behebung der Spruchpunkte I. und II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist auch die Grundlage für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weggefallen.
Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das Verfahren fortzusetzen und über den Asylfolgeantrag meritorisch zu entscheiden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zurückweisung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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