RS0034951 – OGH Rechtssatz
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.
…beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist ( RS0034951; RS0034374). Das Kennenmüssen einschlägiger Tatsachen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis reichen grundsätzlich nicht aus (RS0034366 [T3, T6]; RS0034686 [T9]). [16] In gewissem Umfang wird…
…§ 1489 ABGB ). Sie beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte vom Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0034951 ; Dehn in KBB 5 § 1489 ABGB Rz 2 mwN). Kenntnis bedeutet objektives Bekanntsein der Tatumstände ( RS0034547 ), die dem Schaden, dem vorwerfbaren Verhalten (Umstände, die…
…dann erfüllt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt hat, dessen Ursache oder Mitursache ein (bestimmtes) dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist ( RS0034951 [T2]; 1 Ob 53/07m ; 1 Ob 19/08p ua). Die Verjährung beginnt daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte…
…Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers (Schadensursache) haben sowie in Fällen der Verschuldenshaftung von jenen Umständen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt ( RS0034951 ; RS0034366 ; RS0034322 ). Maßgeblich ist, ob der Geschädigte eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann ( RS0034524 ; RS0034366 [T5, T7]; RS0034686 ). Gemeint ist damit die Erhebung…
…Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten ( RS0034524 ; RS0034366 ; RS0034951 ). Wenn der Geschädigte die für die erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt…
…einem bestimmten Verhalten des Schädigers, in Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt ( RS0034524 [T27, T29]; RS0034374 [T13]; RS0034951 [T5, T7]). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist…
…dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt ( RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7]). Wenn auch der anspruchsbegründende Sachverhalt dem Geschädigten nicht in allen Einzelheiten bekannt sein muss, muss er doch in der Lage…
…und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7]). Wenn auch der anspruchsbegründende Sachverhalt dem Geschädigten nicht in allen Einzelheiten bekannt sein muss, muss er doch in der Lage…
…T25]). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte daher bei einer Verschuldenshaftung neben der Kenntnis vom Ersatzpflichtigen ( RS0034374 ) Kenntnis von der Schadensursache ( RS0034951 ), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang ( RS0034366 ) und dem Verschulden des Schädigers ( RS0034322 ). Zwar genügen bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände nicht. Der Geschädigte kann aber nicht so…
…beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951; RS0034374). Das Kennenmüssen einschlägiger Tatsachen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis reichen grundsätzlich nicht aus (RS0034366 [T3, T6]; RS0034686 [T9]). [19] In gewissem Umfang wird…
…der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524; vgl RS0034374; vgl RS0034951). [8] 2. 2 Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen (RS0034374 [T13]), insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem…
…vorhanden ist ( 9 Ob 33/23b [Rz 23 f, 26]; 10 Ob 31/23s [Rz 62 ff]; RS0034951 [T42] ua). [8] Dies war nach den Feststellungen im Mai 2020 der Fall, die Klage wurde am 15. 7. 2020 eingebracht. [9…
…er davor mit gutem Grund annehmen durfte, dass der aufgetretene Schaden zur Gänze behoben wurde und daher die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme (RS0034951 [T42]). [13] 2.2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen zur Verjährung steht im Einklang mit dieser – auch vom erkennenden Senat als zutreffend erachteten – Rechtsprechung. Stichhaltige…
…technischen Beschaffenheit des Motors gegen die Vorschriften – davon ausgehen durfte, dass der Schaden damit behoben worden wäre (vgl 10 Ob 31/23s = RS0034951 [T42]; zuletzt etwa 2 Ob 3/24s mwN). [14] 1.3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Die Rechtsprechung zu…
…Verweis des Geschädigten an die Muttergesellschaft der Beklagten]; 1 Ob 2341/96p). Auch Versuche von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen (RS0034951 [T33]; 6 Ob 103/08b), oder die Empfehlung eines Steuerberaters Bescheide des Finanzamts abzuwarten (6 Ob 53/21v [Rz 11…
…beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist ( RS0034951 ; RS0034374 ). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist…
…also nahezu der jetzt von ihm genannten Schadenssumme - ausging. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung zur Verjährung bei Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten (vgl RS0034327 [T36]; RS0034951 [T38]; RS0097976 [T10]) hatte er damit spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass das Gesamtkonzept allenfalls den Zusagen nicht entspricht, womit die dreijährige Verjährungsfrist des…
…bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt ( RS0034524 [T27, T29]; RS0034603 ; RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7]; RS0034524 [T14, T27, T29]; 4 Ob 144/11x ; 1 Ob 162/10w ua). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar…
…Diese Rechtsansicht wird von den Berufungswerbern nicht bekämpft. Ob tatsächlich Verjährung der Gegenforderungen vorlag oder deren Beginn aufgrund von Beschwichtigungsversuchen ihres Beraters hinausgeschoben wurde (vgl RS0034951 [T33]), ist demnach ohne Relevanz. Es liegt daher kein sekundärer Feststellungsmangel vor. 3. Sodann bekämpfen die Berufungswerber die Feststellung: „Sie nahmen weitere Kredite auf…
…Vielmehr genügt es, wenn er Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (RIS-Justiz RS0034951 [T1, T36]). Dass die Klägerin die Leistung des Beklagten in zahlreichen Punkten beanstandete und insofern auch ein Abweichen vom vertraglich Geschuldeten erkannt hat, belegt etwa…
…und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034951 [T1; T2; T4 bis T7]). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in…
…setzt damit voraus, dass dem Geschädigten auch die Schadensursache und der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden ist ( RS0034366 ; RS0034387 ; RS0034951 ). [12] 4. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten aber nicht in allen Einzelheiten bekannt sein (RS0034524 [T24, T25]). Der Geschädigte darf mit…
…dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS Justiz RS0034951; RS0034374 [T4]). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe…
…dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS Justiz RS0034951; RS0034374 [T4]). Sie beginnt schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste…
…mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekanntgeworden ist (RIS Justiz RS0034951, RS0034374). Es kommt entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS Justiz…
…außer bei schon vorher gesicherten Verfahrensergebnissen) den Ausgang dieses Verfahrens abwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt (RIS-Justiz RS0034951 [T10, T19, T22]). Umso mehr muss das gelten, wenn wie hier - Schadenersatz wegen des missbräuchlichen Führens von Verfahren (RIS-Justiz RS0022840) begehrt wird. In…
…dem Zeitpunkt zu laufen, in welchen dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951; RS0034374). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in…
…zwischen seinem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen (stRsp RIS-Justiz RS0034951; RS0034366; 1 Ob 64/00v = JBl 2001, 384). Der Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er…
…beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951). Die Kenntnis muss den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, dazu gehört die Kenntnis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, den Schädiger anzulastenden Verhalten sowie…
…Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (6 Ob 273/98k; RIS-Justiz RS0034951; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 489 Rz 3). Die Verjährungsfrist beginne nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen…
…der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (SZ 63/133; SZ 68/238; SZ 74/14; RIS-Justiz RS0034951; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³, § 1489 Rz 3 mwH). Eine mit einem Veräußerungsgeschäft verbundene unselbstständige Garantie gibt einer Schadenersatzklage (Ersatz von Folgeschäden) so…
…sei, keinesfalls korrekturbedürftig. 7. Die Grundsätze zur Beurteilung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach § 1489 ABGB sind in der Rechtsprechung ebenfalls gesichert (RIS Justiz RS0034951; RS0034374; vgl auch 7 Ob 18/13t). Die Vorinstanzen haben auch diese Rechtslage beachtet. Bei der Frage, wann die Voraussetzungen für den Beginn…
…Dezember 2010 erhob. Die Voraussetzung, dass dem Geschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sein muss (RIS-Justiz RS0034951 [T2]), wird schon dann erfüllt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten…
…Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB regelmäßig (erst) mit Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen beginnt (RIS Justiz RS0034951), wobei der Beklagte für den Beginn der Verjährungsfrist beweispflichtig ist (RIS Justiz RS0034456), doch sind nicht stets explizite Tatsachenbehauptungen erforderlich, wenn angesichts des betreffenden Prozessstoffs…
…ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS Justiz RS0034951). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt…
…RS0034512 [T3]). 2.2. Die Voraussetzung, dass dem Geschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sein muss (RIS Justiz RS0034951 [T2]), wird schon dann erfüllt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten…
…dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951; RS0034374), wenn also die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schaden-stiftenden Verhalten…
…dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS Justiz RS0034951; RS0034374). Zwar kann die Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnen (1 Ob 621/95 = SZ …
…den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem Verhalten, das einem bestimmten Schädiger angelastet werden kann (RIS-Justiz RS0034951 [T5, T7, T23). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als…
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