Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt unter anderem erst zu laufen, wenn die Person des Beschädigers dem Beschädigten auf eine Weise bekannt geworden ist, die eine aussichtsreiche Prozeßführung ermöglicht.
…Berufungswerberin, dass subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss haben (RIS-Justiz RS0034348). Von diesem Grundsatz macht jedoch das Gesetz in § 1489 ABGB schon grundsätzlich eine Ausnahme, indem dort auf die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des…
Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0034348). Von diesem Grundsatz macht jedoch das Gesetz in § 1489 ABGB schon grundsätzlich eine Ausnahme, indem dort auf die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des…
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