JudikaturOLG Wien

RW0000810 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2014

Im Widerspruchsverfahren ist wegen des ausdrücklichen Zitats in § 29a Abs 1 MSchG ausschließlich auf die Voraussetzungen des § 30 Abs 1 MSchG abzustellen; die in § 30 Abs 2 (oder analog in § 10 Abs 2) MSchG genannten Tatbestände (Bekanntheit der Widerspruchsmarke) haben außer Betracht zu bleiben [unbekämpft gebliebene Entscheidung, gegen die der Revisionsrekurs zugelassen war; beachte aber 4 Ob 189/14v, 16.12.2014].

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