Fahrlässigkeit ist zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, daß sie auch einen pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten oder zu größerer Vorsicht veranlaßt hätte. Sie liegt umgekehrt nur vor, wenn der den Schaden Verursachende bei der nach objektivem Maßstab zu beurteilenden gehörigen Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintrittes jener Schadensfolgen hätte rechnen müssen, mit der er selbst nicht rechnete.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden