Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatumstände bekannt waren.
…1.1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt, wenn der Geschädigte Kenntnis vom ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt erlangt ( RS0034322 ; RS0034366 ; RS0034374 ; RS0034387 ; RS0034524 ; RS0034547 ; RS0034951 ; RS0050338 ). Die Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang…
… 249/01w). 2. Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (vgl RIS Justiz RS0034547). 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, erst mit Vorliegen des Gutachtens DI S***** am 10. 11. 2006 hätten die Kläger über eine…
…ständiger Rechtsprechung tatsächlich die „Erkennbarkeit“ des Schadens Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist (vgl RIS-Justiz RS0034366 [T2, T10, T20], RS0034547). 2.1.3. Ebenso wenig ändert der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um ein Fachunternehmen handelt. An ein solches ist zwar im Zusammenhang mit der…
…RS0034951; RS0034524 [T14; T27; T29]). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht. Erst objektives Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände bedeutet Kenntnis des Schadens (RIS-Justiz RS0034547; Dehn in KBB³ § 1489 Rz 3). ... Immer hängt aber die Frage, wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann…
…begründen (RS0034524 [T27, T29]; vgl RS0034603; RS0034951). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht. Erst objektives Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände bedeutet Kenntnis des Schadens (RS0034547). Immer hängt aber die Frage, wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0034524 [T23]). [2] 2…
…Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können (RS0034524). „Kenntnis des Schadens“ bedeutet objektives Bekanntsein aller Tatumstände, die für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich sind (RS0034547; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek , ABGB 5 § 1489 Rz 9). Dabei ist grundsätzlich positive Kenntnis erforderlich; die bloße Möglichkeit der Kenntnis der…
…dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren, nicht ob er sich subjektiv in einem Irrtum befunden hat (RIS Justiz RS0034547). Wünscht der Anleger eine risikolose Veranlagung, so tritt der relevante Moment ein, wenn sich herausstellt, dass die erworbenen Papiere tatsächlich risikobehaftet sind, also die gewünschten…
…T14; T27; T29]; RS0034603; RS0034951). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht. Erst objektives Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände bedeutet Kenntnis des Schadens (RIS Justiz RS0034547; Dehn in KBB 4 § 1489 Rz 3) . Seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 621/95 = SZ 68…
…zu ersetzen (RIS Justiz RS0034459). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind (vgl RIS Justiz RS0034547 [insb T7]). Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines…
…Basis der jeweils aktuellen Rechtsprechung, befunden hat, sondern ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (vgl RIS Justiz RS0034547). Ein Kennenmüssen reicht daher grundsätzlich nicht aus (RIS Justiz RS0034366 [T3, T6]); doch wird in gewissem Umfang eine Erkundungsobliegenheit angenommen (RIS Justiz RS0034686 [T12]), wenn…
…RIS Justiz RS0034524 [T14, T27, T29, T50, T53], RS0034951 [T5, T7, T31] ua). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht (RIS Justiz RS0034524 [T18], RS0034547 [T6]). Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen…
…ob sich der Anspruchsberechtigte in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (RIS Justiz RS0034547). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt…
…Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (RS0034459). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (vgl RS0034547). [34] 7. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst mehrfach und einheitlich vertreten, dass die dreijährige Verjährungsfrist (erst) zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Kläger…
…der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss ( M. Bydlinski in Rummel ³ § 1478 Rz 2 mwN; RIS Justiz RS0034248; RS0034547). Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt jedoch regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0034382). Das Gleiche gilt für die…
…RS0034951; RS0034524 [T14; T27; T29]). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht. Erst objektives Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände bedeutet Kenntnis des Schadens (RIS Justiz RS0034547; Dehn in KBB 4 § 1489 Rz 3). Immer hängt aber die Frage, wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann…
…einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis nicht zu ersetzen (RS0034459). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (RS0034547 [T7]). [18] 2. Der Geschädigte darf sich aber nicht rein passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von den die Ersatzpflicht begründenden Umständen…
…Verjährungsrecht – auf die objektive Voraussehbarkeit an; ein subjektiver Irrtum des Geschädigten ist nicht zu berücksichtigen (3 Ob 28/15m; vgl RIS Justiz RS0034547). Das heißt allerdings nicht, dass auf die Vorhersehbarkeit für Sachverständige bei einer ex post Betrachtung im Sinn einer „absoluten Wahrheit“ abzustellen wäre. Maßgebend…
…dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren, nicht ob er sich subjektiv in einem Irrtum befunden hat (RIS Justiz RS0034547). 2. Das Erstgericht legte seinem Urteil zugrunde, die Anlegerin habe ua aufgrund der (in Summe) negativen Ergebniszuweisungen der vergangenen Jahre erstmals im Juli …
…der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (vgl RIS Justiz RS0034547). Diese Rechtsausführungen können eine unrichtige Beurteilung der Vorinstanzen nicht aufzeigen. Im vorliegenden Fall ist ein objektives Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände, nämlich dass es sich bei…
… Ob 1/03z). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht. Erst objektives Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände bedeutet Kenntnis des Schadens (RIS Justiz RS0034547; Dehn in KBB 3 § 1489 Rz 3). Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die…
…geklagt werden kann (RIS-Justiz RS0034366; RS0034524 ua). Dem Geschädigten müssen dabei alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände objektiv bekannt sein (RIS-Justiz RS0034547). Im Fall der Verschuldenshaftung muss der Geschädigte auch Klarheit über das Verschulden des Schädigers haben. 2.2. Der Geschädigte darf sich jedoch nicht einfach passiv verhalten…
…erhoben werden kann (RIS Justiz RS0034524, RS0034374, RS0034951). Dem Geschädigten müssen dabei alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände objektiv bekannt sein (RIS Justiz RS0034547). Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann…
…geklagt werden kann (RIS-Justiz RS0034366; RS0034524 ua). Dem Geschädigten müssen dabei alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände objektiv bekannt sein (RIS-Justiz RS0034547). Zwar darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann…
…zu ersetzen (RIS Justiz RS0034459). Maßgeblich ist also, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (vgl RIS Justiz RS0034547; zu alldem jüngst 7 Ob 12/17s). 1.3. Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass…
…nicht zu ersetzen (RIS Justiz RS0034459). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (vgl RIS Justiz RS0034547). 2.2. Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig…
…berufen hat, kann dahingestellt bleiben. [32] Ein Widerspruch der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Judikatur, nach der es auf das objektive Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände ankommt (RS0034547), liegt insoweit ebenfalls nicht vor, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen der Klägerin gerade nicht bekannt waren. [33] Da die erstmalige Kenntnis der Klägerin vom Schaden und…
…RIS Justiz RS0034524, vgl auch RS0034374). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (vgl RIS Justiz RS0034547). Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis…
…ist hingegen nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RS0034440 [T1]). [23] Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (RS0034547 [T7]). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis nicht zu ersetzen (RS0034459; RS0034366 [T6, T20]). Der Geschädigte darf sich aber nicht rein…
…nicht zu ersetzen (RIS Justiz RS0034459). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (vgl RIS Justiz RS0034547). 5.2 Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages…
…der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss ( M. Bydlinski in Rummel ³ § 1478 Rz 2 mwN; RIS Justiz RS0034248; RS0034547). Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt jedoch regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0034382). Ob im Einzelfall auch eine…
…20p) – dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt, wenn der Geschädigte Kenntnis vom ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt erlangt (RS0034322; RS0034366; RS0034374; RS0034387; RS0034459; RS0034524; RS0034547; RS0034951; RS0050338). D ie Verjährung ist – wie dargestellt – für jeden einzelnen abgetretenen Anspruch gesondert zu prüfen. Abzustellen ist daher auf die jeweilige Kenntnis…
…Dafür kommt es auf die objektive Voraussehbarkeit an; ein subjektiver Irrtum des Geschädigten ist nicht zu berücksichtigen (2 Ob 78/03i; RIS Justiz RS0034547). Das heißt allerdings nicht, dass auf die Vorhersehbarkeit für Sachverständige bei einer ex-post-Betrachtung im Sinn einer „absoluten Wahrheit“ abzustellen wäre. Maßgebend…
…Schädiger anzulastenden Verhalten (RS0034524 [insb auch T24 bzw T25 und T49]). Bloße Mutmaßungen genügen nicht, erst objektives Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände bedeutet Kenntnis des Schadens (RS0034547). [18] Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, und über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig ist, beginnt die Verjährungsfrist im Regelfall erst…
…Sachvorbringen konkret zu erstatten ( RS0034366 ; RS0034524 ). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht. Erst objektives Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände bedeutet Kenntnis des Schadens ( RS0034547 ; 4 Ob 144/11x mwN). Grundsätzlich beginnt mit Kenntnis des Primärschadens auch die Verjährungsfrist für alle voraussehbaren künftigen weiteren Teilschäden oder Folgeschäden zu laufen ( RS0034511…
…positive Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem diesen verursachenden Verhalten oder Kenntnis über alle für den Ursachenzusammenhang maßgebenden Umstände hatte (vgl RIS Justiz RS0034547) . Es bleibt daher zu beurteilen, ob sich die Klägerin zur Vermeidung der Verjährung ihres Zahlungs und Feststellungsanspruches Kenntnis verschaffen hätte müssen. 2.3. Obliegenheit der Einholung…
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