Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.
…beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951; RS0034374). Das Kennenmüssen einschlägiger Tatsachen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis reichen grundsätzlich nicht aus (RS0034366 [T3, T6]; RS0034686 [T9]). [19] In gewissem Umfang wird…
…er davor mit gutem Grund annehmen durfte, dass der aufgetretene Schaden zur Gänze behoben wurde und daher die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme (RS0034951 [T42]). [13] 2.2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen zur Verjährung steht im Einklang mit dieser – auch vom erkennenden Senat als zutreffend erachteten – Rechtsprechung. Stichhaltige…
…T25]). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte daher bei einer Verschuldenshaftung neben der Kenntnis vom Ersatzpflichtigen ( RS0034374 ) Kenntnis von der Schadensursache ( RS0034951 ), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang ( RS0034366 ) und dem Verschulden des Schädigers ( RS0034322 ). Zwar genügen bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände nicht. Der Geschädigte kann aber nicht so…
…der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524; vgl RS0034374; vgl RS0034951). [8] 2. 2 Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen (RS0034374 [T13]), insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem…
…vorhanden ist ( 9 Ob 33/23b [Rz 23 f, 26]; 10 Ob 31/23s [Rz 62 ff]; RS0034951 [T42] ua). [8] Dies war nach den Feststellungen im Mai 2020 der Fall, die Klage wurde am 15. 7. 2020 eingebracht. [9…
…technischen Beschaffenheit des Motors gegen die Vorschriften – davon ausgehen durfte, dass der Schaden damit behoben worden wäre (vgl 10 Ob 31/23s = RS0034951 [T42]; zuletzt etwa 2 Ob 3/24s mwN). [14] 1.3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Die Rechtsprechung zu…
…Schaden und eine m bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7, T31]). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten aber doch soweit bekannt sein, dass er in…
…auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben (RIS-Justiz RS0034951 [T5]). Da ein solcher Kenntnisgrad gefordert ist, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann, ist (auch) „hinreichende Gewissheit“ über den Kausalzusammenhang Voraussetzung…
…konkret zu erstatten (vgl RS0034524 [T24, T25]). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte sohin bei einer Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache (RS0034951), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang (RS0034366) und dem Verschulden des Schädigers (RS0034322). Diese Kenntnis wird durch verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt (RS0034686). Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt…
…setzt damit voraus, dass dem Geschädigten auch die Schadensursache und der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden ist ( RS0034366 ; RS0034387 ; RS0034951 ). [12] 4. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten aber nicht in allen Einzelheiten bekannt sein (RS0034524 [T24, T25]). Der Geschädigte darf mit…
…zwischen dem Schaden und dem dem Schädiger angelasteten Verhalten, sowie in Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034951 [T1, T2, T4, T5, T7]). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der…
…dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS Justiz RS0034951, RS0034524; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3, § 1489, Rz 3 mwN). Diese kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz…
…dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS Justiz RS0034951; RS0034374; vgl RS0034524). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem…
…wenn etwa die genaue Berechnung des Schadens noch nicht möglich ist - eine Feststellungsklage in Betracht zu ziehen (RIS-Justiz RS0034524; vgl auch RIS-Justiz RS0034686; RS0034951 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatten alle Kläger im Februar 2003 von einem Gutachten eines Sachverständigen Kenntnis, aus dem hervorgeht, dass die Unterlassung weiterer…
…ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem (jeweiligen) Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (RIS Justiz RS0034951 [T2], RS0034374 [T4], RS0034366), in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034524 [T14, T27…
…Zusammenspiel eine Haftpflicht der Beklagten begründen können ( Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang ³ [2012] § 1489 ABGB Rz 28; RIS Justiz RS0034524; RS0034951 [T31]). Die Verneinung des von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwands ist deshalb durchaus vertretbar (vgl die Dreijahresfrist nach §§ 1490, 1489 ABGB). Einer allgemeinen…
…in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524, RS0034374, RS0034951). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers, in…
…dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS Justiz RS0034951; RS0034374). Kenntnis vom Schaden bedeutet das Wissen um die maßgeblichen Umstände, also das Bewusstsein eines erlittenen – rechtlich objektiv relevanten – Nachteils und zwar in…
…gehört auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten (2 Ob 58/07d uva; RIS-Justiz RS0034951, RS0034374 [T4]). Die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs bildet, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine…
…eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste (RS0034366). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte bei der Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache (RS0034951) und dem Verschulden des Schädigers (RS0034322). [7] 3.2 Nach den Feststellungen wusste der Kläger aufgrund seines Fachwissens zwar bereits im Jahr 2009, dass eine…
…Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühren) Kenntnis erlangte. Grundsätzlich wird die Verjährungsfrist durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt (RIS Justiz RS0034374, RS0034951). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt…
…dem Zeitpunkt zu laufen, in welchen dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951; RS0034374). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in…
…umfassen, insbesondere auch die Kausalität zwischen Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers und jene Umstände, aus denen sich ein Verschulden des Schädigers ableiten lässt (RS0034951 [T7]). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten dabei nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, eine…
…mit Tilgungsträgern vorsehen, ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist (RS0034951 [T38]; RS0087615 [T9, T10, T11]; RS0097976 [T8, T9]). Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist also die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells. [9] Diese Rechtsprechung kann…
…– mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951). Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RS0034440 [T1]). Ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind…
…mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (M. Bydlinski in Rummel³, ABGB § 1489 Rz 3 mwN ua; RIS Justiz RS0034951, RS0034524). Die Kenntnis der vollen Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginnes, weil nur die Erkennbarkeit des Schadens ausschlaggebend ist (RIS Justiz RS0034366). Nach der nunmehr…
…Das bedingt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und bei verschuldensabhängiger Haftung auch die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen (RIS Justiz RS0034524 [T27; T29]; RS0034603; RS0034951; RS0034524 [T14; T27; T29]). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht. Erst objektives Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände bedeutet Kenntnis des Schadens (RIS Justiz RS0034547…
… Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt, wenn der Geschädigte Kenntnis vom ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt erlangt ( RS0034322 ; RS0034366 ; RS0034374 ; RS0034387 ; RS0034524 ; RS0034547 ; RS0034951 ; RS0050338 ). Die Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen…
…und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS Justiz RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7] uva). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er…
…T15] ua). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (RS0034951 [T2]). Der Geschädigte darf sich allerdings nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis…
…dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind (RIS Justiz RS0034951, RS0034374, vgl RS0034524). Zwar gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn…
…dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind (RIS Justiz RS0034951). Die Kenntnis muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch jene des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen…
…mit den Feststellungen überein und ist unbedenklich, zumal mit der Klageerhebung nicht so lange zugewartet werden darf, bis der Geschädigte sich seines Prozesserfolgs gewiss ist (RS0034951 [T21]; RS0034524 [T7]) oder glaubt, es zu sein (RS0034524 [T20]). 4. In der Revision unter Verweis auf zwei höchstgerichtliche Entscheidungen behauptetes Abweichen des Berufungsgerichts…
…durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten in Gang gesetzt (RS0034374 [T4]; RS0034951), wobei es darauf ankommt, wann die Kenntnis des Geschädigten einen solchen Grad erreicht, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann (RS0034374 [T28, T37, T38…
…der Rechtsprechung dazu führen, dass dem Verjährungseinwand der beklagten Partei die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (6 Ob 103/08b; RIS Justiz RS0034951 [T33]). Welche Auswirkungen „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wirft daher regelmäßig abgesehen…
…Ersatzberechtigten sowohl der Schaden als auch der Ersatzpflichtige so weit erkennbar sind, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl RIS-Justiz RS0034951; RS0034524). Dabei wird nicht danach unterschieden, ob ein Handeln schadensstiftend ist oder ein Unterlassen (vgl etwa RIS-Justiz RS0034951 [T1] und RS0010690 [T3]). 4. …
…Das bedingt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und bei verschuldensabhängiger Haftung auch die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen (RIS-Justiz RS0034524 [T27; T29]; RS0034603; RS0034951; RS0034524 [T14; T27; T29]). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht. Erst objektives Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände bedeutet Kenntnis des Schadens (RIS-Justiz RS0034547…
…Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034366). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte sohin bei der Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache (RS0034951), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang (RS0034366) und dem Verschulden des Schädigers (RS0034322). Bloße Mutmaßungen über die Möglichkeit der angeführten Umstände reichen nicht aus. Dementsprechend beginnt die Verjährungszeit…
…Schaden und einem bestimmten (!) dem Schädiger anzulastenden Verhalten (5 Ob 293/74; 10 Ob 2102/96g; 1 Ob 64/00v = EvBl 2001/118; RIS-Justiz RS0034951 [T2]). Soweit die Entscheidung 5 Ob 293/74 Kenntnis des Geschädigten, welche (konkrete) Handlung des Schädigers Ursache seines Schadens gewesen war, nicht verlangte, sondern Kenntnis…
…Kenntnis des Kausalzusammenhangs und – bei verschuldensabhängiger Haftung – auch die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen (RIS Justiz RS0034524 [T14, T27, T29]; RS0034603; RS0034951). Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats (1 Ob 621/95) wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die kurze Verjährungsfrist nicht vor dem tatsächlichen…
Rückverweise