JudikaturOGH

RS0034951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2025

Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.

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