JudikaturOGH

RS0020197 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2023

Was verjährt ist, kann nicht unter dem Titel einer Bereicherung gefordert werden. Der Beginn des Verjährungsablaufs bestimmt sich nach objektiven Kriterien; ein subjektiver Irrtum des Berechtigten vermag ihn nicht hinauszuschieben.

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