JudikaturOGH

RS0026290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 2024

Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat. Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (vgl Bydlinski in Klang IV 2. Auflage S 172 ff; Koziol, Haftpflichtrecht I S 270)

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