Das jedem Prozeß anhaftende Risiko kann nicht bewirken, daß der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben würde. Zweifel an der Erweisbarkeit des anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden nicht hinaus, wenn ein garantierter Erfolg trotz Verbesserungsversuchs nicht eintrat.
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