BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzFÜNFTER TEIL. Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei ArbeitsunfällenABSCHNITT IV. Schadenersatz und Haftung.§ 333

§ 333Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).

In Kraft seit 01. Januar 1990
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