Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas Allerstorfer (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Dienstnehmer, **, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming und Liezen, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH , FN **, **, und 2. C* , geboren am **, Polier, **, beide vertreten durch Hawel - Eypeltauer - Gigleitner - Huber&Partner Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 60.350,00 s.A. und Feststellung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. November 2025, Cga*-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 4.152,22 (darin enthalten EUR 692,04 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 28. 2. 2022 ereignete sich auf einer Baustelle in **, ein Arbeitsunfall, bei welchem der Kläger verletzt wurde. Zum Unfallzeitpunkt war die Erstbeklagte Arbeitgeberin des Klägers, war der Kläger auf dieser Baustelle als deren Mitarbeiter tätig und war der Zweitbeklagte als Polier auf derselben Baustelle tätig und ebenfalls Dienstnehmer der Erstbeklagten. Der Kläger war vom Zweitbeklagten dazu beauftragt, im Bereich der Unfallstelle mit einem Besen Reinigungsarbeiten durchzuführen.
Im Zuge der Durchführung dieser Tätigkeit kam es zum genannten Unfall, indem ein im Unfallbereich vorhandenes Schalungselement umkippte, auf den Kläger fiel und diesen verletzte.
Der Kläger begehrte mit seiner am 27. 2. 2025 eingebrachten Klage gegenüber den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 60.350,00 s.A. - nämlich Schadenersatz für Schmerzengeld iHv EUR 50.000,00, für Verdienstentgang iHv EUR 9.000,00, für unfallkausale Nebenspesen iHv insgesamt EUR 1.040,00, für Fahrtkosten naher Angehöriger iHv EUR 210,00 und für vorfallskausal beschädigte Kleidung iHv EUR 100,00 - sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem genannten Unfallereignis vom 28. 2. 2022. Soweit für das nunmehrige Berufungsverfahren von Bedeutung begründete er dies zusammengefasst damit, dass das Klagebegehren (auch) auf vorsätzliches Handeln der beiden Beklagten gestützt werde, weil die Beklagten trotz Kenntnis der in Rede stehenden Gefahr keine entsprechenden Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen hätten, insbesondere keine Absicherungen durchgeführt hätten, und daher jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hätten. Es wäre eine ordnungsgemäße, ein Herabfallen oder Umfallen der Schalungsteile ausschließende Absicherung geboten gewesen, aber die Absicherung sei völlig falsch durchgeführt gewesen bzw sei keine wie immer geartete Absicherung vorhanden gewesen. Im Unfallbereich sei eine Schalung mit Stützen angebracht gewesen, wobei der Kläger mit seinem Besen leicht an einer solchen Eisenstütze angestoßen sei, die Stütze umgekippt sei und die Schalung umgefallen sei. Die Beklagten hätten sowohl die Verletzung wesentlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften als auch den Schadenseintritt ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden; sie hätten billigend in Kauf genommen, dass sich Verletzungen des Klägers ergeben können, und sich damit abgefunden. Der Zweitbeklagte habe eine hinreichende Sicherung der Baustelle und der Betonwände bzw Schalungen unterlassen, ihm sei ganz klar gewesen, dass die Schalungsteile nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen seien, und er hätte den Kläger keinesfalls überhaupt in den betreffenden Bereich schicken dürfen und diesen keinesfalls in diesem Bereich Arbeiten durchführen lassen dürfen, geschweige denn solche anweisen dürfen. Die Erstbeklagte hafte für das Verhalten des Zweitbeklagten, und sie müsse sich dessen Fehlverhalten anrechnen lassen.
Die Beklagtenbeantragten die Abweisung der Klage. Soweit für das nunmehrige Berufungsverfahren von Bedeutung wandten sie unter Verweis auf das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG zusammengefasst ein, dass eine vorsätzliche Verursachung des Arbeitsunfalls durch die Beklagten absolut lebensfremd wäre, dass grobe Fahrlässigkeit nicht zur Rechtfertigung eines Anspruchs des Klägers gegenüber den Beklagten genüge, und dass der Zweitbeklagte, bei dem es sich um den Polier der Baustelle gehandelt habe, aufgrund der ihm übertragenen Leitungsfunktion als Vertreter des Unternehmens bzw als Aufseher im Betrieb selbst haftungsprivilegiert sei. Der Unfall sei weder von der Erstbeklagten noch vom Zweitbeklagten schuldhaft verursacht worden.
Im ersten Rechtsgangwies das Erstgericht mit Urteil vom 8. 5. 2025 die Klage ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit dem Beschluss vom 17. 9. 2025, 11 Ra 26/25k, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Dem lag zusammengefasst zugrunde, dass der vom Erstgericht im ersten Rechtsgang eingenommene Standpunkt, das ein vorsätzliches Handeln der Beklagten behauptende Vorbringen des Klägers stelle eine - unzulässige - Klagsänderung dar, nicht geteilt wurde und ausgehend davon erwogen wurde, dass Feststellungen fehlten, die eine Beurteilung der Haftung der beiden Beklagten für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 28. 2. 2022 unter Berücksichtigung des von § 333 ASVG vorgegebenen Haftungsprivilegs zulassen würden.
Im fortgesetzten Verfahren trug der Kläger insbesondere noch zusammengefasst vor, dass die dem Kläger zur Arbeitsleistung zugewiesene Arbeitsstätte überhaupt nicht abgesichert gewesen sei, dass ausgehend davon das Vorgehen der Beklagten vorsätzlich gewesen sei, dass den Beklagten auch die Rechtswidrigkeit der mangelnden Absicherung bewusst gewesen sei, dass bei dieser mangelnden Absicherung der Eintritt des Schadens auch vorhersehbar gewesen sei und dies von den Beklagten in Kauf genommen worden sei, und dass der Kläger in Kenntnis dieser Gefahrenstelle dort hineingeschickt worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Dabei legte es den auf den Seiten 4 und 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs zusammengefasst angeführten, unstrittigen Sachverhalt hinaus - wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:
Der gegenständliche Arbeitsunfall ereignete sich am 28. 2. 2022 um ca 13:52 Uhr auf einer Baustelle an der Adresse **. Im Bereich der Unfallstelle befand sich eine bereits vollständig betonierte Mauer, bei der die Schalung bereits entfernt und abgestellt worden war. Diese wies - einschließlich Innenecke und Platte - ein Gewicht von etwa 250 kg auf und stand auf einer unebenen Bodendecke. Das Schalungselement war mittels eines schräg gestellten Stehers aus Eisen gesichert, in die Ecke eingespreizt und verfügte zum Unfallzeitpunkt über keinerlei zusätzliche Verankerung. Diese Form der Absicherung wird bei der Erstbeklagten seit etwa zwei Jahrzehnten unfallfrei angewendet, wobei er [erkennbar gemeint: der Zweitbeklagte; vgl unten 8.1.] davon ausging, dass ein Abrutschen des schrägen Stehers aufgrund der rauen Oberfläche des Betonbodens ausgeschlossen ist.
Der Kläger ist seit ca 26 Jahren bei der Erstbeklagten beschäftigt und seit ca. 4 Jahren mit den unfallgegenständlichen Arbeiten betraut. Zum Zeitpunkt des Unfalls war kein Mitglied des geschäftsführenden Organs der Erstbeklagten anwesend; als Polier und ranghöchster Dienstnehmer auf der Baustelle war der Zweitbeklagte für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften auf der Baustelle zuständig. Die Ausschalungsarbeiten wurden durch überlassene Dienstnehmer durchgeführt, die dem Zweitbeklagten unterstellt waren und seit fünf Jahren bei der Erstbeklagten mit diesen Arbeiten betraut waren. Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt einen Sicherheitshelm und Sicherheitsschuhe sowie die von der Erstbeklagten zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung getragen. Der Kläger hat wiederholt Sicherheitsunterweisungen erhalten: Neben der Grundsatzunterweisung fand am 18. 10. 2021 auf der klagsgegenständlichen Baustelle eine Sicherheitsunterweisung des Klägers durch den Zweitbeklagten statt. Darüber hinaus führte der Zweitbeklagte im Rahmen der Kontrollgänge tägliche Unterweisungen durch. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob eine Unterweisung hinsichtlich der spezifischen Gefahren der Steher aus Eisen bzw der Schalungselemente gegenüber dem Kläger erfolgte.
Der klagsgegenständliche Arbeitsunfall ereignete sich, als der Kläger vom Zweitbeklagten dazu angewiesen wurde, im Bereich der Unfallstelle mit einem Besen Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Im Zuge dieser Tätigkeit berührte der Kläger mit dem Besen den Steher, der nicht ausreichend gegen Abrutschen gesichert war, wodurch dieser umfiel, wodurch das Schalungselement umkippte und in der Folge auf den Kläger stürzte und ihn verletzte. Es konnte nicht festgestellt werden, wer die unzureichende Einspreizung vorgenommen hatte. Der Zweitbeklagte hatte keine Kenntnis von der unzureichenden Absicherung des Schalungselements. Er ging vielmehr davon aus, dass dieses ordnungsgemäß durch eine ausreichende Einspreizung gesichert war.
In der rechtlichen Beurteilunggelangte das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass einer Haftung der Beklagten für den dem Kläger infolge des Arbeitsunfalls durch eine Verletzung am Körper entstandenen Schaden das sogenannte Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG dem Grunde nach entgegenstehe. Dieses Privileg komme auch dem Zweitbeklagten zu, da er Aufseher im Betrieb gewesen sei. Eine Haftung des Zweitbeklagten scheide wegen des Fehlens des hierfür nach Maßgabe des § 333 ASVG erforderlichen Vorsatzes aus, weil der Zweitbeklagte mangels Kenntnis von der unzureichenden Absicherung die Verwirklichung des Schadenseintritts nicht ernstlich für möglich gehalten und sich nicht damit abgefunden habe, sondern vielmehr davon ausgegangen sei, dass das Schalungselement ausreichend ordnungsgemäß gesichert gewesen sei. Auf der unfallgegenständlichen Baustelle sei kein geschäftsführendes Organ der Erstbeklagten anwesend gewesen, und mangels vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens des Zweitbeklagten könne auch eine allfällige Qualifikation desselben als Repräsentant der Erstbeklagten offengelassen werden. In Ansehung des vom Kläger außerdem geltend gemachten Sachschadens an der Kleidung sei ein solcher Schaden an der eigenen Kleidung nicht nachvollziehbar, da der Kläger die von der Erstbeklagten zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung getragen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Soweit aus den unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemachten Ausführungen ableitbar, sieht die Berufung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zum einen darin, dass das Erstgericht nicht das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Arbeitstechnik, des Arbeitsablaufs und der Sicherheitstechnik eingeholt habe, und zum anderen darin, dass das Erstgericht nicht dem Antrag des Klägers auf Einvernahme des Zeugen (gemeint wohl, vgl ON 25.4, 2 sowie US 9:) D* gefolgt sei. Weiters weist die Berufung auf die vom Kläger außerdem gestellten Anträge auf Durchführung eines Ortsaugenscheins und auf Einholung eines medizinischen Gutachtens hin.
2. Ein vom Berufungsgericht wahrzunehmender primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn er wesentlich ist, also abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend obliegt es dem Berufungswerber, die Wesentlichkeit bzw Relevanz des gerügten Verfahrensmangels darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Dazu hat der Berufungswerber in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären bzw welche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre.Anderenfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 9 ff).
3. Diese Anforderung verfehlt die Mängelrüge in Bezug auf das von ihr offenbar beanstandete Unterbleiben der zeugenschaftlichen Einvernahme des (gemeint wohl:) D*, da in der Berufung überhaupt nicht dargelegt wird, in welcher Hinsicht durch die Aufnahme dieses Zeugenbeweises für den Klagsstandpunkt günstige Verfahrensergebnisse hätten erzielt werden können. Schon mangels gesetzmäßiger Ausführung der hierauf bezogenen Mängelrüge erübrigt sich auch ein Eingehen auf die in der Berufung relevierte Frage der dem betreffenden Beweisantrag innewohnenden Eignung zur Verfahrensverzögerung.
4. Entsprechendes gilt im Übrigen auch hinsichtlich der in der Berufung angeführten Anträge auf Durchführung eines Ortsaugenscheins und auf Einholung eines medizinischen Gutachtens, sofern deren Erwähnung möglicherweise ebenfalls als Rüge einer im Unterbleiben der Aufnahme dieser Beweise liegenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens verstanden werden könnte. In Bezug auf diese Beweise zeigt die Berufung gleichfalls nicht einmal ansatzweise auf, inwieweit deren Aufnahme zu einer für den Kläger in entscheidungswesentlicher Weise günstigen Sachverhaltsgrundlage geführt hätte.
5. Lediglich in Ansehung des vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Arbeitstechnik, des Arbeitsablaufs und der Sicherheitstechnik legt die Berufung die von ihr gesehene Relevanz des diesbezüglich gerügten Verfahrensmangels zumindest insoweit dar, als sie zusammengefasst ausführt, dass sich aus diesem Gutachten die Mangelhaftigkeit der Absicherung samt dem damit verbundenen Gefahrenpotenzial und die offensichtliche Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen ergeben hätten, woraus auf ein vorsätzliches Handeln sowohl der Erstbeklagten als auch des Zweitbeklagten zu schließen gewesen wäre. Wesentliche Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes seien vorsätzlich verletzt worden. Wenn wesentliche Sicherheitsvorschriften gar nicht eingehalten würden, sei davon auszugehen, dass man auch den Eintritt des Schadens für möglich halte und sich damit abfinde.
5.1. Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen. Wie schon das Erstgericht in diesem Sinne zutreffend erwogen hat, wäre ein solches Gutachten bloß dazu geeignet, den Umstand eines objektiv unterlaufenen Verstoßes gegen Schutzvorschriften bzw gegen die gebotene Sorgfalt zu erheben, ohne dass der Umstand eines solchen objektives Verstoßes mit dem Vorliegen des für die Überwindung des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG auf subjektiver Tatseite erforderlichen Vorsatzes gleichzusetzen wäre.
5.2. Der von § 333 ASVG für die Bejahung einer Haftung der nach dieser Bestimmung privilegierten Personen vorausgesetzte Vorsatz liegt nur im Fall von „böser Absicht“ im Sinne des § 1294 ABGB vor, welche nur gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen des Schädigers verursacht worden ist. Der Vorsatz muss Eintritt und Umfang des Schadens umfassen. Erforderlich ist somit zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) von der Gestalt, dass der Schädiger den Eintritt des Schadens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (RS0085680 [insb T10]; zB auch 9 ObA 16/05a, 9 ObA 4/14z, 8 ObA 66/21w [Rz 3]; Auer-Mayer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 333 ASVG Rz 65 [Stand 1. 10. 2023, rdb.at]; Atria in Sonntag 16§§ 333-335 ASVG Rz 41 f; Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek , ABGB-Praxiskommentar 5§ 333 ASVG Rz 54). Ein Täter handelt nämlich nur dann vorsätzlich, wenn ihm die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst ist und er überdies den schädlichen Erfolg vorhersieht sowie seinen Eintritt billigt ( Karner in KBB 7§ 1294 ABGB Rz 10; Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 1294 Rz 59 ff [Stand 15. 4. 2024, rdb.at]; Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1294 Rz 22).
5.3. Dementsprechend ist selbst gröblichste Fahrlässigkeit nicht dem von § 333 ASVG vorausgesetzten Vorsatz gleichzusetzen und reicht es im Anwendungsbereich des § 333 ASVG auch nicht aus, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften vorsätzlich nicht eingehalten wurden, solange der Schadenseintritt nicht vom Vorsatz erfasst ist bzw der Vorsatz nicht auch auf die Schädigung bzw Verletzung des Betroffenen bezogen ist (RS0085680 [T1, T2]; 9 ObA 16/05a, 9 ObA 4/14z, 8 ObA 69/18g; Auer-MayeraaO § 333 ASVG Rz 65; AtriaaaO §§ 333-335 ASVG Rz 42; Neumayr/HuberaaO § 333 ASVG Rz 54).
5.4. Abgesehen davon, dass die Mängelrüge gar nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern von dem von ihr vermissten Gutachten über Ausführungen betreffend die (Un-)Zulänglichkeit der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus auch eine Aussage über einen auf Seiten der Beklagten diesbezüglich gegebenen Vorsatz zu erwarten gewesen wäre, würde sohin selbst die Annahme eines solcherart auf die Nichteinhaltung von Schutzvorschriften gerichteten Vorsatzes nicht für die Bejahung des nach § 333 ASVG erforderlichen Vorsatzes in Bezug auf Eintritt und Umfang des vom Kläger erlittenen Schadens genügen. Zumal selbst gröblichste Fahrlässigkeit in Bezug auf den Schadenseintritt nicht einem entsprechenden Vorsatz gleichzuhalten ist und auch ein bloßer Vorsatz betreffend die Rechts- bzw Vorschrifts- oder Sorgfaltswidrigkeit der zum Schaden führenden Handlungsweise nicht schon als solcher zwangsläufig auch den Vorsatz in Bezug auf den Schadenseintritt bzw -erfolg in sich einschließt, ist somit mangels sonstiger hierfür sprechender, von der Mängelrüge auch gar nicht aufgezeigter Anhaltspunkte keineswegs davon auszugehen, dass schon der bloße Umstand der Nichteinhaltung objektiv gebotener Schutzvorkehrungen geradewegs den Schluss bedingen würde, dass dies auch von der konkreten inneren Einstellung, man halte einen Schadenseintritt ernstlich für möglich und finde sich damit ab, begleitet gewesen wäre.
5.5. Mit dem weiteren Argument, der Zweitbeklagte hätte sich nach Maßgabe der einzuhaltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen mit der Frage des Bestehens einer ordnungsgemäßen und ausreichenden Absicherung auseinandersetzen müssen, verweist die Mängelrüge ohnedies auf kein für die Annahme eines Vorsatzes betreffend den sodann verwirklichten Schadenseintritt relevantes Kriterium, sondern greift sie lediglich einen Gesichtspunkt auf, der gegebenenfalls ein in einem entsprechenden Sorgfaltsverstoß liegendes - jedoch zur Überwindung des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG nicht ausreichendes - Fahrlässigkeitsverschulden nahelegen würde (vgl zB RS0022842, RS0022399, RS0026204). Gleiches gilt, soweit die Mängelrüge meint, durch die Einholung des Gutachtens aus dem Fachgebiet der Arbeitstechnik, des Arbeitsablaufs und der Sicherheitstechnik hätte sich die Notwendigkeit eines subjektiven Wissens des Zweitbeklagten über sämtliche Absicherungsmaßnahmen auf der Baustelle ergeben. Dass vorliegend nicht nur die Erstbeklagte, sondern auch der - entsprechend der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts als Aufseher im Betrieb anzusehende - Zweitbeklagte zum Kreis der durch die Haftungsbeschränkung nach § 333 ASVG privilegierten Personen gehört, wird im Übrigen von der Berufung ohnedies in keiner Hinsicht in Zweifel gezogen.
5.6. Dem von der Berufung im Unterbleiben der Einholung des genannten Gutachtens gesehenen Verfahrensmangel kommt sohin nicht die von der Mängelrüge unterstellte entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
6. Die von der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit insgesamt nicht vor.
B. Zur Tatsachenrüge:
7. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung zunächst die (Negativ-)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob gegenüber dem Kläger eine Unterweisung hinsichtlich der spezifischen Gefahren der Eisensteher bzw der Schalungselemente erfolgt ist. An deren Stelle wird ersatzweise die (Positiv-)Feststellung begehrt, dass eine solche Unterweisung gegenüber dem Kläger nicht erfolgt ist.
7.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweise und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835 [insb T4, T5]; KodekaaO § 471 ZPO Rz 15). Insbesondere ist bestimmt anzugeben, aus welchen Erwägungen sich ergibt, dass die Beweise unrichtig gewürdigt wurden (RS0041835 [T1]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).
7.2. Dabei reicht es auch im Falle einer nach diesem Maßstab gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge zum Aufzeigen einer unrichtigen oder bedenklichen Beweiswürdigung nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen auch allenfalls andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
7.3. Die Beweisrüge führt zur Bekämpfung der vorliegend angegriffenen Negativfeststellung allein ins Treffen, dass auch der Aussage des Zweitbeklagten selbst nicht die Angabe einer tatsächlich gegenüber dem Kläger erfolgten Unterweisung betreffend die spezifischen Gefahren zu entnehmen sei, und dass der Zweitbeklagte in seiner Aussage lediglich auf den zur Einsicht aufliegenden Ordner „Sicherheit am Bau“, auf die Gängigkeit dieses Verfahrens und auf seine Einschätzung betreffend die Hinlänglichkeit der in Summe erfolgten Unterweisungen und Gefahrenhinweise hingewiesen habe. Daraus leitet die Beweisrüge ab, dass „nicht verständlich“ sei, warum mit einer Negativfeststellung vorgegangen worden sei.
7.4. Vor diesem Hintergrund steht dem Erfolg der vorliegend erhobenen Beweisrüge bereits entgegen, dass von ihr - entgegen den Anforderungen an ihre gesetzmäßige Ausführungen - gar kein Beweisergebnis aufgezeigt wird, welches eine taugliche und überzeugende Grundlage für die angestrebte positive Feststellung des tatsächlichen Unterbleibens einer spezifischen Gefahrenunterweisung gegenüber dem Kläger bilden würde, und dass auch mit der bloßen pauschalen Bekundung, die Ableitung einer Negativfeststellung aus der Aussage des Zweitbeklagten sei „nicht verständlich“, keinerlei Erwägung dargestellt wird, die die Unrichtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung fundiert nahelegen würde.
7.5. Abgesehen davon geht auch bei inhaltlicher Betrachtung aus der von der Beweisrüge ausschließlich relevierten Aussage des Zweitbeklagten keineswegs hervor, dass eine spezifische, auf die Eisensteher bzw Schalungselemente bezogene Gefahrenunterweisung gegenüber dem Kläger tatsächlich unterlassen worden sei, hat doch der Zweitbeklagte sehr wohl auch die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass er entsprechende Hinweise betreffend die konkrete Gefahrenquelle anlassbezogen in mündlicher Form gegeben habe (ON 25.4, 4). Demgegenüber hat nicht einmal der Kläger selbst in seiner - von der Beweisrüge freilich ohnedies nicht relevierten - Aussage angegeben, dass eine solche spezifische Gefahrenunterweisung ihm gegenüber unterblieben wäre. Vielmehr ist der vom Kläger in diesem Zusammenhang allein geschilderte Umstand, dass ihm schon wiederholt Sicherheitseinweisungen zuteil geworden seien (ON 25.4, 7), keineswegs dazu geeignet, das tatsächliche Unterbleiben einer spezifischen Gefahrenunterweisung betreffend die Eisensteher bzw die Schalungselemente zu suggerieren.
7.6. Zusammengefasst ist somit die vom Erstgericht zum Thema einer solchen spezifischen Unterweisung getroffene Negativfeststellung nicht zu beanstanden, zumal umso weniger eine Beweisgrundlage ersichtlich ist, auf welche sich die von der Berufung ersatzweise angestrebte Positivfeststellung stützen könnte.
8. Außerdem wendet sich die Berufung gegen die Feststellung, dass die in Bezug auf das abgestellte Schalungselement angewandte Form der Absicherung bei der Erstbeklagten seit etwa zwei Jahrzehnten unfallfrei angewendet wird und „er“ davon ausging, dass ein Abrutschen des schrägen Stehers aufgrund der rauen Betonbodenoberfläche ausgeschlossen ist. Als Ersatzfeststellung wird eine Konstatierung des Inhalts angestrebt, dass die Absicherung im gegenständlichen Fall „nicht ausreichend“ gewesen sei, zumal es „nicht hinnehmbar“ sei, dass eine Stütze bereits beim bloßem Berühren wegrutschen könne.
8.1. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass mit dem in der bekämpften Feststellung verwendeten Personalpronomen „er“ eindeutig erkennbar der Zweitbeklagte gemeint ist. Dies erhellt bereits aus dem unmittelbar einleuchtenden inhaltlich-thematischen Zusammenhang mit der weiteren, unbekämpft gebliebenen Feststellung, wonach konkret der Zweitbeklagte die tatsächlich vorgenommene Einspreizung als ausreichend für eine ordnungsgemäße Absicherung erachtet hat (US 5), und wird im Übrigen durch die ersichtlich die Grundlage für diese Feststellung bildende Aussage des Zweitbeklagten belegt, nach welcher zusammengefasst der Zweitbeklagte aus zwanzigjähriger Praxis die Erfahrung gewonnen habe, dass ein Wegrutschen der Stütze insbesondere wegen ihrer Verkantung im Betonboden („normalerweise“) nicht möglich sei (ON 25.4, 4 und 5). Die vorliegend bekämpfte Feststellung hat somit zusammengefasst zum einen den objektiven Umstand der bei der Erstbeklagten seit etwa zwei Jahrzehnten unfallfrei durchgeführten faktischen Handhabung der konkreten Absicherungsmethode und zum anderen die vom Zweitbeklagten diesbezüglich eingenommene subjektive Einschätzung der Gefahrlosigkeit dieser Methode zum Inhalt.
8.2. Aus den bereits oben (7.1.) dargelegten Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge folgt insbesondere auch, dass zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen muss, das heißt, dass die eine Feststellung die andere ausschließen muss. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).
8.3. Ein solches Alternativ- bzw Austauschverhältnis zwischen der vorliegend bekämpften Feststellung und der von der Berufung angestrebten Ersatzfeststellung besteht jedoch nicht, da letztere gar nicht in einem inhaltlichen Gegensatz zur bekämpften Feststellung steht. Während die bekämpfte Feststellung Sachverhaltsannahmen betreffend die bisher faktisch gepflogene, unfallfrei gebliebene Handhabung und betreffend die einschlägige subjektive Einschätzung des Zweitbeklagten zum Gegenstand hat, hat demgegenüber die gewünschte Ersatzfeststellung im Ergebnis inhaltlich eine Bewertung der (solcherart bloß tatsächlich gehandhabten und bloß subjektiv eingeschätzten) Absicherungsmethode nach einem am Ziel der Unfallvermeidung orientierten objektiven Maßstab zum Thema.
8.4. Da die gegenständliche Beweisrüge sohin schon aus diesem Grund nicht als gesetzmäßig ausgeführt angesehen werden kann, erübrigt sich auch jede weitere Auseinandersetzung mit derselben. Bei diesem Ergebnis genügt es im Übrigen auch, den Kläger darauf hinzuweisen, dass aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ohnedies hervorgeht, dass der betreffende Steher nicht ausreichend gegen ein Abrutschen gesichert war und daher schon infolge der Berührung mit dem Besen umfiel (US 5).
9. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
10. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung meint die Berufung, dass auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts „von einem bedingt vorsätzlichen Verhalten auszugehen“ sei. Schon aus dem Umstand, dass der Zweitbeklagte keine Kenntnis von der unzureichenden Absicherung gehabt habe, ergebe sich „ein bedingt vorsätzliches Verhalten“, weil er verpflichtet gewesen wäre, die Arbeitnehmerschutzvorschriften selbst zu überwachen und sich nicht auf andere zu verlassen. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Beklagten „erhebliche Arbeitnehmerschutzvorschriften“ verletzt hätten und ihnen „auch klar“ gewesen sei, dass dadurch ein schwerer Unfall mit schweren Folgen passieren könne. Bereits daraus ergebe sich ein bedingt vorsätzliches Verhalten, zumal „bei einer solchen Unfallstelle auch damit zu rechnen“ sei, dass ein Unfall mit schweren Folgen passiere und sich „offensichtlich“ die Beklagten damit abgefunden hätten.
11. In Ansehung dieser Argumentation genügt es zunächst, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits oben (5.2. f) dargelegte Rechtslage zu verweisen. Ausgehend davon ist der Rechtsrüge entgegenzuhalten, dass die getroffenen Feststellungen keinerlei Grundlage für die Annahme eines auf Seiten des Zweitbeklagten oder gar der Erstbeklagten gegebenen Vorsatzes in Bezug auf den Eintritt des vom Kläger erlittenen Schaden oder überhaupt in Bezug auf den Eintritt des schadenskausalen Arbeitsunfalls bieten. Auch das von der Rechtsrüge vorgetragene Argument einer vom Zweitbeklagten zu vertretenden Versäumung von Überwachungsobliegenheiten ist allenfalls bloß zur Dartuung eines ihn hinsichtlich des Schadenseintritts möglicherweise treffenden Fahrlässigkeitsverschuldens geeignet, führt aber nicht zur Schlussfolgerung, dass der Schadenseintritt bzw die Schadensverursachung von einem tatsächlichen Wissen und einem tatsächlichen Willen des Zweitbeklagten getragen gewesen wäre. Inwiefern aus dem in diesem Sinne sogar ausdrücklich festgestellten Umstand, dass der Zweitbeklagte tatsächlich keine Kenntnis von der unzureichenden Absicherung hatte, der Schluss auf „ein bedingt vorsätzliches Verhalten“ abzuleiten wäre, erschließt sich ohnedies in keiner Weise.
12. Bei ihren weiteren Ausführungen, wonach den Beklagten die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls „klar“ bzw bewusst gewesen sei und sich die Beklagten „offensichtlich“ damit abgefunden hätten, geht die Rechtsrüge zudem in zulässiger Weise (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8], RS0043480 [T21]; KodekaaO § 471 ZPO Rz 16; G. KodekaaO § 467 ZPO Rz 53; LovrekaaO § 503 ZPO Rz 134) von einer feststellungsfremden Sachverhaltsannahme aus.
13. Allfällige andere Gesichtspunkte, die in sonstiger Hinsicht im konkreten Fall gegen die anspruchsausschließende Wirkung des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG in Bezug auf beide Beklagten sprechen würden oder aus denen die vom Erstgericht insgesamt zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung unrichtig wäre, werden von der Berufung ohnedies nicht aufgegriffen und sind somit nicht in den dem Berufungsgericht eröffneten Überprüfungsrahmen einbezogen (RS0043352 [T23, T26, T31, T34], RS0043338 [T17, T32], RS0043480 [T22]).
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
14. Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
15. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
16. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil weder ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0042963, RS0030748) noch die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) an das Höchstgericht herangetragen werden kann, eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043573 [insb T3, T30], RS0043480), die Beurteilung, ob eine Beweisrüge dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0041835 [T10]) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat, wobei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.
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