Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Dr. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* Kommanditgesellschaft , FN **, **, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 1.077.205,17 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 2.050.000,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes ** vom 30. Juli 2025, Cg*-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erwarb zur Errichtung ihrer Konzernzentrale in C* die Liegenschaften EZ **, **, ** und ** der KG ** des Bezirksgerichtes **.
Die Beklagte betreibt auf der Liegenschaft EZ **, KG **, Bezirksgericht **, den Flughafen C* als behördlich genehmigte Anlage. Wegen der besonderen Gefahrenlage ist sie verpflichtet, eine Betriebsfeuerwehr einzurichten und diese laufend einsatzbereit zu halten.
Die Liegenschaften der Klägerin grenzen nicht direkt an die Betriebsliegenschaft der Beklagten an und liegen nordöstlich davon. Der Grundwasserabstrom verläuft von der Liegenschaft der Beklagten aus gesehen in Richtung Nordosten in Richtung der Liegenschaften der Klägerin.
Durch die in der Vergangenheit bei Übungen der Flughafenfeuerwehr der Beklagten praktizierte Ausbringung von Löschschäumen trat auf dem und um das Betriebsgelände der Beklagten eine Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), vornehmlich Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) ein.
Mit ihrer Klage vom 1.8.2024gestützt auf § 364a ABGB und Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB iVm § 30 WRG und §§ 2, 5 u 6 B-UHG) begehrt die Klägerin das Punktum als Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche weitere Schäden aus der Kontamination ihrer Liegenschaften mit PFOS und PFOA, insbesondere für Schäden wie
Die Beklagte erhob gegen die Klagebegehren den Einwand der Verjährung der Ansprüche, den sie zusammengefasst wie folgt begründete:
Der den Beginn der Verjährungsfrist auslösende Primärschaden der Klägerin liege im 2019 erfolgten Erwerb der Liegenschaften in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis, dass die Liegenschaften für die von ihr intendierten Zwecke nicht geeignet gewesen seien. Eine Verjährung der Ansprüche liege auch unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichts der Beklagten mit dem relevanten Stichtag 21. Dezember 2020 vor. Bereits zu diesem Stichtag seien der Klägerin mögliche Verunreinigungen ihrer Liegenschaften (also der mögliche Schaden) und die Beklagte als potentielle Verursacherin dieser Kontamination hinreichend bekannt gewesen.
Bereits durch das E-Mail vom 29. April 2019 (Beil./3) sei der Prokurist der Klägerin Mag. D* über die Besprechung der Fachplanerin der Klägerin E* GmbH mit der Amtssachverständigen für Gewässerschutz des Landes ** DI Dr. F* sowie dem Landesgeologen Dr. G* informiert worden. Demnach habe die Amtssachverständige berichtet, dass auf den nun der Klägerin gehörenden Liegenschaften eine Grundwasserverunreinigung mit PFAS/PFOA vorliege und daher eine ergänzende Beprobung auf diese Verunreinigung erforderlich sei. In dieser E-Mail sei darauf verwiesen worden, dass für den Fall von Verunreinigungen in der Bauphase entsprechende Maßnahmen (Reinigung der versickerten Wässer) erforderlich sein würden. In der Besprechung sei wegen der damals schon vorhandenen Analyseergebnisse, nämlich des Prüfberichts des Umweltbundesamts vom 29. August 2018 und der E-Mail-Korrespondenz vom 9. Juli 2018 (Beil./2), das Ausmaß der Verunreinigungen der Liegenschaften der Klägerin unter Verweis auf den unmittelbar neben den Liegenschaften der Klägerin liegenden Brunnen "H*“ erläutert worden. Diese Besprechungsinhalte seien Mag. D* durch den weiteren von der Klägerin beigezogenen Fachplaner, Dr. I*, mit dem Vermerk, die E-Mail beinhalte „wichtige Aussagen der Amtssachverständigen Dr. G* und Dr. F*“, zur Kenntnis gebracht worden.
Unmittelbar nach der E-Mail vom 29.4.2019 sei eine Pumpbeprobung entsprechend der Anregung von DI Dr. F* beauftragt worden, welche zwischen 24. Juni bis 7. Juli 2019 durchgeführt werden hätte sollen. Von den Ergebnissen dieser Proben wolle die Klägerin dann fast zwei Jahre lang nichts mehr gehört haben.
Auch der Inhalt zum Protokoll des Bauherren-Jour Fix vom 3. Mai 2019 zeige, dass der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt und bewusst gewesen sei, dass das Grundwasser ihrer Liegenschaften mit PFAS verunreinigt sei, weil darin Erörterungen zur Verwendung von Aktivkohle zur Reinigung des Wassers beinhaltet seien. Auch die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. J* im Oktober 2020 unter dem Titel „Koordination Wasser-Lösung“ stehe im Zusammenhang mit der vermeintlichen Grundwasserkontamination.
Jedenfalls sei durch die Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 durch die Amtssachverständige des Landes ** für Gewässerschutz DI Dr. F* ein definitiver Hinweis erfolgt, dass der Grundwasserstrom im Bereich des Projektareals ausgehend vom Flughafen C* eine Verunreinigung mit perfluorierten Verbindungen aufweise. Es liege auf der Hand, dass diese Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 nicht „aus heiterem Himmel“ ergangen sei, sondern das Ergebnis zahlreicher davor stattgefundener behördlicher Besprechungen und Abstimmungstermine gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass zwischen der behördlichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 und den davor erfolgten Besprechungen im Planerteam der Klägerin im April/Mai 2019 ein Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren gelegen sei. In diesem Zeitraum habe die Klägerin entweder „die Augen verschlossen“ und die Verunreinigung nicht wahrhaben wollen oder sie habe sich – was angesichts der Ausfertigung der behördlichen Stellungnahme im Dezember 2020 wahrscheinlich sei – in dieser Zeit bereits intensiv mit der Verunreinigung und den für sie daraus resultierenden Konsequenzen auseinandergesetzt. Damit treffe die Behauptung der Klägerin, von der Verunreinigung erst am 20.5.2021 erfahren zu haben, nicht zu. Tatsächlich sei für die Klägerin spätestens seit April 2019, jedenfalls aber am 10.12.2020 eindeutig nachvollziehbar gewesen, dass (1) eine Verunreinigung ihrer Liegenschaft vorliege, (2) diese von den Löschübungen der Beklagten ausgehe und (3), dass mit Mehrkosten und Mehraufwendungen für das Bauvorhaben der Klägerin zu rechnen sei.
Selbst wenn man noch nicht von einer vermeintlichen Kenntnis von Schaden und Schädiger durch die Klägerin ausgehe, liege jedenfalls eine Verletzung von Erkundigungsobliegenheiten vor. Dabei komme es nicht nur auf die persönliche Kenntnis oder das Kennenmüssen durch den Geschädigten an, sondern auch auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen eines Gehilfen, dessen Wissen sich der Geschädigte zurechnen lassen müsse. Die weiteren Erkundigungspflichten seien jedenfalls spätestens mit dem E-Mail vom 29.4.2019 sowie dem Geschäftsbericht der beklagten Partei für das Geschäftsjahr 2018, welcher einfach im Internet abrufbar gewesen sei, ausgelöst worden.
Aus den in den Grundstückskaufverträgen enthaltenen Gewährleistungsklauseln ergäben sich genaue Bezugnahmen auf Kontaminierungen, was die Kenntnis der Klägerin über die Kontamination schon bei Abschluss der Kaufverträge nahelege. Der Erwerb der Liegenschaften durch die Klägerin, obwohl ihr die PFAS-Belastung bekannt gewesen sei, beweise nicht, dass ihr der Schaden nicht bewusst gewesen sei. Die Klägerin sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Stadt und das Land ** ein derartiges Interesse an der Ansiedlung der A* Zentrale hätten, dass man sich schon um die Genehmigungen oder Zahlungen durch die öffentliche Hand oder den im Eigentum von Stadt und Land ** stehenden Flughafen kümmern würde. Aus einer baurechtlichen Bauplatzerklärung dürfe nicht auf die Kontaminationsfreiheit der Liegenschaft geschlossen werden. Eine Wissenszurechnung von Land und Stadt ** zur Beklagten oder umgekehrt könne aus der Bauplatzerklärung nicht abgeleitet werden.
Die Klägerin brachte in Erwiderung des Verjährungseinwands der Beklagten zusammengefasst im Wesentlichen vor:
Die Beklagte habe am 22. Dezember 2023 gegenüber der Klägerin einen Verjährungsverzicht erklärt, mit dem sie auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen Ansprüche zu den Grundstücken, sofern allfällige Gerichtsverfahren bis 31. Dezember 2024 anhängig gemacht werden und nicht bereits vor Abgabe des Verjährungsverzichts die Verjährung eingetreten sei, verzichte.
Aus der E-Mail vom 29.4.2019 sei kein Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB abzuleiten. Darin werde lediglich ein Gespräch mit DI Dr. F* vom Referat für Gewässerschutz thematisiert und darauf hingewiesen, dass Grundwasserverunreinigungen zu erproben seien; bei Antreffen von Verunreinigungen „wäre in der Bauphase eine Reinigung der versickerten Wässer erforderlich“ . Die E-Mail enthalte keine Aussage dazu, ob die Grundstücke tatsächlich von der Kontamination betroffen seien sowie, ob bereits ein Schaden eingetreten sei und sei die Formulierung, bei Vorliegen von Verunreinigungen seien die versickerten Wässer zu reinigen, aus heutiger Sicht regelrecht verharmlosend. Der Inhalt der Mail ergebe auch keine Einschränkung der Bebaubarkeit (keine zweieinhalb geschossige Tiefgarage). Die Grundwasserbeprobung hinsichtlich PFOA und PFOS habe die Klägerin beauftragt, danach aber von dieser Thematik bis Jänner 2021 nichts mehr gehört.
Weder am 29. April 2019 noch beim Bauherren-Jour-Fix im Mai 2019 sei die Klägerin Eigentümerin der Liegenschaften gewesen. Die Kaufverträge seien erst im Juli und Dezember 2019 abgeschlossen worden. Damit könne im April und Mai 2019 noch kein Schaden entstanden sein, der den Beginn der Verjährungsfrist auslöse. Auch hätten die Teilnehmer des Bauherren-Jour-Fix vom 3. Mai 2019 und der Planerbesprechung am 10. Mai 2019 keine Kenntnis von einer Kontamination jener Grundstücke, welche die Klägerin Monate später erworben habe, und den daraus resultierenden Schäden gehabt, was sich bereits aus dem Protokoll ergebe.
Die Beklagte behaupte nicht, dass die Klägerin den Geschäftsbericht der Beklagten aus 2018 gekannt habe oder kennen hätte müssen. Aus dem Bericht gehe auch nicht hervor, dass die später erworbenen Grundstücke der Klägerin betroffen sein könnten und daraus ein erheblicher Schaden entstehen werde.
Selbst wenn die Klägerin vor dem 20. Mai 2021 Kenntnis von der Kontamination gehabt hätte, sei dies nicht gleich bedeutend mit der Kenntnis des im Verfahren geltend gemachten Schadens. Entscheidend für den Schadenseintritt bei der Klägerin sei nämlich der Umstand, ob sich eine allfällige Kontamination auf das Bauvorhaben auswirken könne. Selbst wenn die Klägerin von der Kontamination früher erfahren hätte, wäre der Umgang der Baubehörde mit der Kontamination nicht festgestanden. Weder hätten die Stadt noch das Land **, obwohl beide an der Beklagten beteiligt und in Kenntnis einer möglichen Kontamination ausgehend vom Gelände der Beklagten gewesen seien, in sämtlichen Genehmigungsverfahren (Umwidmung, Bau- und Wasserrecht) auf eine Kontamination hingewiesen. Durch die Umwidmung und die behördliche Genehmigung samt Baubewilligung im Mai 2021 sei von Beschwichtigungen durch die Stadt und das Land ** als Eigentümer der Beklagten auszugehen. Das von Dr. I* für die Klägerin erstellte Gutachten mit der Bezeichnung „Vertiefende Baugrunderkundung und geologisches Baugrundgutachten“ vom 17.4.2020 erwähne eine Grundwasserkontamination mit keinem Wort. Auch in der ersten Bauverhandlung am 14.10.2020 habe die Baubehörde eine mögliche Relevanz einer Kontamination für das Bauvorhaben nicht angesprochen.
Das Schreiben von DI Dr. F* vom 10. Dezember 2020 sei nicht an die Klägerin adressiert gewesen. Die Klägerin habe erst in der Besprechung vom 21. Jänner 2021 davon Kenntnis erlangt. Zudem habe dieses Schreiben lediglich die Verunreinigungen am Gelände der Beklagten thematisiert, nicht aber eine nachgewiesene Verunreinigung der Grundstücke der Klägerin.
Auch die Gewährleistungsbestimmungen der Kaufverträge zu den Liegenschaften würden nicht auf die Belastung durch PFOA oder PFOS Bezug nehmen, woraus sich zeige, dass die Klägerin von der Kontamination und einem daraus resultierenden Schaden keine Kenntnis gehabt habe. Ende Jänner 2021 habe die Generalplanerin K* GmbH der Klägerin in einem Bau-Jour-Fix erstmals mitgeteilt, dass es ein Problem bezüglich der Kontamination des Grundwassers wegen einer von der Beklagten ausgehenden Löschwasser-Verschmutzung geben könne, weil DI Dr. F* die Befürchtung geäußert habe, die von der Klägerin zur Heizung und Kühlung des Gebäudes geplante Grundwasserwärmepumpe könne zu einer Ausbreitung einer Kontamination beitragen. Erst im Jänner 2021 habe die Klägerin Rechtsanwalt Dr. J* mit Fragen zur Kontamination beschäftigt. Erst im Februar 2021 habe DI Dr. F* die Beprobung auf PFOA und PFOS für die geplante Grundwasserwärmepumpe gefordert. Aus der Stellungnahme von DI Dr. L* vom 4. März 2021 ergebe sich, dass im März 2021 noch nicht einmal der wasserbautechnische Amtssachverständige gewusst habe, ob das Bauvorhaben der Klägerin beeinträchtigt sein könnte. Die Klägerin habe am 20. Mai 2021 die Ergebnisse der von DI Dr. F* im Februar 2021 geforderten Beprobung erhalten. Damit habe sie erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Kontamination des Baugrunds erfahren. Unter Beachtung des Verjährungsverzichts sei eine Verjährung ausgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteilgemäß § 393a ZPO verwarf das Erstgericht den von der beklagten Partei erhobenen Verjährungseinwand. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus ging es zusammengefasst und für das Berufungsverfahren wesentlich von folgenden Feststellungen aus:
Mit E-Mail vom 9. Juli 2018 informierte die Amtssachverständige des Amtes der ** Landesregierung für Gewässerschutz DI Dr. F* die Beklagte über erhöhte PFOS und PFOA Messwerte beim östlich des Flughafens gelegenen „Brunnen H*“ und verwies darauf, dass als Quelle der Flughafen durch Verwendung von PF-hältigen Feuerlöschschäumen in früherer Zeit als Verursacher naheliegend sei. Der im E-Mail erwähnte „Brunnen H*“ befindet sich westlich der Liegenschaften der Klägerin in Fließrichtung des Grundwasserabstroms von der Betriebsliegenschaft der Beklagten in Richtung der Liegenschaften der Klägerin. Dr. F* bezog sich in diesem E-Mail auf einen vom Referat Gewässerschutz des Landes ** an das Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen Prüfbericht, über dessen Ergebnis das Land ** als übergeordnete Wasserrechtsbehörde und das Magistrat ** als Wasserrechtsbehörde, nicht aber die Baubehörde (der Bürgermeister der Stadt **) hinsichtlich allfällig betroffener Liegenschaften informiert wurden.
In dem unter ** abrufbaren Geschäftsbericht der beklagten Partei für das Geschäftsjahr 2018 ist im Punkt 3.3. unter der Überschrift „ABFALL UND ABWASSER“ zu lesen:
„Die Wasserrechtsbehörde des Landes ** ist im Juli 2018 mit dem Ersuchen an die M* herangetreten, bei diversen bestehenden Grundwasserentnahmestellen das Grundwasser erstmalig auch auf den Inhalt von PFOA und PFOS (PerFluorOctanSäure und PerFluorOctanSulfonSäure) zu untersuchen. Im August erfolgten die Probennahmen und die Auswertung durch das Umweltbundesamt. Ende September wurde die M* darüber informiert, dass erhöhte Werte festgestellt wurden. Gleichzeitig erging die Aufforderung „Ursachenforschung“ in Bezug auf abweichende Werte von PFOA und PFOS im Grundwasser zu betreiben. Im Oktober 2018 wurden sehr umfangreiche Recherchen aufgenommen. Ergebnisse sind noch ausständig. Aktuell wird an einem Vorsorgewert für Trinkwasserleitwerte gearbeitet, welcher mit 0,1 μg /l festgelegt werden wird. Von einem Eintrag der Stoffe in das Trinkwasser wird nicht ausgegangen.“ (Beil./19; Einsichtnahme in die Website).
2019 entschloss sich noch die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Zentrale für den Konzernsitz in ** zu errichten, wobei von Beginn an beim Projekt deren Prokurist Mag. D* involviert war. Die für den Konzernsitz notwendigen Grundstücke erwarb die Klägerin mit vier aus dem Juli und Dezember 2019 stammenden Kaufverträgen, wobei die Gewährleistungs- und Haftungsklauseln im Hinblick auf allfällige Bodenkontaminierungen in den Verträgen nahezu gleich im Wortlaut herkömmliche Kontaminierungen durch Kriegsrelikte, Bodendenkmäler sowie Abfälle oder Stoffe, welche der Eluat-Klasse H5 zuzuordnen seien, erfassten, jedoch keine Bezugnahmen auf Verunreinigungen durch PFOA und PFOS enthielten.
Alle vier Kaufverträge wurden für die Klägerin ua von Prokurist Mag. D* unterfertigt. Anlässlich der Kaufvertragsgespräche war eine allfällige Kontamination der Liegenschaften mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen kein Thema zwischen den Vertragsparteien. Das Eigentumsrecht der Klägerin an den Liegenschaften wurde jeweils 2020 einverleibt.
Mit Kundmachung im Amtsblatt der Gemeinde ** vom 15. Oktober 2019 erfolgte die Widmungsänderung der Liegenschaften teilweise von Grünland in Bauland und teilweise von Gewerbegebiet in Betriebsgebiet. Im Verfahren über die Umwidmung erfolgten eine geologische und eine Baugrundeignungsprüfung. Der in diesem Verfahren befasste Landesgeologe als Amtssachverständiger gelangte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2019 zu dem Ergebnis, sollte die Klägerin ein zweites Tiefgeschoss planen, seien größere Aufwendungen in Bezug auf die Baugrubensicherung, die Wasserhaltung und die Gründung zu erwarten. Eine allfällige Kontamination der Liegenschaften der Klägerin mit per- und polyfluorierten Alkylverbindungen war kein Gegenstand im Umwidmungsverfahren. Gemeinsam mit dem Flächenwidmungsplan wurde von der Baubehörde der Bebauungsplan der Grundstufe erstellt. Dafür wurden keine weiteren Gutachten in Auftrag gegeben oder Amtssachverständige beigezogen. Dies gilt auch für den in weiterer Folge erstellten Bebauungsplan der Ausbaustufe, dem bereits eine Entwurfsplanung der Klägerin zugrunde lag.
Die Klägerin plante auf den Liegenschaften die Errichtung eines Bürogebäudes mit sechs oberirdischen Geschossen für 600 Mitarbeiter, eine Betriebskantine samt Küche und eine zwei- bis dreigeschossige Tiefgarage für 440 PKW. Mit der Erstellung der Einreichplanung hatte die Klägerin die K* GmbH beauftragt.
Für die Umsetzung des Projekts waren eine baubehördliche und eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die beiden Verwaltungsverfahren wurden getrennt voneinander geführt. Die zuständige Baubehörde erster Instanz war der Bürgermeister der Stadt **, die zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz war der Magistrat der Stadt **.
Vor Antragstellung zur wasserrechtlichen Bewilligung durch die Klägerin am 14. oder 15. Mai 2020 fand am 25. April 2019 eine informelle Besprechung über das geplante Bauvorhaben der Klägerin statt. Daran nahmen die Amtssachverständige des Amtes der ** Landesregierung für Gewässerschutz DI Dr. F*, der geologische Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde Landesgeologe Dr. G* und Mag. N*, der für das von der Klägerin beauftragte Unternehmen E* tätig war, teil.
Der Zweck dieser informellen Besprechung bestand darin, den Projektplanern eine Orientierung zu geben, wie die Amtssachverständigen die Dinge sehen, mit welchen allfälligen Schwierigkeiten zu rechnen ist und wo das einzureichende Projekt eventuell zu ergänzen ist. Bei dieser Besprechung zeigte Mag. N* DI Dr. F* die Pläne für die thermische Grundwassernutzung in der Betriebsphase. Über die Bauphase wurde insoweit gesprochen, als Dr. D* Mag. N* darauf aufmerksam machte, dass während der Bauphase die Kontamination des Grundwassers mit PFOS ein Thema sein könnte, weil nicht bis dato nicht verunreinigte Oberflächenschichten mit dem verunreinigten Wasser belastet werden sollten. Auf die Betriebsphase würde dies keine Auswirkungen haben. Sie empfehle, bei jenen Grundwasserpunkten, bei denen bereits Messungen auf Temperatur und Grundwasserspiegel erfolgt seien, Messungen betreffend die Kontamination mit PFOS durchzuführen und die diesbezügliche Belastung zu untersuchen. Dr. F* thematisierte in diesem Zusammenhang die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen detaillierten Analyseergebnisse des Umweltbundesamts vom 29. August 2028 nicht.
Über diese Besprechung berichtete Mag. N* mit E-Mail vom 29.4.2019, hier auszugsweise wiedergegeben, unter anderem an den von der Klägerin beauftragten Geologen Dr. I*:
„[…] Ich konnte letzte Woche das Projekt im Detail den Amtssachverständigen G* (Geologie) und F* (Gewässer, Grundwasser) vorstellen. Das Gespräch verlief gut und wir haben nur wenige Hausaufgaben ausgefasst:
[…]
Diese E-Mail leitete Dr. I* mit E-Mail vom gleichen Tag unter anderem an den Prokuristen der Klägerin Mag. D* weiter, worin er ausführte:
„[…] ich darf Ihnen nachstehende Email-Nachricht von Kollegen Mag N* zur Kenntnis bringen, die wichtige Aussagen der Amtssachverständigen Dr. G* und Dr. F* beinhalten.“ (Beil./3).
Vor Inkrafttreten der EU-Trinkwasserrichtlinie, auch im Jahr 2019, existierten für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen keine offiziellen Grenzwerte und auch keine verbindlichen Grenzwerte für das Grund- und das Trinkwasser).
Am 29. April 2019 richtete Dr. I* ein Ergänzungsangebot hinsichtlich Grundwasserbeprobung und Analytik, unter anderem betreffend eine Pumpbeprobung P6, P7 und P13 auf PFOA und PFOS durch das Unternehmen E* mit Durchführung in den Kalenderwochen 26/27 und Schadstoffanalysen von Löschmitteln PFOA und PFOS aus den Proben durch die O* an die Klägerin, die den Auftrag dafür am 2.5.2019 erteilte.
Ob diese Untersuchungen in der Folge durchgeführt wurden und bejahendenfalls, welche Ergebnisse sie erbrachten, steht nicht fest.
DI Dr. F* erhielt in weiterer Folge keine Untersuchungsergebnisse. Zu der informellen Besprechung vom 25. April 2019 gab es auch keinen speziellen Nachlauf.
Am 9.5.2019 fand ein Bauherren – Jour-Fixe statt, an dem unter anderem Mag. D* teilnahm. Inhaltlich ging es bei dieser Besprechung um das Baugrubensicherungs- und Wasserhaltungskonzept. Im Protokoll der K* GmbH über diese Besprechung wurde unter anderem ausgeführt:
„Die Vorreinigung des zu versickernden Wassers muss auch geklärt werden. Angestrebt wird eine Vorreinigung über offene Mulden. Dabei hätte man auch ein Retentionsvolumen. Das Material der Sickermulde wird wohl wieder ausgehoben und deponiert werden müssen. Aktivkohle wäre auch eine Möglichkeit. Dies wird Herr P* projektieren, wenn die Wasser-Untersuchungsergebnisse von Herrn I* vorliegen.“
Im Protokoll der von der Klägerin beauftragten Fachplaner über die Planerbesprechung vom 10.5.2019 ist zum Thema „Grundwasserabsenkung während der Bauzeit“ unter anderem festgehalten:
„Die Versickerung soll über offene Sickerbecken mit Filtermaterial erfolgen, um eventuell vorhandenes Löschwasser sowie mögliche andere Kontaminationen aus dem Grundwasser zu filtern. Das Filtermaterial ist später bauseits zu entsorgen.“
Im von der Klägerin an Dr. I* beauftragten Gutachten vom 17. April 2020 mit dem Titel „Vertiefende Baugrunderkundung und geologisches Baugrundgutachten“, welches von der Einreichplanung berücksichtigt wurde, ergaben sich keine Hinweise auf eine Verunreinigung des Grundwassers mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen und auch keine Hinweise auf diesbezüglich durchgeführte Beprobungen.
Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ** über die Bauplatzerklärung vom 12.10.2020 enthielt keine Hinweise auf eine allfällige Einschränkung der Bebaubarkeit der Liegenschaften wegen einer Grundwasserkontamination. In der Bauverhandlung vom 14.10.2020, an der der wasserbautechnische Amtssachverständige DI Dr. L* teilnahm, erklärte dieser die wasserrechtlichen Verfahren zur Oberflächenwasserbeseitigung sowie zur Bauwasserhaltung jeweils noch nicht für verhandlungsreif. Eine allfällige Grundwasserkontamination thematisierte er in dieser Verhandlung nicht. Dieses Thema war auch sonst nicht Gegenstand der Bauverhandlung.
Der Magistrat ** als Wasserrechtsbehörde erster Instanz beauftragte im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Amtssachverständige für Gewässerschutz, DI Dr. F*, mit einer Stellungnahme, die sie am 10. Dezember 2020 schriftlich erstattete, worin sie unter anderem ausführte:
„Mit der aktuellen Stellungnahme wird vorerst nur auf die geplante Bauwasserhaltung einge- gangen. Im Speziellen muss darauf hingewiesen werden, dass der Grundwasserstrom im Bereich des Projektareals ausgehend vom Flughafen C* eine Verunreinigung mit perfluorierten Verbindungen aufweist. Die Kontamination wird seit längerem beobachtet, der Kontaminationsherd konnte lokalisiert und die Kontaminationsfahne in etwa abgegrenzt werden. Aktuell wird seitens des Flughafenbetreibers ein Sanierungskonzept in Auftrag gegeben.
Perfluorierte Verbindungen sind äußerst persistent und können nicht biologisch abgebaut wer-den. Bei Eingriffen in den Grundwasserstrom ist daher – solange die Sanierung noch nicht abgeschlossen ist – unbedingt darauf zu achten, dass es zu keiner weiteren Ausbreitung der Verunreinigung und zu keiner zusätzlichen Verunreinigung der ungesättigten Bodenzone kommt. Das bedeutet, dass das Grundwasser aus der Bauwasserhaltung vor der Versickerung zu reinigen ist (zB über Aktivkohle).
[…]
Grundsätzlich fehlen im Projekt Angaben zur Dauer der Grundwasserhaltung als auch zu Vorreinigungsmaßnahmen (Absetzbecken, Neutralisationsanlage etc.). Die im „Regelbetrieb" einer Bauwasserhaltung erforderlichen Maßnahmen sind zu ergänzen um eine allfällige Vorreinigung bzgl. der perfluorierten Verbindungen. Aus dem laufenden Monitoring sind Ergebnisse aus dem Nahbereich des Baufeldes vorhanden. Die aktuellen Daten können vom Flughafenbetreiber angefordert werden (Kontakt über Prokurist Dipl.-Ing. Q*).
[…]
Zur thermischen Nutzung ergeht eine gesonderte Stellungnahme.“
Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 10.12.2020 und dem 22.1.2021 gelangte diese Stellungnahme der Klägerin zur Kenntnis.
Aufgrund einer per Videokonferenz durchgeführten Bauherrenbesprechung am 22.1.2021 sowie einer Planerbesprechung am 27.1.2021, an der auch der ausschließlich zur verwaltungsrechtlichen Beratungsleistung betreffend die Oberflächenwasserentsorgung von der Klägerin beigezogene Rechtsanwalt Dr. J* teilnahm, führte dieser im Auftrag der Klägerin Anfang Februar 2021 eine Videokonferenz mit DI Dr. F* durch. Dabei stellte sich heraus, dass das Thema der Kontamination des Grundwassers der Liegenschaften der Klägerin mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen über die Bauwasserhaltung hinaus für das Bauvorhaben der Klägerin relevant sein kann und noch ergänzende Untersuchungen erforderlich sind.
Am 4.3.2021 gab der wasserbautechnische Amtssachverständige DI Dr. L* im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf Ersuchen der Behörde vom 17.2.2021 zum Thema der Oberflächenwasserbeseitigung eine Stellungnahme ab, welche auszugsweise lautete:
„Ob die Verunreinigung des Grundwassers (verursacht im Bereich des Flughafens C*) im gegenständlichen Verfahren auch relevant sein könnte, kann aufgrund der diesbezüglich fehlenden Daten im Akt nicht beurteilt werden.“
Dass die Klägerin bei ihrem Projekt vor dem Zeitpunkt 22. Dezember 2020 den inhaltlichen Vorgaben aus dem baubehördlichen Verfahren und aus dem wasserrechtlichen Verfahren eine geringere Interessengewichtung angedeihen hätte lassen als Bestrebungen in Richtung politischer Intervention zur Durchführung ihres Projekts, kann nicht angenommen werden.
Am 22.12.2023 gab die Beklagte, vertreten durch die Beklagtenvertreterin die folgende auszugsweise wiedergegebene Erklärung gegenüber der Klägerin, vertreten durch deren damalige Rechtsvertreterin ab (der damalige Klagevertreter wurde in dieser Erklärung mit dem kollegialen „Du“ adressiert):
„[…] Was die Frage der Verjährung angeht, darf ich nochmals darauf hinweisen, dass die Sachverständigen des Landes die Stadt bereits im Jahr 2018 über die vorliegende PFAS-Belastung des Grundwassers informiert haben. Die von deiner Mandantschaft beigezogenen Fachplaner – und in weiterer Folge auch deine Mandantschaft – wurden im Zuge ihrer Behördenkontakte noch im Jahr 2019 über diesen Umstand ausreichend aufgeklärt, sodass die Ansprüche gegenüber meiner Mandantschaft sowie Stadt und Land bereits seit mehr als einem Jahr verjährt sind.
Abgesehen davon verfügt meine Mandantschaft auch Kenntnis darüber, dass das Projekt deiner Mandantin sich lange Zeit aus Gründen verzögert hat, die allesamt nichts mit der PFAS-Belastung des Grundwassers zu tun haben. Die nunmehrige Projektskonfiguration sieht darüber hinaus so aus, dass etwaige belastete Bodenschichten nicht berührt werden.
Vor diesem Hintergrund nehme ich Bezug auf die von dir im Namen deiner Mandantin, der A* Kommanditgesellschaft, FN ** ("A*") (als Rechtsnachfolgerin der R* Kommanditgesellschaft), gegenüber der B* GmbH, FN ** erhobenen Ansprüche nach §§ 364a sowie 1295 ff ABGB, welche sich unter anderem auf allenfalls erhöhte Entsorgungskosten, eine allfällige Bauverzögerung sowie Kosten einer allfälligen Umplanung im Zusammenhang mit einer Boden- und Grundwasserkontamination mit "PFC" bzw. auch "PFAS" und ähnlich gelagerten Kontaminationen auf den Grundstücken 1327/2, 1327/9, 1331/1, 1331/4, 1331/16, 1331/21, 1331/22, 1240/1, 1240/2, 1240/3, jeweils KG **, ausgehend vom Flughafen C*, beziehen.
Dazu erkläre ich namens meiner Mandantin, der B* GmbH, unwiderruflich gegenüber der A* bzw. der jeweiligen Rechtsnachfolger im grundbücherlichen Eigen- tum, hinsichtlich der eingangs genannten, allfälligen Ansprüche auf die Einrede der Verjährung in etwaigen Gerichtsverfahren, welche bis 31. Dezember 2024 anhängig gemacht und gehörig fortgesetzt werden, zu verzichten, sofern hinsichtlich dieser behaupteten Ansprüche nicht bereits im Zeitpunkt der Abgabe dieser Verzichtserklärung Verjährung eingetreten ist. Es wird festgehalten, dass die vorliegende Verjährungsverzichtserklärung kein Anerkenntnis – weder dem Grunde noch der Höhe nach – darstellt.“
Rechtlich urteilte das Erstgericht, dass ausgehend von den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 StGB zur Anwendung gelange. Die Frist werde durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt. Die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstelle, beginne erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt geworden sei, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könne. Habe der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginne die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermöge ihr Bekanntsein im Allgemeinen nicht zu ersetzen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur dürfe sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten. Ausnahmsweise könne in Einzelfällen, sofern eine Verbesserung des Wissensstand nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar sei, auch nach einer gewissen Überlegungsfrist die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden.
Bestehe Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei und behänge hierüber ein Rechtsstreit oder ein Verwaltungsverfahren, in dem diese strittigen Tat- und Rechtsfragen geklärt würden, so sei dem Geschädigten zuzubilligen, dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abzuwarten, ohne sich der Gefahr der Verjährung seines Schadenersatzanspruchs auszusetzen.
Hier mache die Klägerin einen Schaden geltend, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie ihr ursprünglich eingereichtes Bauprojekt infolge der von der Betriebsliegenschaft der Beklagten ausgehenden Kontamination mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen nicht mehr umsetzen habe können. Die Frage von Einschränkungen und Umplanungserfordernissen samt damit verbundenen (frustrierten) Aufwendungen sei Gegenstand der von der Klägerin angestrengten Verwaltungsverfahren, insbesondere des Verfahrens über die wasserrechtliche Bewilligung gewesen; die baubehördliche Bewilligung sei nach dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf ihr ursprüngliches Projekt antragsgemäß bewilligt worden, sodass darauf nicht weiter abzustellen sei. Unter Berücksichtigung der festgestellten Chronologie habe die informelle Besprechung vom 25.4.2019 noch keine gesicherten Beweis- oder Verfahrensergebnisse zum Inhalt gehabt, die auf das Erfordernis der Umplanung des Bauprojekts der Klägerin hindeuten würden, sei doch Gegenstand dieser im Übrigen informellen Besprechung vor Einleitung der Verwaltungsverfahren gewesen, dass eine zu beprobende allfällige Kontamination mit PFAS auf die Betriebsphase keine Auswirkungen haben würde.
Erst mit der Stellungnahme von Dr. D* im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vom 10. Dezember 2020, wobei ein Zugang dieser Stellungnahme an die Klägerin bis einschließlich 21.12.2020 nicht feststellbar gewesen sei, sei im förmlichen wasserrechtlichen Verfahren (und nicht nur in einer informellen Besprechung) thematisiert worden, dass eine allfällige Kontamination der Liegenschaften der Klägerin im Bereich des Grundwassers nicht nur auf die Bauwasserhaltung, sondern auch in der Betriebsphase Auswirkungen haben könne.
Ob diese Stellungnahme bereits als gesichertes Verfahrensergebnis im Sinne der zitierten Judikatur gelten könne, könne dahingestellt bleiben, weil aufgrund der getroffenen Feststellung der Zugang dieser Stellungnahme an die Klägerin vor dem 22.12.2020 nicht feststellbar gewesen sei. Die Klägerin habe nach den Judikaturgrundsätzen das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse über die strittige Frage der Auswirkung der Kontamination auf ihr Projekt aus dem wasserrechtlichen Verfahren abwarten dürfen, sodass insoweit nicht der Eintritt eines (Primär-)Schadens, den die Beklagte im Erwerb der kontaminierten Liegenschaft in behaupteter Kenntnis der klagenden Partei über die Kontamination sehe, maßgeblich sei. Der Verjährungseinwand scheitere.
Dagegen richtet sich die Berufung der beklagten Partei aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Rechtsrüge:
1.Auch im Berufungsverfahren gehen beide Parteien für die geltend gemachten Ansprüche von der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sowie wegen der von der Beklagten unstrittig am 22.12.2023 abgegebenen Verjährungsverzichtserklärung von dem für die Beurteilung der Verjährung relevanten Stichtag 21.12.2020 aus. Eine frühere Kenntnis der Klägerin von Schaden und Schädiger führt nach den unten noch näher darzustellenden Grundsätzen zur Verjährung der eingeklagten Ansprüche.
2. Zu den Grundsätzen des Verjährungsrechts:
Gemäß § 1489 erster Satz ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden (hinsichtlich dessen Höhe bereits die Möglichkeit der Ermittelbarkeit genügt: RIS-Justiz RS0034366, RS0034440) und die Person des Schädigers (RIS-Justiz RS0034374 T8, RS0034524 T13) als auch die Schadensursache bekannt geworden sind (RIS-Justiz RS0034374, RS0034440, RS0034951). Die Kenntnis muss alle für die Entstehung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, also den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen (RIS-Justiz RS0034374 T1 und T13, RS0034524 T14 und T29, RS0034951 T5 und T7). Dazu gehört die Kenntnis des Kausalzusammenhangs zwischen dem eingetretenen Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (RIS-Justiz RS0034366, RS0034374 T4, RS0034951 T2, T5 und T7) sowie – in Fällen der Verschuldenshaftung – die Kenntnis jener Umstände, die ein Verschulden des Schädigers begründen (RIS-Justiz RS0034322, RS0034524 T14, T27 und T29, RS0034686 T4, RS0034951 T5 und T7). Letzteres gilt auch dann, wenn dem Schädiger gemäß § 1298 ABGB der Beweis obliegt, dass ihn kein Verschulden am Schadenseintritt trifft (RIS-Justiz RS0034951 T12, RS0034686 T8). Das Kennenmüssen, die bloße Möglichkeit der Kenntnis oder Ermittlung oder eine verschuldete Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0034459, RS0034686, RS0034366 T3 und T6, RS0034603 T2, T7 und T9). Die Verjährungszeit wird mit der positiven Kenntnis der Rechtsgutverletzung auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte dann mit einer Feststellungsklage begegnen (RIS-Justiz RS0087615). Ist bereits ein Primärschaden eingetreten, muss die Feststellungsklage auch zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist eingebracht werden (RIS-Justiz RS0097976, RS0083144 T2).
Der maßgebende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RIS-Justiz RS0034524 T24 und T25) und mit Aussicht auf Erfolg zu klagen (RIS-Justiz RS0034348, RS0034524, RS0034686, RS0034366 T5 und T7, RS0034374 T28, T37 und T38). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (RIS-Justiz RS0034524 T6 und T18). Der Geschädigte darf allerdings mit der Klagseinbringung auch nicht so lange zuwarten, bis ihm hieb- und stichfeste Beweise zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0034515) und er Gewissheit über den Prozessausgang zu haben (RIS-Justiz RS0034374 T14, RS0034524 T7) bzw den Rechtsstreit (mit Sicherheit) zu gewinnen glaubt (RIS-Justiz RS0034374 T16 und T40, RS0034524 T20, T5). Er muss vielmehr damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten (RIS-Justiz T24). Über die Beweislage muss der Geschädigte nicht Kenntnis haben; er kann also nicht etwa so lange zuwarten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (RIS-Justiz T6). Das jedem anzustrengenden Prozess anhaftende Risiko kann nicht bewirken, dass der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird (RIS-Justiz , T33). Wann der für eine erfolgreiche Klagsführung ausreichende Kenntnisstand über die Schadenszurechnung erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz T23 und T32).
Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis der maßgeblichen Umstände (etwa der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge: RIS-Justiz RS0034322, RS0034603) Fachwissen voraus, beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn er durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat (RIS-Justiz RS0113727, RS0034524 T31 und T35). Zur Frage, ob sich aus § 1489 ABGB Nachforschungspflichten ableiten lassen, vertritt die Judikatur den Standpunkt, dass sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen darf, dass er von den für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung wesentlichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlangen wird (RIS-Justiz RS0065360, RS0034335 T7 und T10, RS0034374 T15). Kann er diese Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS-Justiz RS0034327, RS0034335, RS0034459 T2, T21, T2), wobei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (RIS-Justiz ). Stets wurde allerdings vom Obersten Gerichtshof betont, dass diese Erkundigungspflicht nicht überspannt werden darf (RIS-Justiz , T23 und T26, T12, T8). Vom Geschädigten zu verlangen, bei sonstigem Beginn der Verjährungsfrist ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, um fehlende anspruchsbegründende Umstände aufzuklären, wird regelmäßig als Überspannung der Nachforschungspflicht angesehen (RIS-Justiz , T2, T5 und T17, T19, T5). Abweichend von diesem Grundsatz wurde zwar in einigen Entscheidungen in besonderen Ausnahmesituationen die Einholung von sachverständigem Rat bis hin zur Einholung von Privatgutachten gefordert (RIS-Justiz T3, T10 und T11, T6), allerdings nur bei Evidenz der Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen ausschließlich durch eine solche Maßnahme und bei Zumutbarkeit ihrer Kosten. Bei der Lösung der Frage nach dem Ausmaß und den Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten kommt es ebenfalls immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz T25 und T31, T12 und T22, T10). Diese Erkundigungspflicht des Geschädigten ist auf den Fall der Unbekanntheit des Ursachenzusammenhangs zwischen eingetretenem Schaden und einem bestimmten Verhalten des vermutlichen Schädigers, das ihm noch dazu als Verschulden zuzurechnen sein muss, nicht anzuwenden ( [T20]). Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind ( [T29, T48]). Im Regelfall kann erst nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens von einer solchen Kenntnis ausgegangen werden, sofern erst mit dessen Ergebnis feststeht, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht. Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert ( [T22]). Es gibt Grenzfälle, in denen zwar ein Feststellungsbegehren möglich gewesen wäre, aber auch die Unterlassung eines derartigen Begehrens nicht notwendig zur Annahme der dreijährigen Verjährung nach hinsichtlich des Ersatzes für Folgewirkungen führen muss ( [T1]).
3. Für eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge ist von den getroffenen Feststellungen auszugehen ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5Rz 16 zu § 471 ZPO).
3.1. Die Beklagte argumentiert, der Klägerin seien bereits im April 2019 so viele Anhaltspunkte und Verdachtsmomente zu einer Kontamination ihrer Liegenschaften vorgelegen, dass sie bereits ab diesem Zeitpunkt genauere Erkundigungen anstellen hätte müssen. Da sie diese Erkundigungen pflichtwidrig unterlassen habe, sei ihr ein den Verjährungsbeginn auslösender Verstoß gegen die Erkundigungsobliegenheit anzulasten.
3.2. Diese Behauptungen werden von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht getragen. 3.2.1. Nach diesen Feststellungen diente die informelle Besprechung über das geplante Bauvorhaben am 25.4.2019 zur Klärung, wie die Amtssachverständigen die Dinge sehen und mit welchen allfälligen Schwierigkeiten zu rechnen ist und wo das einzureichende Projekt eventuell zu ergänzen ist. Bei der Besprechung zeigte Mag. N* DI Dr. F* die Pläne für die thermische Grundwassernutzung in der Betriebsphase. Über die Bauphase wurde insoweit gesprochen, als Dr. F* Mag. N* darauf aufmerksam machte, dass während der Bauphase die Kontamination des Grundwassers mit PFOS ein Thema sein könnte , weil nicht bis dato nicht verunreinigte Oberflächenschichten mit dem verunreinigten Wasser belastet werden sollten. Auf die Betriebsphase würde dies keine Auswirkungen haben. Sie empfehle daher bei den Grundwasserpunkten, bei denen bereits Messungen auf Temperatur und Grundwasserspiegel erfolgt seien, Messungen betreffend die Kontamination mit PFOS durchzuführen und die diesbezügliche Belastung zu untersuchen. Dr. F* thematisierte in diesem Zusammenhang nicht die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen detaillierten Analyseergebnisse des Umweltbundesamts vom 29.8.2018. Aus den Ergebnissen der informellen Besprechung am 25.4.2019 und der Stellungnahme von Dr. F* ergibt sich (noch) keine feststehende Kontamination des Grundwassers mit PFOS am Grundstück der Klägerin (arg.: „könnte ein Thema sein“ ). Damit wurde nicht einmal eine Kenntnis einer Kontamination des Grundwassers bei den Baugrundstücken, die sich auf die Bauphase auswirkt verschafft. Für die Betriebsphase schloss die Amtssachverständige Auswirkungen einer allfälligen Kontamination ohnehin von vornherein aus (US 32f). Es steht weiters fest, dass es vor Inkrafttreten der EU-Trinkwasserrichtlinie, damit 2019, keine offiziellen Grenzwerte und auch keine verbindlichen Grenzwerte für das Grund- und das Trinkwasser für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen gab (US 33).
Objektiv, jedenfalls aus Sicht der Klägerin war damit am 25.4.2019 von keiner, allenfalls einer bloß vagen Möglichkeit der Verunreinigung des Grundwassers auf der Liegenschaft der Klägerin auszugehen, was Mag. N* auch so auffasste, wenn er im E-Mail vom 29.4.2019 (Beil./3, 1) anführte, „dass, falls Verunreinigungen angetroffen werden, in der Bauphase eine Reinigung der versickerten Wässer erforderlich wäre. Nicht jedoch in der Betriebsphase, weil GW-Kreislauf.“
3.2.2. Zur in der Folge von der Klägerin am 2.5.2019 beauftragten Beprobung des Grundwassers steht unbekämpft fest: „Ob diese Untersuchungen in der Folge durchgeführt wurden und bejahendenfalls, welche Ergebnisse sie erbrachten, steht nicht fest (US 34 oben).“
Für den Beginn der Verjährungsfrist (insbesondere die „Kenntnis“ des Geschädigten: RS0034686 [T13]) ist die Beklagte beweispflichtig (RS0034456); Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu ihren Lasten (RIS-Justiz RS0034456 [T2]). Damit geht die angesprochene Non-liquet-Feststellung zu Lasten der Beklagten.
3.2.3.Wie in den Grundsätzen festgehalten, reicht nach der Rechtsprechung des Höchstgerichts das Kennenmüssen, die bloße Möglichkeit der Kenntnis und der Ermittlung oder eine verschuldete Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen für die Kenntnis des Kausalzusammenhangs zwischen dem eingetretenen Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten nicht aus (RS0034459, RS0034686; M.Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 Rz 18 zu § 1489 mwN).
Der von der Beklagten erfolgte Hinweis auf die Möglichkeit einer Feststellungsklage ist in seiner allgemeinen Formulierung unzutreffend. Dieser Hinweis kann nur sinnvoll sein, wenn nicht die gesamte Schadenshöhe feststeht, nicht aber dann, wenn dem Geschädigten nicht der gesamte Sachverhalt zur Beurteilung des Grundes seines Anspruchs bekannt ist. Dem Geschädigten muss der Sachverhalt so weit klar sein, dass er eine Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte. Das Fehlen eines diesbezüglichen Tatbestandsmerkmals könnte durch eine Feststellungsklage nicht wettgemacht werden (RS0034524; 7 Ob 506/88).
Ende April 2019 bestand hier keine Kenntnis der Klägerin oder ihrer Fachplaner von einer Verunreinigung des Grundwassers ihrer Baugrundstücke. Der E-Mail-Verkehr der Beilage./3 bestätigt lediglich eine mögliche (aber noch nicht feststehende) Beeinträchtigung. Informationen über eine konkrete Verunreinigung lagen (noch) nicht vor. Schon mangels einer konkreten Verunreinigung liegen auch schon keine Anhaltspunkte für Schäden in der Bauphase als primärer Schaden, wie von der Beklagten behauptet, vor.
3.2.4. Unrichtig argumentiert die Beklagte, dass die Klägerin genau jenen Schaden geltend mache, auf den sie in der Besprechung vom 25.4.2019 hingewiesen worden sei. Wie schon zitiert, ergibt sich aus dieser Besprechung lediglich die Möglichkeit – aber noch nicht das Feststehen – einer Kontamination, wobei sich bei allfälliger Verunreinigung deren Auswirkung nach der Stellungnahme von DI Dr. F* lediglich auf die Bauwasserhaltung während der Bauphase (Gebäudeerrichtung) bezog und nicht auf eine Einschränkung der allgemeinen Bebaubarkeit der Liegenschaft (ZV DI Dr. F* S 9f, ON 20.2; Beil./3). Des weiteren ist die Klägerin auch nicht passiv geblieben, sondern sie hat die Untersuchung des Grundwassers beauftragt. Wie bereits festgehalten, geht die Non-liquet-Feststellung zur Durchführung der Untersuchung und deren Ergebnisse zu Lasten der Beklagten.
3.2.5.Da Ende April 2019 eine konkrete Verunreinigung des Grundwassers bei den Grundstücken der Klägerin gerade nicht feststand, stellt sich die Forderung der Beklagten, die Klägerin hätte Einsicht in die Geschäftsberichte der Beklagten für das Jahr 2018 nehmen und eine Nachfrage bei der Flughafenfeuerwehr tätigen müssen, als Überspannung der Sorgfaltspflicht dar. Die Berufung lässt offen und führt nicht aus, warum sich aus einer solchen Einsicht ergeben hätte, dass die Grundstücke der Klägerin konkret betroffen sind. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034366 und RS0034524; Schubert in Rummel, ABGB 2Rz 4 zu § 1489). Ebenso muss der Schädiger behaupten und beweisen, in welchem Zeitpunkt der Geschädigte bei ausreichender Nachforschung positive Kenntnis erlangt hätte (1 Ob 124/13m; M. Bydlinski/Thunhart, aaO). Feststeht, dass in sämtlichen behördlichen Bewilligungsverfahren (Umwidmung, Bau- und Wasserrecht) bis zum 10.12.2020 (Wasserrechtsverfahren) kein Hinweis auf eine konkrete Verunreinigung des Grundwassers bei den Baugrundstücken der Klägerin erfolgte (US 31, 34).
3.2.6.Die in der Berufung geforderte Nachforschung der Klägerin zum Umweltinformationsgesetz steht das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren entgegen (§ 482 ZPO). Inwieweit Nachforschungen im eigenen Akt der Klägerin eine Konkretisierung der Verunreinigung des Grundwassers am Grundstück gebracht hätten, führt die Berufung auch nicht aus. Ende April 2019 lagen lediglich – die Verjährungsfrist nicht auslösende - Mutmaßungen zu einer möglichen Verunreinigung des Grundwassers vor (RIS-Justiz RS0034524 T6 und T18). Weder lagen gesicherte Verfahrensergebnisse vor, noch hat die Klägerin erdrückende Beweise ignoriert (RS0083144 [T22]; 1 Ob 12/05d).
3.2.7.Da es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entscheidend ist, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (RS0020197, RS0034547), kann der von der Beklagten behauptete offenbare Irrtum der Klägerin, dass anlässlich der Änderung des Flächenwidmungsplans hinsichtlich der Liegenschaft etwaige Einschränkungen der Bebaubarkeit der Liegenschaft durch die Behörde mitgeteilt würden, dahingestellt bleiben.
3.2.8.Entgegen den Berufungsausführungen lagen für die Klägerin Ende April 2019 keine konkreten und klaren Hinweise für eine bereits eingetretene aktuelle Verschmutzung des Grundwassers ihrer Baugrundstücke vor. Zudem verhielt sie sich nicht passiv, sondern beauftragte die empfohlene Untersuchung. Die Berufung gesteht zu, dass die Klägerin insoweit einer Erkundigungsobliegenheit nachgekommen ist (BS 11). Noch einmal ist festzuhalten, dass die Feststellung, dass nicht feststeht, ob diese Untersuchungen in der Folge durchgeführt wurden und bejahendenfalls, welche Ergebnisse sie erbrachten, zu Lasten der Beklagten ausschlägt. Durch die Non-liquet-Feststellung bleibt damit offen, ob - wie von der Beklagten behauptet – bereits Ende April 2019 überhaupt eine Verunreinigung auf den Grundstücken der Klägerin – und nicht auf anderen Grundstücken - vorlag. Die Negativfeststellung ermöglicht insofern die Annahme, dass sich die verunreinigte Grundwasserfahne zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht auf die Baugrundstücke der Klägerin ausgedehnt hatte. Noch einmal ist darauf zu verweisen, dass das Erkundigenmüssen, damit das Kennenmüssen und die bloße Möglichkeit der Kenntnis oder Ermittlung oder eine verschuldete Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ausreicht (RS0034459, RS0034686, RS0034366 [T3 und T6]; RS0034603 [T2, T7 und T9]). Nachforschungen wurden, wenngleich mit nicht feststehendem Ausgang, ohnehin betrieben.
3.2.9. Insgesamt ergeben sich für die Klägerin in der Zeit zwischen April 2019 und Jänner 2021 nach den Feststellungen keine ausreichenden Hinweise auf eine bereits eingetretene Verunreinigung des Grundwassers ihrer Grundstücke, die eine Erkundigungsobliegenheit ausgelöst hätten.
4. Die Beklagte argumentiert eine unrichtige Anwendung der Judikatur zur Kenntnisnahme des Geschädigten im Rahmen von Verfahrensergebnissen, wobei sie auf dem Standpunkt steht, dass weder das wasserrechtliche noch das baurechtliche Genehmigungsverfahren zum Projekt der Klägerin „Verfahren zur Klärung des Schadens“ gewesen seien. Es lägen keine klassischen Vorprozesse zur Schadensklärung vor und die Klägerin hätte wegen des Wasserrechtsverfahrens nicht mit der Klagserhebung zuwarten dürfen.
4.1. Richtig ist, dass hier nicht die klassische Situation eines parallel anhängigen Prozesses oder Verwaltungsverfahrens zur Klärung des Schadens vorliegt. Dies ändert aber nichts daran, dass sich erst in der Abwicklung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zum Projekt durch die Stellungnahme von DI Dr. F* am 10.12.2020 der Eintritt des Primärschadens in Form einer Verunreinigung des Grundwassers der Baugrundstücke der Klägerin manifestierte, nicht jedoch die Kenntnis der Klägerin davon, weil ein Zugang dieser Stellungnahme an sie bis einschließlich 21.12.2020 nicht feststellbar war. Mangels Kenntnis der Klägerin und ihrer Fachplaner von einem (Primär-)Schaden nicht vor Ende Jänner/Anfang Februar 2021 scheidet die Verjährung der Ansprüche wegen des abgegebenen Verjährungsverzichts der Beklagten aus.
5. Den im Weiteren von der Beklagten gerügten sekundären Feststellungsmängeln zu fehlenden Feststellungen zum Wissenmüssen der Fachplaner, zu den ignorierten Anhaltspunkten, zum Unterlassen der Einholung von Informationen bei der Beklagten oder der Feuerwehr sowie zum Unterlassen der Erkundigungen zu PFOS und PFOA sowie einer UIG-Anfrage durch die Klägerin ist entgegenzuhalten, dass die gewünschten Feststellungen nach den eingangs dargestellten Grundsätzen nichts an der rechtlichen Beurteilung der zu verneinenden Verjährung zu ändern vermögen, weshalb ihnen keine Relevanz zukommt. Der Vorwurf rechtlicher Feststellungsmängel ist unbegründet, weil die getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der vom Erstgericht zutreffend verneinten Verjährung der Ansprüche ausreichen.
5.1.Der Kenntnisstand der Fachplaner der Klägerin ist vom Erstgericht umfassend festgestellt worden, was sekundäre Feststellungsmängel ausschließt (9 Oba 92/00w; 10 Obs 66/03h; RS0043480 [T15]). Auch die Fachplaner mussten, wie ausgeführt, in der Zeit von April 2019 bis Ende Jänner 2021 nicht von einer konkreten Verunreinigung des Grundwassers der Grundstücke der Klägerin ausgehen.
5.2.Letztlich ist die Rechtsansicht des Erstgerichts auch von der Judikatur des Höchstgerichts gedeckt, wonach im Regelfall erst nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens von einer Kenntnis des Schadens ausgegangen werden kann, sofern erst mit dessen Ergebnis feststeht, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht. Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert (1 Ob 12/05d). Dass für die Klägerin gesicherte Verfahrensergebnisse vorgelegen wären oder sie erdrückende Beweise für das Vorliegen einer bereits konkret eingetretenen Kontamination ihres Grundstücks Ende April 2019 ignoriert hätte, lässt sich (auch) aus den Berufungsausführungen nicht erschließen. Das bloße Kennenmüssen der Fachplaner, die bloße Möglichkeit der Kenntnis oder Ermittlung oder eine verschuldete Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen reicht nicht aus (RS0034603 [T2, T7 und T9]).
5.3. Die Berufung führt nicht aus, inwieweit sich aus der gewünschten Einholung von Informationen bei der Beklagten oder der Feuerwehr sowie der technischen Erkundung zu den Alkylverbindungen und der Einsicht in den Geschäftsbericht der Beklagten zum Jahr 2018 der Nachweis eines konkreten Schadenseintritts durch die Verunreinigung des Grundwassers der Grundstücke der Klägerin bereits in der Zeit von April 2014 bis zur Zustellung der Stellungnahme von DI Dr. F* vom 10. Dezember 2020 ergeben hätte.
B. Zur Tatsachenrüge:
1. Unter diesem Berufungsgrund rügt die Beklagte, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen unvollständig seien. Mit diesen Ausführungen findet eine nicht dem Konzept der ZPO entsprechende Vermengung und Verwechslung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung einerseits und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung andererseits statt. Wurden zu einem rechtlich relevanten Beweisthema Feststellungen getroffen, mit deren Inhalt der Berufungswerber nicht einverstanden ist, hat er diese Feststellungen als einen Akt fehlerhafter Beweiswürdigung mit einer Beweis- oder Tatsachenrüge zu bekämpfen. Ist hingegen der Sachverhalt unvollständig, weil Feststellungen zu einem rechtlich erheblichen Thema fehlen, liegt eine im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machende unrichtige rechtliche Beurteilung vor (vgl dazu Pochmarski/Lichtenberg, Die Berufung in der Zivilprozessordnung², 134). Einen eigenen Rechtsmittelgrund der „unvollständigen Sachverhaltsfeststellung“ kennt die ZPO nicht.
2. Ordnet man die ergänzend gewünschten Feststellungen daher als sekundäre Feststellungsmängel ein, bleibt die (Rechts-)Rüge dennoch erfolglos.
2.2. Dass den Fachgutachtern im Auftrag der Klägerin anlässlich der Besprechung am 9. Mai 2019 jedenfalls erkennbar gewesen sei, dass für die Bauphase des Vorhabens der Klägerin die Wasseruntersuchungsergebnisse von Herrn I* bezüglich etwaiger Verunreinigungen mit PFOS entscheidend sein werden, ändert nichts am Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein konkreter Schaden (Primärschaden) nachgewiesen war. Die Berufungsausführungen unterstellen als Wunschsachverhalt zum Zeitpunkt April 2019 den Eintritt eines Schadens, der aber gerade nicht festgestellt ist.
2.3. Die weiters gewünschte ergänzende Feststellung, „dass der Inhalt der Stellungnahme vom 10.12.2020 für die mit dem Projekt vertrauten Planer und Fachgutachter der Klägerin keinesfalls neu gewesen sei und jedenfalls der Geologe Dr. I* mit der Sache zu diesem Zeitpunkt bereits vertraut war“, ist für die Beurteilung der Verjährung nicht Ausschlag gebend, ist doch der Zugang dieser Stellungnahme an die Klägerin bis einschließlich 21.12.2020 nicht feststellbar gewesen.
C. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erkundigungsobliegenheit nur den Geschädigten trifft. Hier hat sich der Eintritt eines Schadens nach den Feststellungen aber erst durch die Stellungnahme der Amtssachverständigen DI Dr. F* vom 10.12.2020 konkretisiert, deren Zugang in die Sphäre der Klägerin allerdings nicht vor dem 21. Dezember 2020 festgestellt werden konnte. Die Ansprüche der Klägerin sind damit nicht verjährt. Auf die in der Berufungsbeantwortung (S.11) gewünschte Feststellung kommt es nicht mehr an.
Die Berufung bleibt insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 4 ZPO.
Ein Bewertungsausspruch hatte zu unterbleiben, weil bereits das von der Klägerin erhobene Geldleistungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt (RS0042277). Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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