Derjenige, der eine technische Einrichtung in eine räumliche Beziehung zu dritten Personen bringt, ist über bestehende konkrete Schutzvorschriften hinaus den Dritten gegenüber grundsätzlich zu einer Sorgfalt verpflichtet, durch die die in der Natur der technischen Einrichtung gelegenen Gefahren beseitigt werden. Es genügt für das Entstehen dieser Verpflichtung, daß es sich um die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr handelt und daß diese durch dem Sorgfaltspflichtigen zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann.
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