Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in 6850 Dornbirn, wegen EUR 25.528,-- s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 10.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 35.528,-- s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 35.528,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10.12.2025 (ausgefertigt am 27.2.2026), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Klagsgegenständlich sind Schadenersatzansprüche des in Deutschland lebenden Klägers resultierend aus einer beim Kartfahren auf der von der Beklagten betriebenen Kartbahn im Juli 2023 erlittenen Verletzung. Der Vorfall ereignete sich im Sprengel des Erstgerichts; die (zu bejahende) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die (zutreffende) Anwendung österreichischen Rechts bildeten im Verfahren keinen Streitpunkt; ebensowenig, dass zwischen den Streitteilen eine vertragliche Beziehung besteht.
Der Kläger war schon vor dem Unfall mit Karts gefahren. Er suchte die Freizeitanlage der Beklagten am Vorfalltag mit einer Gruppe von Kollegen auf und erhielt vor Fahrtantritt eine Einweisung durch einen Mitarbeiter der Beklagten, im Zuge derer die Verhaltensregeln auf der Kartbahn besprochen und ihm die Funktionsweise des Karts erläutert wurde(n). Die bei der Benutzung der Bahn geltenden Verhaltensregeln sind im Zugangsbereich sichtbar angebracht. Der Kläger sah sich diese Regeln vor Beginn der Fahrt auch an.
Die Verhaltensregeln beinhalten unter anderem folgende Bestimmung: „ Das Auffahren auf ein Kart, Rammen von anderen Fahrern oder der Streckenbegrenzung sowie das Blockieren von anderen Fahrern ist verboten! “
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Schadenersatzanspruch von EUR 25.528,-- (EUR 10.000,-- an Schmerzengeld, EUR 12.000,-- an Verdienstentgang, EUR 2.772,-- an Haushaltsführungskosten sowie EUR 756,-- an Pflegekosten) samt Zinsen geltend; weiters begehrt er die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Folgen, Schäden und Nachteile aus dem gegenständlichen Unfall. Er brachte vor, die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die von ihr betriebene Sportanlage so ausgestaltet sei, dass es zu keinen schweren Folgen komme, wenn Karts gegeneinander stießen. Die Begrenzung einer Kartbahn müsse so beschaffen sein, dass der Fahrer nicht darunter geschoben und dadurch verletzt werden könne. Der Kläger sei verunfallt, weil sein Kart von einem von hinten auf ihn auffahrenden Kart an den Rand gedrückt und unter eine dort befestigte Gummimatte geschoben worden sei. Bei dieser Matte habe offenbar eine Niete gefehlt, wodurch sie aufgewölbt worden sei. Dadurch habe der Kläger eine tiefe Schnittwunde am linken Unterschenkel und eine Ruptur des Seitenbands erlitten. Die Beklagte sei für diese Verletzungsfolgen verantwortlich, weil sie die Matte nicht ordnungsgemäß befestigt und insgesamt nicht ausreichend dafür Sorge getragen habe, derartige Unfälle zu verhindern. Nach der hier einschlägigen Norm EN 16330-2:2016 dürften die Begrenzungen einer Kartbahn keine scharfen Kanten aufweisen. Die von der Beklagten verwendete Gummimatte weise aber eine scharfe Kante auf, weil sie den Unterschenkel des Klägers aufgeschnitten habe. Die Begrenzung der Kartbahn entspreche daher nicht dem Stand der Technik, weshalb der Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Da Spät- und Dauerfolgen beim Kläger nicht auszuschließen seien, sei auch das Feststellungsinteresse zu bejahen.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass die von ihr betriebene Kartbahn den behördlichen Vorgaben und dem Stand der Technik entspreche. Die Kunststoffbegrenzungsbanden seien als zusätzliche Sicherungsmaßnahme angebracht worden und stellten eine Verbesserung der Sicherheit dar. Die Bande sei so gebaut, dass sie nach einem Kontakt nachgebe, damit eine Art Federung entstehe und das Kart wieder auf die Rennstrecke gebracht werde. Die Gummimatte sei am Vorfalltag ordnungsgemäß befestigt gewesen. Die Beklagte habe insgesamt alle sie treffenden Verkehrssicherungspflichten eingehalten und auch die Kartbenutzer vor dem Start entsprechend aufgeklärt und eingewiesen. Der Kläger sei für den Unfall selbst verantwortlich. Er habe in einer Rechtskurve die Kontrolle über das Kart verloren und sei in die Kunststoffbande gefahren. Dabei sei er durch ein hinter ihm fahrendes Kart, welches ihm aufgefahren sei, noch weiter in die Bande gedrückt worden und habe dabei die Gummimatte „unterfahren“. Das Alleinverschulden am Unfall treffe daher den Kläger bzw den hinter ihm fahrenden Kartfahrer.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es traf zur Beschaffenheit der Bahn und zum Unfallhergang nachfolgende Feststellungen (die mit Beweisrüge bekämpfte Feststellung wird in Fettdruck gehalten):
„Der Kläger hatte vor dem Unfall bereits einige Runden auf der Kartbahn absolviert. Er war an der späteren Unfallstelle immer knapp an der Bande gefahren. Der Kläger fuhr als erstes; sehr knapp hinter ihm fuhr ein weiterer Kartfahrer. An der Unfallstelle befindet sich ein Reifenstapel, der bahnseitig mit einem Kunststoffband versehen ist. Die Höhe des Bandes ist mit der Höhe des Rundumschutzes des Karts abgestimmt. Die Konstruktion dient der Energievernichtung und dem Ableiten im Fall eines Aufpralls oder einer Berührung. Behördlich ist eine Fahrbahnabgrenzung vorgesehen, die in Form von verschraubten Gummireifen mit einer Mindesthöhe von 50 cm erfolgt. Zusätzlich hat die Beklagte noch das besagte Kunststoffband montiert, um ein Gleiten entlang der Bande im Fall eines Aufpralls zu erreichen. Die Verschraubungen erfolgten artgerecht und wurden mit Beilagscheiben montiert. Dabei wurden die behördlichen Auflagepunkte sowie die sicherheitstechnischen Anforderungen für Kartbahnen laut ÖNORM EN16230-2:2016 eingehalten. Insgesamt entsprach die Kartbahn dem genehmigten Zustand. Auch die angebrachte Begrenzung bzw Bandenabsicherung entsprach dem Stand der Technik.
Der Unfall ereignete sich derart, dass das Kart des Klägers im Kurvenbereich von dem hinter ihm fahrenden Kart gestoßen und angeschoben wurde. Dadurch wurde es unlenkbar und konnte nicht mehr reagieren. Das Kart wurde in einem Winkel von etwa 30° in die Begrenzung geschoben.
Die Kunststoffbegrenzungsbande hat einen überlappenden Stoß mit Verschraubung. Diese Überlappung entsprach dem Stand der Technik. Üblicherweise stellt diese Konstruktion kein Problem dar. Dadurch, dass das Kart aber durch das Auffahren unlenkbar wurde, kam es zu einem Aufprallwinkel, der die Verbindung an einer Stelle löste, wobei eine Schraube ausriss. Dies bewirkte ein „Aufklappen“ der Verbindung. Das Kart kam dadurch zu einem direkten Kontakt mit den dahinter liegenden Reifen und es kam in weiterer Folge zu einer Anhebung des Reifens/Bandeverbunds, was ein Unterfahren des Karts ermöglichte. Durch die Berührung mit der Unterkante des Bandes in Verbindung mit dem Gewicht des Reifens kam es dabei zu einer (tiefen) Schnittverletzung am linken Bein des Klägers.
Hinsichtlich des Materials des Bandes gibt es keine besonderen (technischen) Vorgaben. Bei dem Band handelt es sich um ein übliches Gummiband, welches bei jeder Kartbahn verwendet wird und den Stand der Technik darstellt. Dieses Förderband stellt eine zusätzliche Sicherheit dar.“
Rechtlichführte das Erstgericht aus, dass auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürften und bei der Beurteilung, welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen seien, auf die Verkehrsauffassung abzustellen sei. Im Anwendungsbereich des § 1299 ABGB sei auf den Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe abzustellen. Die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten sowie die Kausalität einer allfälligen Sorgfaltsverletzung für den Schaden sei stets vom Geschädigten zu beweisen; die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB betreffe lediglich den Verschuldensbereich.
Der klagsgegenständliche Unfall sei nicht auf eine Nachlässigkeit oder Sorglosigkeit der Beklagten zurückzuführen. Die von ihr betriebene Kartbahn habe dem Stand der Technik entsprochen und sei auch verkehrssicher. Sämtliche Auflagen seien eingehalten worden. Die Bandenkonstruktion stelle eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme dar, die bei sämtlichen Indoor-Kartbahnen verwendet werde. Dass es dennoch zu einem Hochschieben und Unterfahren des Kunststoffbandes gekommen sei, sei auf den starken Aufprall des Klägers zurückzuführen. Der Vorwurf der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sei somit zu verneinen. Im Übrigen sei der Kläger, der kein Erstfahrer sei, vor Beginn der Fahrt in die Verhaltensregeln eingewiesen worden. Dabei sei er auch auf die Gefahren, welche mit einem Auffahren oder Rammen eines Karts oder einer Streckenbegrenzung verbunden seien, hingewiesen worden.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung vollinhaltlich mit einer fristgerechten Berufung. Er führt eine Mängel- , eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung der Entscheidung in eine gänzliche Klagsstattgebung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte begehrt in ihrer ebenfalls rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Der Berufungswerber macht einen Begründungsmangel geltend und argumentiert, das Erstgericht habe sich mit seinem entscheidungswesentlichen Vorbringen zur Nichteinhaltung des Stands der Technik gemäß EN16230-2:2016 sowie zur Existenz einer scharfkantigen Gefahrenstelle in der Bande nur unzureichend auseinandergesetzt. Er habe in erster Instanz vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass an der Unfallstelle eine scharfe Kante vorhanden bzw die Gummimatte nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sei. Das Urteil begnüge sich mit der pauschalen Wiedergabe des Sachverständigengutachtens; eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb hier ungeachtet der im konkreten Fall tatsächlich eingetretenen schneidenden Wirkung der Unterkante des Bandes in Verbindung mit der Anhebung der Reifenkonstruktion keine scharfe Kante vorliegen solle, fehle. Es fehle auch eine nachvollziehbare Begründung, warum die vom Sachverständigen selbst eingeräumte Möglichkeit, dass am Gummiband eine scharfe Kante entstehen könne, „rechtlich und normativ irrelevant“ sein solle, obwohl sie beim Kläger eine tiefe Schnittwunde verursacht habe. Dieser Widerspruch zwischen den zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung werde vom Erstgericht nicht aufgelöst. Da das Urteil sohin in diesem Punkt nicht nachvollziehbar begründet sei, leide es an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere.
1.2. Diesen Überlegungen kann nicht beigetreten werden: Von einem Begründungsmangel ist nur auszugehen, wenn sich das erkennende Gericht mit der Beweislage derart unzureichend auseinandersetzt, dass in seiner Beweiswürdigung zu wesentlichen Beweisthemen und Sachverhaltselementen (überhaupt) keine nachvollziehbaren Überlegungen angestellt werden (vgl RS0043150). Das Gericht ist aber nicht gehalten, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen denkbaren Erwägungen auseinanderzusetzen. Es muss lediglich erkennbar sein, aufgrund welcher Erwägungen das Erstgericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen zu treffen oder solche Feststellungen nicht treffen zu können (RS0040165 [T1]).
1.3. Entgegen den in der Berufung vorgebrachten Argumenten geht aus der erstrichterlichen Beweiswürdigung sehr wohl hervor, aufgrund welcher Erwägungen die Feststellung getroffen wurde, dass die von der Beklagten getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zum Vorfallszeitpunkt dem Stand der Technik entsprachen. So bezog sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung mehrfach auf das eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich des Motorsports und befasste sich eingehend mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen. Soweit der Berufungswerber kritisiert, dass sich das Erstgericht mit seinem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, verkennt er, dass die sich aus § 272 Abs 3 ZPO ergebende Begründungspflicht des Erstgerichts ausschließlich der Korrektur des Subjektivitätsmoments der freien richterlichen Beweiswürdigung dient und daraus keine Verpflichtung des Gerichts abzuleiten ist, sich im Urteil mit sämtlichen Prozessbehauptungen der Parteien im einzelnen zu befassen. Dieser Kritikpunkt kann daher von vornherein keine mangelhafte Begründung eines Urteils im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bewirken. Ein Begründungsmangel im eingangs dargelegten Sinn liegt somit nicht vor.
1.4. Aber auch inhaltlich überzeugt die Argumentation des Klägers nicht: Nach den unbekämpften Feststellungen bewirkte die Wucht des Aufpralls ein „Aufklappen“ der Verbindung. Das (nackte) Bein des Klägers kam (nur) deshalb in Kontakt mit der unteren Bandenbegrenzung, weil diese durch das Ausreißen einer Schraube angehoben und der Kläger vom hinteren Kart darunter geschoben wurde. Soweit der Berufungswerber daher unter sämtlichen Rechtsmittelgründen releviert, dass die Bahnbegrenzung entgegen der geltenden EN-Norm eine scharfe Kante aufgewiesen habe, stellt dies - wie bei der Behandlung der Rechtsrüge (in Pkt 4.) aufzuzeigen sein wird - eine missverständliche und aus dem Kontext gerissene Darstellung der Unfallsituation dar.
1.5. Insgesamt liegt kein gravierender Mangel der erstgerichtlichen Beweiswürdigung im Sinn einer bloß formelhaften Beweiswürdigung vor und lässt sich aus dem Ersturteil sehr wohl ableiten, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, dass die von der Beklagten betriebene Anlage am Vorfalltag dem Stand der Technik entsprach.
Die Mängelrüge bleibt daher erfolglos.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Der Kläger bekämpft die bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck hervorgehobene Feststellung und stellt ihr nachfolgende Ersatzfeststellung gegenüber:
„Die Begrenzung wies eine scharfe Kante auf. Die Begrenzung der Kartbahn der beklagten Partei entsprach nicht dem Stand der Technik.“
Dazu führt er ins Treffen, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung wörtlich gemeint habe „im Prinzip ist es eine scharfe Kante“. Dies sei eine klare Aussage, auf Basis derer das Erstgericht zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass die Normen im vorliegenden Fall eben gerade nicht eingehalten worden seien, weil die Begrenzung am Unfalltag eine scharfe Kante aufgewiesen habe. Das Gericht habe daher das Gutachten des Sachverständigen nicht richtig wiedergegeben, weil es festgestellt habe, dass eine scharfe Kante entstehen könne. Wenn aber die EN vorsehe, dass keine scharfen Kanten vorhanden sein dürften und im gegenständlichen Fall eine scharfe Kante vorgelegen sei, so sei die angefochtene Feststellung nicht denklogisch. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht vielmehr zur Feststellung gelangen müssen, dass von der Beklagten die EN 16230-2:2016 nicht eingehalten worden sei bzw die Begrenzung eben nicht dem Stand der Technik entsprochen habe.
2.2. Den weiteren Ausführungen voranzustellen ist zunächst, dass eine Beweisrüge erst dann zur gesetzmäßigen Ausführung gelangt, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sog. Austauschverhältnis zueinander stehen, weil die eine Feststellung die andere ausschließt (RI0100145). Dies trifft auf den ersten Satz des begehrten Wunschsachverhalts nicht zu. Da dieser Satz auch als "fehlend" im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gerügt wird, kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Pkt 4. (sowie auf obigen unter Pkt. 1.4. angestellten Überlegungen) verwiesen werden.
2.3. Das Rechtsmittelgericht hat aus Anlass einer gesetzmäßigen Beweisrüge lediglich zu prüfen, ob die Tatsacheninstanz die ihr vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig würdigte ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 482 ZPO Rz 6). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn sie stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen aufzeigt ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18, § 272 ZPO, E 23, 24, 24/3 und 35; OLG Innsbruck 5 R 49/21a, 1 R 21/21z ua).
Dies gelingt dem Berufungswerber im vorliegenden Fall nicht:
2.4. Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung auf das schriftlich erstattete und mündlich erörterte Sachverständigengutachten, das es als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte. Die Frage, ob die von der Beklagten angebrachte Kunststoffbegrenzung am Vorfallstag dem Stand der Technik entsprach oder - wie dies der Kläger behauptete - nicht ordnungsgemäß befestigt war, stellte das Kernthema im vorliegenden Beweisverfahren dar, weshalb sich der Sachverständige auch besonders eingehend damit befasste. Im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung wurde diese Frage ausgiebig mit ihm erörtert. Dabei hob er - wie schon im schriftlichen Gutachten - hervor, dass "das Ganze" (gemeint: die schwere Verletzung des Klägers) passiert sei, weil " der ganze Stapel in seiner Gesamtheit ... durch die starke Kraft beim Auffahren .. hin aufgehoben wurde und hierbei die Verbindungsschraube durchriss " (ON 37 S 2). Dass das Erstgericht diese technischen Ausführungen und auch die daraus gezogenen Schlüsse des Sachverständigen übernahm, ist nicht korrekturbedürftig.
2.5. Das Gutachtensergebnis wurde dem Sachverhalt auch nicht unreflektiert zugrunde gelegt. Vielmehr geht aus der lebensnahen Beweiswürdigung detailliert und nachvollziehbar hervor, warum das erkennende Gericht das Gutachten als plausibel erachtete. Bedenken an der Fachkunde des Sachverständigen traten im Verfahren nicht zutage und wurden von den Parteien auch nicht geäußert. Dass der Sachverständige über das zur Beurteilung der Frage, ob die (beim Unfall hochgehobene) Bahnbegrenzung dem Stand der Technik entsprach, erforderliche Fachwissen verfügt, lässt sich im Übrigen auch daraus ableiten, dass er - wie er dies im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung erwähnte (ON 37 S 2) - in jenem Normenausschuss mitwirkte, von welchem die Normung von Kartbahnbegrenzungen ausgearbeitet wurde.
2.6. Dass das Kart des Klägers beim vorliegenden Unfall durch das unerlaubte Auffahren des Hintermanns mit einer derartigen Krafteinwirkung in die Bahnbegrenzung geschoben wurde, dass eine Schraube brach und die Kunststoffmatte nach oben gehoben wurde, sodass es zu einem Kontakt seines Beins mit einer so entstandenen "scharfen Kante" (ON 37 S 4) kam, ändert nichts an der Ordnungsgemäßheit der von der Beklagten betriebenen Anlage.
Insgesamt vermag die Beweisrüge des Klägers die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Der Berufungswerber führt zusammengefasst ins Treffen, öffentlich-rechtliche Vorschriften und Vorgaben beinhalteten lediglich Mindestanforderungen bezüglich der von einem Verkehrssicherungspflichtigen zu treffenden Vorkehrungen. Beispielsweise werde von der Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht auf das Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung abgestellt; dasselbe müsse auch "für E-Normen" gelten. Selbst wenn also von einem Verkehrssicherungspflichtigen behördliche Vorgaben und Genehmigungen formal eingehalten worden seien, schließe dies eine zivilrechtliche Haftung dann nicht aus, wenn im konkreten Betrieb dennoch eine Gefahrenquelle bestehe, mit der nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerechnet werden müsse. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Argumentation des Erstgerichts, der Unfall beruhe allein auf der Unfalldynamik und nicht auf einer Sorgfaltsverletzung der Beklagten, nicht als tragfähig. Bei einer Kartbahn sei das Auffahren eines nachfolgenden Fahrers und ein dadurch verursachtes Anschieben (gemeint: Hineinschieben) in die Bande ein geradezu typischer und für den Bahnbetreiber vorhersehbarer Unfallmechanismus. Hinzu komme, dass sich die von der Beklagten als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme angebrachte Kunststoff- bzw Gummimatte im konkreten Fall gerade als unfallursächliche (gemeint wohl: verletzungsursächliche) Gefahrenquelle erwiesen habe. Eine Bandenlösung, welche bei einer typischen Aufprallkonstellation ein Hochschieben und Unterfahren zulasse, entspreche nicht dem Stand der Technik. Eine Norm, die scharfe Kanten verbiete, ziele auf jede Konstruktion ab, die nach ihrer konkreten Ausführung im Betrieb schnitt- oder schürfwirkende Effekte entfalten könne. Entscheidend sei nicht das Grundmaterial, sondern die "Gefahrwirkung". Wenn die Unterkante des Bandes unter Last und bei Verschiebung eine tiefe Schnittverletzung verursachen könne, so liege jedenfalls eine scharfe Kante vor.
In diesem Zusammenhang macht der Berufungswerber einen sekundären Feststellungsmangel geltend und begehrt die Sachverhaltserweiterung durch die Feststellung: „ Die Begrenzung der Kartbahn hatte eine scharfe Kante. “ Auf Grundlage dieser Feststellung hätte das Erstgericht nicht davon ausgehen dürfen, das die Begrenzung der Kartbahn dem Stand der Technik bzw der EN entsprochen habe.
Dazu ist auszuführen:
3.2. Wird durch das Lösen einer Karte oder Zahlung einer Benützungsgebühr ein Vertragsverhältnis begründet, besteht für den Betreiber eine vertragliche Nebenpflicht, die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten und die befugten Benützer vor erkennbaren Gefahren zu schützen (RS0113602 [T6]). Die Unterlassung zumutbarer Maßnahmen zur Schadensabwendung ist rechtswidrig, ohne dass es auf die Verletzung eines besonderen Schutzgesetzes ankäme (RS0113602).
3.3. Die zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsbeziehung bildete im Verfahren keinen Streitpunkt. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass sie gegenüber ihren Vertragspartnern die vertragliche Pflicht trifft, im Rahmen des Zumutbaren für die gefahrlose Benutzung der von ihr zur Verfügung gestellten Sportanlage (hier: Kartbahn) zu sorgen (vgl RS0017049). Auch bei einer vertraglichen Haftung ist es zunächst Sache des Geschädigten nachzuweisen, dass der Schaden durch ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten des Vertragspartners verursacht wurde. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift erst dann, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt, daher vertragswidrig handelte (RS0026290).
3.4. Nicht jede objektiv bestehende Gefahrenquelle indiziert bereits die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (RS0026290 [T4]). Voraussetzung ist stets, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801) und die Gefahr durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann (RS0023442, RS0023397, RS0023421 [T3]). Bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB bereits dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (RS0026290).
3.5. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach zu Verkehrssicherungspflichten einer Betreiberin von Sport-und Freizeitgeräten oder-anlagen geäußert. Danach entfällt eine Verkehrssicherungspflicht, wenn sich der Benützer/Sportler selbst schützen kann, weil ihm die Gefahr bekannt ist oder diese für ihn zumindest erkennbar ist (RS0023006, RS0114360). Gleich ob sich die Verpflichtung zur Verkehrssicherung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt, dürfen diese Pflichten - also sowohl die nebenvertraglichen Schutzpflichten als auch die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten - nicht überspannt werden. Sie sollen keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023893 [T2, T3]), RS0023487 [T17]).
Vor diesem Hintergrund kann aber keine Beseitigung aller nur möglicher Gefahrenquellen gefordert werden (10 Ob 53/15i), sondern sind nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (RS0023950 [T13]). Entscheidend ist, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand (RS0023902). Es kommt daher ganz maßgeblich auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an (RS0023487 [T7]). Verkehrssicherungspflichten entfallen dann, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar ist (RS0114360).
3.6. Die Klagebehauptung, dass die von der Beklagten verwendete Gummimattenbegrenzung nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sei, weil offenbar "eine Niete gefehlt" habe, konnte im Verfahren nicht verifiziert werden. Vielmehr steht unbekämpft fest, dass die Verschraubung des - zusätzlich zu den als Bahnbegrenzung angebrachten Gummireifen montierten - Kunststoffbands, welches durch die Wucht des Aufpralls angehoben wurde, mit sog "Beilagscheiben" artgerecht erfolgte und dabei die behördlichen Auflagepunkte sowie die Vorgaben der sicherheitstechnische Anforderungen für Kartbahnen laut EN-Norm 16230 eingehalten wurden. Auch steht (erfolglos bekämpft) fest, dass die Kartbahn am Unfalltag insgesamt dem Stand der Technik entsprach.
3.7. Mit der Argumentation, dass sich die vom Erstgericht als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme gewertete Kunststoffmatte im konkreten Fall gerade als "unfallursächliche Gefahrenquelle" erwiesen habe und eine „andere Lösung“, die ein Hochschieben und Unterfahren bei einer „typischen Aufprallkonstellation“ nicht dem Stand der Technik entspreche, entfernt sich der Berufungswerber vom festgestellten Sachverhalt, sodass die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt wird (RS0043312, RS0043603; zur "scharfen Kante" siehe Pkt 1.4. sowie unten Pkt. 4.). Er verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass seine Verletzung gerade nicht - wie er dies im Rechtsmittel (erneut) behauptet - durch eine "typische Aufprallkonstellation" hervorgerufen wurde, sondern nach den hier maßgeblichen Festellungen auf eine unerlaubte Verwendung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Karts zurückzuführen war und sich beim Unfall somit gerade kein typischerweise damit verbundenes Risiko verwirklichte. Zum Unterfahren der Begrenzung kam es - wie schon mehrfach erwähnt - nur deshalb, weil das Kart des Klägers durch das Auffahren des dahinter fahrenden Karts unlenkbar geworden war und mit hoher Krafteinwirkung gegen die Bande geschoben wurde, weshalb die als Verbindung dienende Schraube aus der Verankerung brach.
Nach den (unstrittigen) für die Benutzung der Kartbahn geltenden und vom Kläger vor Vertragsabschluss auch zur Kenntnis genommenen Verhaltensregeln, hatten alle Karfahrer - so auch der hinter dem Kläger fahrende - ihre Geschwindigkeit so anzupassen, dass sie " jederzeit das Fahrzeug beherrsch [en] und bei Gefahr anhalten" hätten können(Beilage ./5, RS0121557). Das Auffahren auf ein Kart, sprich: das (wie hier geschehen) "Rammen" von anderen Fahrern oder der Streckenbegrenzung, ist laut den mit den Teilnehmern im Rahmen ihrer Einweisung besprochenen Verhaltensregeln verboten. Geboten war vielmehr, jedem Kartfahrer ein jederzeitiges Überholen zu ermöglichen (Beilage ./5, RS0121557).
Der vorliegende Unfall ereignete sich nun aber gerade deshalb, weil das Kart des Klägers vom dahinter fahrenden Kart gerammt wurde. Dass das (verbotene) Auffahren gefährlich ist, ist für einen durchschnittlichen erwachsenen Kartfahrer leicht erkennbar; er kann sich davor relativ einfach dadurch schützen, dass er die Regeln einhält.
3.8. Der Vorwurf einer Warn- bzw Aufklärungspflichtverletzung wird in der Berufung aber nicht erhoben. Damit ist nur am Rande anzumerken, dass auf (Verletzungs-)Gefahren, die mit einem nicht bestimmungsgemäßen und somit unerlaubten Gebrauch der Karts verbunden sind, nicht gesondert hingewiesen werden muss.
Es würde die eine Kartbahnbetreiberin treffenden Verkehrssicherungspflichten überspannen, wollte man von ihr verlangen, auch den mit einer krass vorschriftswidrigen Verwendung ihrer Karts verbundenen Verletzungsgefahren, welche sich im vorliegenden Fall verwirklichten, vorzubeugen.
Zusammengefasst wurde die der Beklagten vom Kläger vorgeworfene vertragliche Verkehrssicherungspflichtverletzung somit vom Erstgericht zutreffend verneint.
4. Zur sekundären Verfahrensrüge:
4.1. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 496 ZPO Rz 10). Davon ist hier nicht auszugehen, weil die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage - wie die obigen Ausführungen zeigen - für eine abschließende Beurteilung der Rechtssache ausreichen.
4.2. Richtig ist, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung die ihm vom Klagsvertreter gestellte Frage, " ob das vorliegende Förderband hier eine scharfe Kante war und nach der Verordnung (Norm EN16230) eben keine scharfen Kanten vorhanden sein dürfen " zunächst angab: " Im Prinzip ist es eine scharfe Kante ". Er fügte dem aber hinzu, dass mit der in der Norm verwendeten Wortfolge "scharfe Kante“ das Material gemeint sei, dass also mit scharfe Kante auf metallische oder feste Körper Bezug genommen werde und dies auf das von der Beklagten an den Reifen angebrachte Gummiband (eben) nicht zutreffe. Ferner erläuterte er, dass dieses Förderband eine zusätzliche Sicherheit darstelle.
In Zusammenschau mit den weiteren (schon mehrfach zitierten) gutachterlichen Ausführungen, wonach durch die erhebliche Krafteinwirkung beim Aufprall eine Verbindungsschraube riss und der gesamte (Reifen-)Stapel mitsamt der Bande hochgehoben wurde (was sich im Übrigen auch aus dem Video ergibt) ist auch hinreichend klar, dass die Verletzung des Klägers dadurch entstand, dass - wie schon in Pkt 1.4. dargelegt - das Unterfahren des Karts überhaupt erst durch diesen Regelverstoß ermöglicht wurde. Die Schnittverletzung entstand durch die Berührung mit der Unterkante des Bandes, welche aber bei einer ordnungsgemäßen Benutzung der Bahn, wie dies ebenfalls und bekämpft feststeht (US 4), keine Gefahrenquelle dargestellt hätte. Dass es zum Kontakt mit der Unterkante der Kunststoffmatte kam, war somit die Folge der Missachtung der bei der Benützung der Kartbahn geltenden Verhaltensregeln.
Vor diesem Hintergrund wäre die zusätzlich begehrte Feststellung, dass die Begrenzung der Kartbahn eine scharfe Kante hatte“ (wie bereits unter Pkt 1.4. aufgezeigt wurde) eine völlig aus dem Kontext gerissene, missverständliche und mit den unstrittigen Feststellungen zum Unfallhergang nicht korrelierende Darstellung, weshalb die begehrte Sachverhaltserweiterung auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl dazu RS0042744).
Das Ersturteil ist folglich (auch) nicht mit einem sekundären Feststellungsmangel behaftet.
Insgesamt und zusammengefasst gelingt es dem Berufungswerber nicht, eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
5. Verfahrensrechtliches
5.1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Demgemäß ist der im Rechtsmittelverfahren unterlegene Kläger zum Ersatz der tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung verpflichtet.
5.2. Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand kein Grund, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzuweichen. Damit ist auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 30.000,00 übersteigt.
5.3. Fragen der Mängelfreiheit des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Beweiswürdigung sind nicht revisibel (RS0043163, RS0043320 [T21]). Welche Sicherheitsvorkehrungen im Einzelfall erforderlich sind, ist nach den jeweiligen fallbezogenen Umständen zu beurteilen (RS0029874, RS0110202 ua). Folglich liegt hier keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der (ordentlichen) Revision nach dieser Bestimmung sind daher nicht gegeben.
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