JudikaturBVwG

L532 2273868-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2025

Spruch

L532 2273868-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 15.06.2022 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im erstinstanzlichen Verfahren äußerte er sich zusammengefasst dahingehend, er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund des Krieges und wegen der Gefahr, als Soldat eingezogen bzw. zwangsrekrutiert zu werden, verlassen. Auch hätte es einen Familienstreit gegeben.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 16.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Spruchpunkt I. des dem BF rechtswirksam zugestellten Bescheides zog dieser in Beschwerde und wies das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) sein Rechtsmittel mit Erkenntnis vom 14.02.2024, Zl. W170 2273868-1, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am 19.02.2024 in Rechtskraft.

5. Mit 23.02.2024 stellte der BF einen Folgeasylantrag. Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag begründete er diesen sinngemäß damit, er habe dieselbe Gründe wie zuvor. Außerdem gäbe es Streit mit einem anderen Stamm.

6. Mit Beschluss vom 08.04.2024, Ra 2024/18/0129, wies der Verwaltungsgerichtshof (i.d.F. „VwGH“) den Antrag des BF auf Verfahrenshilfe im Erstverfahren ab.

7. Am 28.11.2024 wurde der BF einer inhaltlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes unterzogen. Er äußerte sich, befragt, ob sich etwas an seinen Ausreisegründen geändert habe, sinngemäß dahingehend, dem sei nicht so, er halte seine bisher gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht und wolle keine weiteren Angaben dazu machen. Von Seiten des BVwG sei ihm Unbill angetan worden, die Entscheidung sei ungerecht und er habe wahrheitsgemäß alle seine Erlebnisse geschildert. Seinen Verwandten sei der Asylstatus zuerkannt worden. Im Übrigen legte er ein Schreiben des Scharia-Gerichts von Damaskus vor, welches beweise, er werde aufgrund dessen, dass er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, verfolgt.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Das Bundesamt hielt – zusammengefasst – begründend fest, dass der BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach Rechtskraft der im ersten Asylverfahren dargelegten Ausreisegründe entstanden sei, sondern habe er sich vielmehr auf die Beweggründe des bereits rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gestützt.

9. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.01.2025 an das BVwG. Der Beschwerdeschriftsatz moniert, der BF hätte ein neues Beweismittel beigebracht, welches er im Erstverfahren nicht hätte vorlegen können. Außerdem habe er den Folgeantrag vor dem Fall des syrischen Regimes gestellt, weshalb die Antragsstellung zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls begründet gewesen sei. Im Übrigen begründe er den Folgeantrag damit, aufgrund von Stammeskämpfen und drohender Blutrache nicht nach Syrien zurückkehren zu können.

10. Der Administrativakt langte am 15.01.2024 hg. ein und wurde der Gerichtsabteilung L532 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er führt die im Spruch angeführten Personendaten. Der BF ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.

1.2. Der BF ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

1.3. Im – rechtskräftig abgeschlossenen – Erstverfahren brachte der BF zusammengefasst vor, er sei aufgrund der Kriegssituation und der Gefahr, als Soldat eingezogen bzw. von der HTS zwangsrekrutiert zu werden, ausgereist. Außerdem sei er von Familienstreitigkeiten betroffen gewesen.

Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde – nach Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die bB und sohin im Hinblick auf den Asylstatus - im Instanzenzug mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2024, W170 2273868-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 19.02.2024 in Rechtskraft.

1.4. Der BF brachte zur Begründung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 23.02.2024 anlässlich seiner Erstbefragung und seiner behördlichen Einvernahme ausdrücklich vor, seine Fluchtgründe hätten sich im Vergleich zum Erstverfahren nicht geändert.

Bei den nachfolgenden Einvernahmen vor der bB wiederholte er seinen Standpunkt, es habe seit der Rechtskraft keine maßgebliche Änderung gegeben.

Das Bundesamt begründete den angefochtenen Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass der BF im Vergleich zum Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vorgebracht und sich lediglich auf die Beweggründe des bereits rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gestützt habe. Ihm sei ohnedies subsidiärer Schutz erteilt worden.

In der Beschwerde wurde zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe durchaus neue Beweismittel vorgelegt, sein Antrag sei vor dem Sturz des Regimes gestellt worden und er habe auch die Verfolgung durch einen Stamm geltend gemacht.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Syrien im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Erlassung des obgenannten hg. Erkenntnisses ebensowenig eingetreten, wie eine maßgebliche Änderung der Rechtslage.

1.5. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 14.02.2024, W170 2273868-1, traten keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Lage in Syrien ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der bB vorgelegten Verfahrensakt (einschließlich des Verfahrensaktes des Bundesamtes betreffend den erstmaligen Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich) unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde und dem BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Syrien. Die Kenntnis notorischer Tatsachen wird vorausgesetzt.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der bB.

Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Administrativakt und wurden nicht bestritten. Die Identität des BF wurde laut dem angefochtenen Bescheid aufgrund der Vorlage von entsprechenden Bescheinigungsmitteln festgestellt und schließt sich das erkennende Gericht dieser Würdigung vorbehaltlos an.

Soweit Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen werden, beruhen diese darauf, dass er sich im Rahmen der behördlichen Einvernahme selbst als gesund bezeichnete und auch im weiteren Verfahren keine gegenteiligen Angaben machte.

2.3. Die Feststellungen zum ersten Asylantrag des BF, dem diesbezüglichen Parteienvorbringen sowie den Erkenntnisausführungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem diesbezüglichen Verfahrensakt des Bundesamtes und des erkennenden Gerichts.

2.4. Die unter Punkt 1.4. dargestellten Feststellungen zum Parteienvorbringen und den behördlichen Erwägungen sowie dem wesentlichen Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes ergeben sich zweifelsfrei aus dem Studium des Inhalts des verfahrensgegenständlichen Gesamtaktes.

Dass es zu keinen Änderungen im Hinblick auf seine Fluchtgründe kam, stellte der BF sowohl im Rahmen seiner Erstbefragung als auch gegenüber der bB wiederholt klar. Auch ergeben sich solche nicht aus seinen Ausführungen, sondern bezog er sich stets auf seine bereits geltend gemachten Ausreisemotive. Im Hinblick auf die Vorlage eines neuen Beweismittels – unbeschadet der zutreffenden Erwägungen der bB, welche das Schreiben als Gefälligkeitsschreiben qualifizierte – ist festzuhalten, dass das syrische Regime gestürzt wurde und daher naturgemäß eine staatliche Verfolgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung bei realistischer Betrachtung schlichtweg nicht mehr gegeben sein kann. Auch ansonsten ist jeglicher Verfolgung durch den syrischen Staat angesichts der jüngsten Ereignisse der Boden entzogen.

Insofern die Beschwerde geltend macht, der BF hätte eine Verfolgung aufgrund eines Stammeskonflikts geltend gemacht und darin seien neue Fluchtgründe zu sehen, welche einer Prüfung zu unterziehen wären, übersieht sie, dass er ein entsprechendes Vorbringen durchaus im Erstverfahren erstattete (arg. „R: Waren Sie durchgehend in dem Dorf Sfuhun und bis wann? P: Ich muss hier vorgreifen. 2010 gab es in meinem Geburtsort zwischen den Familienclans große Differenzen. Sie haben sich gegenseitig bekämpft. Es gab damals eine Polizeistation, die eingeschritten ist. 2013 haben diese Familienstreitigkeiten sich derart gesteigert, dass mein Vater der Meinung war, dass wir die Ortschaft verlassen sollen und nach Milaja ausreisen sollen. Nachgefragt, es liegt ungefähr drei oder vier Kilometer entfernt. Bei dem Streit ging es um Besitztümer landwirtschaftlicher Natur.“, siehe Verhandlungsschrift vom 23.01.2024, Seite 10) und sich das Gericht folglich damit auch in seinem Erkenntnis vom 14.02.2024 auseinandersetzte.

Im Übrigen ist angesichts dessen, dass der gegenständliche Folgeantrag wenige Tage nach Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren gestellt wurde, und bei Berücksichtigung der Angaben des BF gegenüber dem Bundesamt (arg. „F: Hat sich etwas an Ihrem Reiseweg und Ihren Ausreisegründen geändert (Anmerkung: Dem Asylwerber werden die Angaben zum Reiseweg und zu den Gründen vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.)? A: Nein. Ich halte die bisher gemachten Angaben inhaltlich voll aufrecht. Ich möchte keine weiteren Angaben dazu machen. Angeben möchte ich, dass mir vom Bundesverwaltungsgericht Unbill angetan wurde. Die Entscheidung ist ungerecht. Ich gab alles wahrheitsgemäß an. Ich erzählte über meine Erlebnisse. Ich lege heute ein Schreiben vor. F: Woher haben Sie das Schreiben vom Scharia-Gericht Damaskus, datiert mit 28.04.2024? A: Ich kontaktierte eine Rechtsanwältin in Damaskus. Das Schreiben beweist, dass ich vom Regime gesucht werde. Ich leistete den Wehrdienst bisher noch nicht ab. Ich werde deshalb vom syrischen Regime verfolgt. Mit Verwandten reiste ich in Österreich ein. Meine Verwandten erhielten Asyl und ich nicht. […] F: Aus welchem Grund stellten Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz? A: Ich wurde ungerechte behandelt.“ [siehe AS 129]) klar ersichtlich, dass der BF ausschließlich die inhaltliche Überprüfung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses vom 14.02.2024 außerhalb des Instanzenzugs beabsichtigte, was aus hg. Sicht einem bewussten Missbrauch von Behörden und Rechtsschutzinstitutionen gleichkommt, zumal für jedermann (sohin auch für den BF) offensichtlich ist, dass ein – noch dazu wenige Tage nach Rechtskraft des Erstverfahrens eingebrachter - neuerlicher Asylantrag mit identer Begründung zu keinem abweichenden Ergebnis führen kann. Dies gilt auch bei – zutreffender – Berücksichtigung dessen, dass zum Antragszeitpunkt die politische Lage im Herkunftsstaat eine andere war, da sich der BF bei der Folgeantragsstellung ausschließlich auf seine bereits im Erstverfahren rechtskräftig entschiedenen Gründe stützte und keine im Vergleich zum Erstverfahren neuen Gründe geltend machte, sodass die Lageänderung nach Antragsstellung zwar nunmehr schon jegliches Verfolgungsszenario praktisch ausschließt, dies gegenständlich aber mangels Änderung der Antragsbegründung ohnedies irrelevant ist.

Der Vollständigkeit halber wird - da ein entsprechendes Vorbringen im Erstverfahren erstattet wurde, wenn sich der BF darauf auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren in keinster Weise berufen hat - angemerkt, dass, wie die bB im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, seitens des BVwG im hg. Erkenntnis vom 14.02.2024 eine drohende Zwangsrekrutierung durch die HTS begründet verneint wurde und auch eine diesbezügliche (nachteilige) Änderung lebensfremd anmuten würde.

Das BVwG schließt sich sohin in Bezug auf das dargelegte Vorbringen den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes an. Das Vorbringen des BF, seine Fluchtgründe seien keinen Änderungen unterworfen, hält auch einer Gegenüberstellung der jeweiligen Parteienvorbringen stand.

Schließlich wird auch in der Beschwerde gar nicht dargetan, dass der BF im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Verfahren einen neuen oder in relevanter Weise geänderten Sachverhalt vorgetragen habe, und war der BF bei Gesamtberücksichtigung aller relevanten Umstände sohin außer Stande, eine asylrelevante Sachverhaltsänderung geltend zu machen, der ein glaubhafter Kern innewohnt.

2.5. Die von der bB im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sind zutreffend (arg. „Die für das gegenständliche ZWEITE Verfahren maßgeblichen Länderinformationen sind im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Gerichtsabteilung am Hauptsitz in Wien, vom 14.02.2024, aufgelistet und gelten auch in diesem Verfahren, zumal es angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen den beiden Entscheidungen zu keiner grundlegenden und wesentlichen Änderung der Lage in Syrien gekommen ist.“, siehe AS 159) und haben auch bei Berücksichtigung der notorisch bekannten Tatsachen Bestand.

Verkannt wird nicht, dass es seit Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren zu gravierenden politischen Änderungen kam, welche allgemein bekannt sind, diese sind jedoch – wie die bB richtig erkannte insbesondere vor dem Hintergrund der antragsbegründenden Behauptungen – im gegenständlichen Fall ausschließlich im Hinblick auf die Erteilung subsidiären Schutzes denkmöglich relevant. Über diesen Status verfügt der BF jedoch bereits.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen.

Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt.

3.3. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. statt aller jüngst VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der gegenständliche Fall im Kontext des an den EuGH gerichteten Ersuchen um Vorabentscheidung anders gelagert ist).

In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).

3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.4.1. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2024, W170 2273868-1, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und das mit 19.02.2024 in Rechtskraft erwuchs.

3.4.2. Der BF hat den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag explizit und wiederholt damit begründet, seine Gründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht und die Abweisung des Antrags im Hinblick auf § 3 AsylG sei ungerecht.

3.4.3. Der vorstehend durchgeführte Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, dass der BF zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 23.02.2024 keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die ihn betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in seiner Person gelegenen Umständen vorgebracht hat.

Dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich zum Nachteil des BF verschlechtert habe, wurde von ihm zur Begründung seines gegenständlichen zweiten Asylantrages nicht vorgebracht. Ausweislich der vorstehenden Beweiswürdigung konnte auch keine amtswegig wahrzunehmende entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Syrien im Sinne einer Verschlechterung der Lage seit der Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren (der nicht schon durch die Gewährung subsidiären Schutzes Genüge getan ist) festgestellt werden.

Mit dem gegenständlichen zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der BF anlässlich der polizeilichen sowie behördlichen Befragungen zu seinem Folgeantrag im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt explizit einräumte, die antragsbegründenden Umstände schon im ersten Verfahren releviert zu haben. Dass sämtliche Sachverhaltselemente, die der BF im gegenständlichen Verfahren behauptete, bereits im Vorverfahren von ihm ins Treffen geführt und sohin auch von der zuständigen Behörde und dem erkennenden Gericht behandelt wurden, wird an dieser Stelle nochmals hervorgehoben.

3.5. Der erkennende Richter schließt sich somit der Auffassung der bB an, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb der neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt – entgegen der Beschwerdebehauptungen - vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Bei der Frage der Rechtsrichtigkeit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache handelt es sich grundsätzlich um eine reine Rechtsfrage, die keiner Erörterung bedarf.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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