JudikaturOGH

RS0034547 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2025

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatumstände bekannt waren.

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