JudikaturOLG Innsbruck

5R25/25b – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
03. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) B* C* , 2.) D* C* , und 3.) E* , FN **, **, alle vertreten durch Rechtsanwaltssozietät Sattlegger/Dorninger/Steiner Partner in Linz, wegen EUR 169.465,90 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 55.747,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22.1.2025, **-67, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Text

E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 3.3.2021 ereignete sich in ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem von ihm gelenkten Motorrad und der Erstbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen und zum Unfallszeitpunkt bei der Drittbeklagten aufrecht haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft den Erstbeklagten. Die Drittbeklagte hat gegenüber dem Kläger mit 19.7.2022 ein Anerkenntnis für künftige Schäden aus dem Unfallereignis mit der Wirkung eines Feststellungsurteils abgegeben. Ferner hat sie vorprozessual nachstehende Beträge an den Kläger geleistet:

Sachschaden am Motorrad EUR 4.939,--

Schmerzengeld EUR 35.000,--

Pflegehilfe EUR 1.250,--

Haushaltshilfe EUR 2.250,--

Behandlungskosten EUR 239,47.

Infolge der Kollision trat am Motorrad des Klägers ein Totalschaden ein. Er hat anstatt dessen kein anderes/neues Fahrzeug angemeldet. Für die Abmeldung des Motorrads erwuchsen ihm keine Kosten.

Durch den Unfall wurde der damals 55-jährige Kläger schwer verletzt: So erlitt er einen offenen Unterschenkelbruch links samt Bruch des linken Außenknöchels, eine Wadenbeinnervenlähmung links, Gesichtsschädelbrüche, einen Teilabbruch des linken Oberarmkopfs, Rippen- und Wirbelbrüche, einen Bluterguss in der Wand der Bauchschlagader, Einblutungen in den Bereichen der Leberpforte und des Hauptstammes der Baucharterien sowie zwischen Magen und Bauchspeicheldrüse, Lungenembolien beidseits, ein Nierenversagen und einen blutungsbedingten Schock; zudem eine kollabierte Lunge mit Luft-Blutansammlung im Spalt zwischen Rippen- und Lungenfell sowie ein Pseudoaneurysma im Abgang der linken Leberarterie.

Nach Erstversorgung durch den Notarzt wurde der Kläger in ** am linken Unterschenkel operiert; es erfolgte eine Verplattung des Schienbeins und des Außenknöchels links. Postoperativ erfolgte die Übernahme auf der Intensivstation. Am 4.3.2021 wurde eine explorative Laparoskopie durchgeführt, am Folgetag eine Operation am linken Unterschenkel, am nächsten eine neuerliche allgemeinchirurgische Operation. Am 10. und 12.3.2021 wurden weitere Eingriffe durchgeführt, am 17.3.2021 wurde der Kläger von der Intensivstation auf die unfallchirurgische Observationseinheit verlegt, von der er am 27.3.2021 auf die Normalstation transferiert wurde. Der weitere stationäre Aufenthalt verlief unkompliziert. Am 28.4.2021 wurde der Kläger entlassen. Hienach wurde er ab dem 10.5.2021 im Reha-Zentrum F* aufgenommen; während der dort durchgeführten physiotherapeutischen Maßnahmen traten am 10.6.2021 plötzlich Schmerzen und eine Instabilität am linken Unterschenkel auf, eine hierauf durchgeführte Röntgenuntersuchung zeigte einen Plattenbruch und eine verzögerte Knochenbruchheilung. Hierauf wurde der Kläger am 10.6.2021 an der Orthopädie und Traumatologie der Klinik G* vorstellig, wo am 17.6.2021 eine Platte am linken Schienbein entfernt und eine Stabilisierung mittels Marknagel und neuerlichem Bruch des Wadenbeins durchgeführt wurden. Postoperativ zeigte sich wiederum ein Infekt, der antibiotisch behandelt wurde. Am 22.6.2021 wurde der Kläger entlassen. Hienach kam es regelmäßig zu ambulanten Kontrollen.

Aus unfallchirurgischer Sicht erlitt der Kläger aufgrund all dieser Verletzungen – jeweils komprimiert betrachtet – viereinhalb Wochen starke, sechs Wochen mittlere und neun Wochen leichte Schmerzen. Parallel zur Intensivbehandlung des Klägers erfolgte dessen allgemeinchirurgische Versorgung. Die hiedurch erlittenen Schmerzen überschneiden sich mit jenen aus dem Fach der Unfallchirurgie. Allerdings litt der Kläger im Zusammenhang mit dem Heilungsverlauf nach der Laparotomie für einen Zeitraum von drei Monaten an weiteren Schmerzen nach Eröffnung des Bauchraums, welche über die unfallchirurgisch erfassten hinausgehen; zwischen 28.4. und 3.6.2021 litt der Kläger also zudem aus allgemeinchirurgischer Sicht – wiederum komprimiert betrachtet – 16 Tage an leichten Schmerzen.

An Dauerfolgen besteht eine ausgedehnte Narbensituation am linken Bein, am Brustkorb und an der Bauchdecke sowie eine inkomplette Peronäusläsion links. Beim Kläger liegt unfallchirurgisch betrachtet ein funktioneller Endzustand vor. Die knöchernen Verletzungen sind radiologisch konsolidiert, die verzögerte Knochenbruchheilung und neuerliche Fraktur im Bereich des linken Unterschenkels vollständig ausgeheilt. Zudem verblieb ihm ein eingesetzter Metallstent in der linken Leberarterie verbunden mit der Notwendigkeit einer lebenslangen blutverdünnenden Medikation. Eine mittlerweile leichtgradige Parese der Großzehen- und Vorfußhebung links führt zu einer geringgradigen Instabilität im oberen linken Sprunggelenk mit konsekutivem sogenannten Steppergang. Dies führt dazu, dass der Kläger beim Gehen einen erhöhten Konzentrationsaufwand benötigt, um den linken Fuß etwa seitengleich abrollen zu können bzw vor allem bei längeren Wegstrecken nicht mit dem linken Vorfuß zu stolpern. Beim nunmehr 59-jährigen Kläger verblieben zum Teil belastungsabhängige und teils bewegungsunabhängige Schmerzen im Bereich der linken Schulter, des Brustkorbs und des linken Unterschenkels, mit welchen Beschwerden in der Zukunft zwei bis drei Wochen (pro Jahr) Schmerzen leichten Grades komprimiert betrachtet verbunden sein werden.

Möglich sind in Hinkunft das Auftreten von Verwachsungen im Bauchraum, Komplikationen durch ein Einklemmen von Strukturen dort sowie eine Engstellung bzw Verschluss des Stents in der Leberarterie, welches Risiko durch die Einnahme blutverdünnender Medikamente reduziert werden kann.

Dem Kläger erwuchsen unfallbedingt verschiedenste Behandlungskosten; nach Rückvergütungen seitens des Sozialversicherungsträgers verblieben EUR 492,10, die er selbst zu tragen hatte.

Ab Dezember 2021 bis zumindest Mai 2023 unterzog sich der Kläger physiotherapeutischen Behandlungen, wofür Kosten in Höhe von EUR 3.761,-- anfielen; der nicht vom Sozialversicherungsträger refundierte Selbstbehalt des Klägers belief sich auf EUR 1.130,--.

In den ersten drei Monaten nach dem Unfall (3.3. bis 31.5.2021) war der Kläger aufgrund der erlittenen Schulterverletzung links und der Wirbelbrüche stark eingeschränkt, sodass eine Pflegebedürftigkeit im Ausmaß von zwei Stunden täglich bestand. Diese Pflegeleistungen wurden von der Gattin des Klägers erbracht. Vom 1.6. bis 30.9.2021 (also über vier Monate hinweg) bestand eine Pflegebedürftigkeit von einer Stunde täglich, weil der Kläger die überwiegende Zeit auf zwei Unterarmstützkrücken mit einer Teilbelastung des linken Beins angewiesen und erst ab Oktober 2021 eine Vollbelastung des linken Beins möglich war.

Der Kläger bewohnt mit seiner Gattin eine im zweiten Stock seines Elternhauses gelegene Wohnung mit einer Fläche von 130 m². In den anderen Einheiten wohnen die Kinder und die Eltern des Klägers. Vor dem Unfall wurde der Haushalt hauptsächlich von der Gattin des Klägers geführt, wobei er diese jedoch fallweise bei körperlichen Arbeiten, bei der Wäsche und beim Kochen (dies erledigte der Kläger großteils) unterstützte. Das Wohnhaus der Eltern des Klägers verfügt über einen etwa 1.000 m² großen Garten mit Hanglage, der von allen Bewohnern des Hauses mitbenützt wird. Vor dem Unfall wurde der Garten großteils vom Kläger gepflegt, wobei er für seine gesamte Haushalts- und Gartenarbeit insgesamt etwa drei Stunden wöchentlich aufwendete.

Der Kläger war und ist zusammen mit einem Partner Gesellschafter einer OG und als solcher als selbständiger Versicherungsmakler tätig. Die Gewinnverteilung dieser OG erfolgt im Ausmaß von je 50 % an beide Gesellschafter. Dieses Unternehmen erzielt Einnahmen einerseits aus Abschlussprovisionen und andererseits über Folgeprovisionen. Abschlussprovisionen fallen bei Abschluss neuer Versicherungsverträge an. Folgeprovisionen sind solche, die nach Abschluss der Versicherung während deren laufenden Bestands ausbezahlt werden.

Vom Zeitpunkt des Unfalls bis 30.6.2021 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Danach war er in der Lage, seine Büroräumlichkeiten aufzusuchen und eine sitzende Tätigkeit auszuüben. Weil sein linkes Bein noch nicht voll belastet werden konnte, bestand eine Einschränkung der Arbeitsleistung von 70 % bis 30.9.2021. Als selbständiger Versicherungsmakler musste der Kläger nämlich überwiegend Außendiensttätigkeiten verrichten. Ab 1.10.2021 war der Kläger wieder in der Lage, das linke Bein voll zu belasten und nur mehr geringfügig in seiner Mobilität eingeschränkt, sodass er für weitere zwei Monate bis 30.11.2021 eine Arbeitsleistung von 25 % erbringen konnte. Danach war er wieder voll arbeitsfähig. Er beabsichtigt mit Jänner 2034 in Pension zu gehen, sodass sein Erwerbsleben planmäßig mit 31.12.2033 endet. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes an Arbeitsfähigkeit, der hälftigen Gewinnverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag sowie unter Bedachtnahme auf entgangenen Deckungsbeitrag einerseits und Entschädigung infolge Versteuerung andererseits beläuft sich der Verdienstentgang des Klägers von 2021 bis 2034 auf EUR 92.892,22.

Mit Bescheid der SVS vom 11.2.2022 wurde der verfahrensgegenständliche Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Der Sozialversicherungsträger leistete an (vorläufiger) Versehrtenrente in der Zeit vom 4.5.2021 bis 31.1.2022 insgesamt EUR 22.364,91. Seit dem 1.2.2022 bezieht der Kläger eine Versehrtenrente von monatlich EUR 1.445,42, zwischenzeitlich als Dauerrente. Für die Zeit des Spitalaufenthalts vom 3.3.2021 bis 28.4.2021 und vom 10.5.2021 bis 22.6.2021 wurde dem Kläger vom Sozialversicherungsträger zudem ein Anspruch auf Familiengeld in Höhe von EUR 2.485,32 zuerkannt.

Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.

Nach Einschränkung um ein mit der am 27.6.2023 beim Erstgericht eingebrachten Klage gestelltes, mit EUR 5.000,-- bewertetes Feststellungs- sowie ein Zahlungsbegehren in Höhe von EUR 1.100,-- aus dem Titel des Ersatzes von Kosten für Helm, Hose, Schuhe und Protektorenjacke sowie pauschalen Unkosten (ON 5), strebte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nach Ausdehnungen und Einschränkungen letztlich von den Beklagten die gesamtschuldnerische Zahlung von insgesamt EUR 169.465,90 s.A. [rechnerisch richtig: EUR 165.676,90]

an (ON 43) und zwar an

1. restlichem Sachschaden in Form von An- und Abmeldekosten für das total beschädigte Motorrad EUR 182,--,

2. Schmerzengeld EUR 105.805,-- abzüglich Zahlung von EUR 35.000,--:

EUR 70.805,--,

3. Pflegehilfe für insgesamt 300 Stunden à EUR 35,-- = EUR 10.500,-- abzüglich Zahlung von EUR 1.250,-- restlich EUR 9.250,--,

4. Haushaltshilfe inklusive Unterstützung bei der Gartenarbeit: 630 Stunden à EUR 18,-- = EUR 11.340,-- abzüglich Zahlung von EUR 2.250,-- EUR      9.090,--     und EUR 2.404,--

gesamt EUR 11.494,--,

5. Selbstkostenanteil für Medikamente, Behandlungen, medizinische Behelfe und Therapien EUR 2.706,49,

6. weitere Therapiekosten EUR 1.130,--

7. Verdienstentgang: EUR 75.109,41 laut Variante Aa 1 des buchhalterischen Gutachtens abzüglich EUR 5.000,-- an Verdienstentgang des Agenturpartners verbleiben EUR 70.109,41.

Dazu brachte er zusammengefasst und zuletzt vor:

1. Das beim Unfall total beschädigte, zuvor „nagelneue“ Motorrad des Klägers sei am 2.3.2021, somit einen Tag vor dem Unfall, erstmals zugelassen worden. Der unfallkausale Sachschade belaufe sich somit unter anderem für An- und Abmeldekosten auf EUR 182,--. Allgemein bekannt sei, dass An- und Abmeldekosten nur bei der Anmeldung entstünden, während die Abmeldung selbst keine Kosten mehr verursache. Für den Kläger seien die Anmeldekosten von EUR 182,-- somit „verloren“ und daher von den Beklagten zu ersetzen. Ein neues Motorrad werde der Kläger aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen definitiv nicht mehr anmelden.

2. Aus dem unfallchirurgischen Gutachten ergäbe sich eine Schmerzengeldforderung von EUR 105.805,--, die sich zusammensetze wie folgt:

32 Tage starke Schmerzen à EUR 350,-- EUR 11.200,--

42 Tage mittlere Schmerzen à EUR 250,-- EUR 10.500,--

63 Tage leichte Schmerzen à EUR 150,-- EUR 9.450,--

21 Tage leichte Schmerzen à EUR 150,-- jedes Jahr als dauernde bis zum Lebensende des Klägers, also pro Jahr EUR 3.150,--; dies ergebe bei einer statistischen Lebenserwartung des Klägers von 23,7 Jahren EUR 74.655,--.

Abzüglich des bezahlten Betrags verbleibe ein offenes Schmerzengeldbegehren von EUR     70.805,--.

3. Der Kläger sei unfallbedingt im Ausmaß von insgesamt 300 Stunden auf Pflege angewiesen gewesen. Unter Zugrundelegung der Kosten für eine ausgebildete Pflegehelferin von EUR 35,-- pro Stunde ergebe sich unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten aus diesem Titel der letztlich geltend gemachte Betrag.

4. Ab dem Unfall sei der Kläger für die Dauer von sechs Monaten zu 100 % in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen und zwar für insgesamt 630 Stunden. Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 18,-- für eine durchschnittliche Haushaltshilfe ergäbe sich ein Betrag von EUR 11.340,--, worauf EUR 2.250,-- beglichen worden seien. Außerdem verfüge die Liegenschaft des Klägers über einen sehr großen Garten, dessen Pflege dem Kläger oblegen sei. Dies gelte auch für das wöchentliche Rasenmähen. Er sei von Anfang März 2021 sukzessive abnehmend nicht in der Lage gewesen, diese Leistungen zu erbringen (detailliertes Vorbringen: ON 28 S 3). Für Gartenarbeit im Umfang, wie sie im Garten des Klägers zu leisten sei, sei pro Stunde zumindest ein Betrag von EUR 20,-- zu bezahlen. Daraus resultiere ein weiterer Anspruch von EUR 2.404,--.

5. Die Erforderlichkeit des Aufwands für Medikamente, Heilmittel und Therapien sei vom medizinischen Sachverständigen bestätigt worden.

6. Dies gelte auch für die gesondert geltend gemachten Therapiekosten.

7. Er sei als selbständiger Versicherungsmakler im eigenen Unternehmen mit einem Partner tätig gewesen und habe aufgrund des Unfalls zunächst einmal zwölf Monate überhaupt nicht und im Weiteren nur teils eingeschränkt arbeiten können. Dies habe die notwendige regelmäßige Akquise und die Betreuung von Kunden beeinträchtigt. Dadurch seien dem Kläger sowohl Abschluss- als auch Folgeprovisionen entgangen. Bei der Berechnung des Verdienstentgangs sei grundsätzlich vom Nettoschaden auszugehen, dem noch jene Steuern und Abgaben hinzuzurechnen seien, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstünden. Die laufenden Fälle hätten noch vom Partner des Klägers und den Angestellten mittels Mehrarbeit teilweise aufgefangen werden können, dadurch sei bei diesen aber die Akquise zu kurz gekommen. Durch den unfallbedingten Ausfall der Arbeitsleistung des Klägers für ein Jahr habe der Partner des Klägers selbst einen Verdienstausfall von zumindest EUR 5.000,-- erlitten, den dieser dem Kläger zur Geltendmachung abgetreten habe. Er werde noch zumindest zehn Jahre arbeiten, bevor er die Regelpension erhalte. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des buchhalterischen Sachverständigen (dessen Variante Aa1) belaufe sich der Entschädigungsbetrag auf EUR 75.109,41. Unter einem werde um die Position Verdienstentgang seines Agenturpartners in Höhe von EUR 5.000,-- eingeschränkt, weil dieser dem Kläger ohnehin allfällige Schadenersatzansprüche in seiner Sphäre zur Geltendmachung abgetreten habe und daher der Kläger zur Geltendmachung von 100 % des Schadens berechtigt und legitimiert sei.

Die Beklagte bestritt die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche und wendete im Einzelnen – soweit noch relevant – ein:

1. An- und Abmeldekosten seien bislang nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Ersatz von Anmeldekosten bestehe erst bei Neuanmeldung eines weiteren neuen Fahrzeugs.

2. Das Schmerzengeldbegehren sei weit überhöht. Das Hochrechnen des Schmerzengeldanspruchs auf Basis der vom Sachverständigen ermittelten Schmerzperioden mit der Lebenserwartung des Klägers sei unzulässig. Vielmehr sei eine Globalbemessung vorzunehmen.

3. Bei den Pflegekosten seien die Zeiten von stationären Aufenthalten in Krankenhäusern bzw Reha-Kliniken herauszurechnen. Überdies sei der geltend gemachte Betrag überzogen.

4. Dasselbe gelte für die Position Haushaltshilfe. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass über das gesamte Jahr gesehen ein Bedarf bzw eine Notwendigkeit zum Rasenmähen bzw Baumschnitt gegeben sei.

5. Der geltend gemachte Betrag für Behandlungskosten und dergleichen sei nicht nachgewiesen.

6. Dasselbe gelte für die gesondert geltend gemachten Therapiekosten.

7. Im Zusammenhang mit der Position Verdienstentgang müsse sich der Kläger Zuwendungen von dritter Seite, insbesondere der SVS wie Versehrtenrente, Zusatzrente, Familiengeld, Unterstützungsleistung anrechnen lassen. Außerdem würden allfällige Folgeprovisionen jährlich ausbezahlt, weshalb ein allfälliger Verdienstentgang in der Zukunft liege und insoweit ein Anspruch nicht fällig sei.

Ausgehend vom eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von EUR 40.637,63 s.A. an die Beklagten und zwar an

2. Schmerzengeld EUR 35.000,--

3. Pflegehilfe: 124 Stunden à EUR 15,-- = EUR 1.500,--

minus Zahlung EUR 1.250,--, restlich EUR 250,--

4. Haushaltshilfe: 417 Stunden à EUR 15,-- = EUR 6.255,--

abzüglich Zahlung von EUR 2.250,-- restlich EUR 4.005,--

5. Behandlungskosten und dergleichen insgesamt nach

Berücksichtigung von Rückvergütungen EUR 492,10, abzüglich

bezahlter Betrag von EUR 239,47, restlich EUR 252,63

6. Therapiekosten EUR 1.300,--.

Das Mehrbegehren von EUR 128.828,27 s.A. wies es ab. Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 52 Abs 1 (Satz 1 und 2) vorbehalten. Rechtlich vertrat das Erstgericht zusammengefasst folgenden Standpunkt:

1. Da feststehe, dass der Kläger das Motorrad kostenlos ab- und stattdessen kein neues Fahrzeug angemeldet hat, könnten ihm An- und Abmeldekosten nicht ersetzt werden.

2. Nach (zutreffender) Wiedergabe der Grundsätze für die Schmerzengeldbemessung erachtete es unter Berücksichtigung der zahlreichen Verletzungen des Klägers und seiner Dauerfolgen einen Schmerzengeldbetrag von EUR 70.000,-- für angemessen; abzüglich des bereits bezahlten Betrags verbleibe der zuerkannte Betrag.

3. Der Umstand, dass Pflegehilfeleistungen von Verwandten freiwillig und unentgeltlich erbracht würden, ändere an der Ersatzpflicht des Schädigers nichts. Erbringe ein Dritter aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, erfolge dies nicht zum Zweck, den Schädiger zu entlasten. Nach ständiger Judikatur seien als Kosten der Pflege eines Verletzten durch seine Angehörigen vom Schädiger jene Bruttolohnkosten zu ersetzen, die für die Erbringung der konkreten, notwendigen Pflegeleistungen durch professionelle Kräfte erforderlich seien, wobei zur Ermittlung dieser Kosten die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht komme. Nach den Feststellungen sei der Kläger zwar nach dem Unfall 89 Tage im Ausmaß von zwei Stunden täglich pflegebedürftig gewesen; dabei sei aber zu berücksichtigen, dass er ohnehin bis 28.4.2021, also 56 Tage, stationär in einem Krankenhaus aufgenommen gewesen sei. Hienach habe er sich nach dem 10.5.2021 21 teils „auf Reha“, teils auf der Klinik befunden. Für diese insgesamt 77 Tage sei er daher extern professionell versorgt worden, sodass keine Leistungen aus dem Titel der Pflegehilfe erfolgreich angesprochen werden würden können. Damit verbleibe ein Zeitraum von zwölf Tagen mit einer Pflegebedürftigkeit von zwei Stunden täglich, also insgesamt 24 Stunden. Des Weiteren sei der Kläger nach den Feststellungen zwar im Zeitraum vom 1.6.2021 bis 30.9.2021, das seien 122 Tage, im Ausmaß von einer Stunde täglich pflegebedürftig gewesen; für diesen Zeitraum sei zu berücksichtigen, dass der Kläger insgesamt 22 Tage teils „in der Reha, teils in der Klinik“ versorgt worden sei, sodass hier dasselbe gelte. Damit verblieben 100 Tage mit einer Pflegebedürftigkeit von einer Stunde pro Tag, also 100 Stunden. Zusammengefasst seien dies 124 Stunden. Hier erscheine ein Betrag von EUR 15,-- pro Stunde angemessen, sodass sich der Pflegekostenanspruch des Klägers ohne Berücksichtigung der unstrittigen Zahlung auf EUR 1.500,-- belaufe.

4. Zudem schulde der Schädiger den Ersatz der Kosten zur Deckung der durch die Schädigung bedingten vermehrten Bedürfnisse. Diese setzten voraus, dass infolge der unfallbedingten Körperverletzung dem Verletzten neue Bedürfnisse und dadurch Aufgaben entstünden, die durch den Unfall nicht angefallen wären. Zu diesen zählte nicht nur der Aufwand für Pflegeleistungen, sondern auch die Kosten einer verletzungsbedingt notwendigen Haushaltshilfe. In diesem Sinn stünden dem Geschädigten nach ständiger Judikatur auch die Kosten für eine (fiktive) Haushaltshilfekraft zu. Aus den Feststellungen ergebe sich zwar, dass der Kläger vom 30.3.2021 bis 30.9.2021, da seien 211 Tage, bei Haushaltsführung und Gartenarbeit eingeschränkt gewesen sei. Allerdings seien auch hier die stationären Aufenthalte zu berücksichtigen, sodass insgesamt 72 Tage in Abzug zu bringen seien, in denen der Kläger nicht im eigenen Haushalt, sondern durch externe Einrichtungen versorgt worden sei, was eine Haushalts- oder Gartenhilfe in diesem Zeitraum nicht erforderlich gemacht habe. Rechnerisch verblieben somit 139 Tage, an denen der Kläger eine (fiktive) Haushaltshilfe im Ausmaß von drei Stunden täglich benötigt habe, was einen Gesamtaufwand von 417 Stunden entspreche. Auch hier seien die Kosten pro Stunde nach § 273 ZPO mit EUR 15,-- anzusetzen, sodass ein Anspruch von EUR 6.255,-- ohne Berücksichtigung der insoweit erbrachten Leistung der Beklagten verbleibe.

5. Von den festgestellten vom Kläger getragenen Kosten für Heilbehelfe im weitesten Sinn (EUR 492,10) seien von der Beklagten EUR 239,47 geleistet worden, sodass sich insoweit ein restlicher Anspruch wie oben ergebe.

6. Die weiteren Therapiekosten seien zufolge § 1325 ABGB ersatzfähig.

7. Nach zutreffender Darlegung der Grundsätze für den Ersatz von Verdienstentgang (US 32/33) führte das Erstgericht aus, der Kläger hätte unter Annahme eines gewöhnlichen Verlaufs der Dinge, also ohne den Unfall, nicht alle entgangenen Provisionen im Jahr 2024, sondern sukzessive von 2024 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2033 lukriert; dies entspreche der vom Sachverständigen dargestellten Sub-Variante Cb2, also einem Verdienstentgang in Höhe von EUR 92.892,22. Von diesem Betrag sei lediglich eine Summe von EUR 75.109,41 geltend gemacht worden (§ 405 ZPO). Die Beklagte wende aber zutreffend ein, dass sich der Kläger Leistungen des Sozialversicherungsträgers anrechnen lassen müsse. Der Verdienstschadenersatzanspruch diene dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens. Insoweit bestehe zwischen einem Anspruch auf Verdienstentgang und einer Versehrtenrente sachliche Kongruenz. Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz besage, dass die sachlich kongruenten Sozialversicherungs- und Schadenersatzansprüche für den selben Zeitraum zustehen müssten. Wenn vom Geschädigten ein Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend gemacht werde, so seien auch die auf diese Zeiträume entfallenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen habe der Kläger vom 4.5.2021 bis 31.1.2022 eine vorläufige Versehrtenrente in Höhe von insgesamt EUR 22.364,91 bezogen; hienach ab dem 1.2.2022 eine monatliche Versehrtenrente von EUR 1.445,42. Zwischen dem 1.2.2022 und der Pensionierung des Klägers mit 31.12.2033 lägen 143 Monate, was einem Bezug an Versehrtenrente in Höhe von zumindest (ohne Berücksichtigung einer Valorisierung) von EUR 206.695,06 entspreche. Daraus resultiere, dass der Kläger durch den Unfall über den Zeitraum vom Unfall bis zu seiner Pensionierung (= geltend gemachter Schadenszeitraum) mehr Einnahmen lukrieren werde als er dadurch einen Schaden an Verdienstentgang in seinem Vermögen erlitten habe. Damit müsse noch gar nicht darauf eingegangen werden, dass wohl auch die sachliche Kongruenz von Familiengeld zu bejahen sei. Damit verbleibe kein Differenzanspruch auf Verdienstentgang für den Kläger.

Während die Beklagten den sie belastenden Teil dieser Entscheidung unbekämpft in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ließen, wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitigen Berufung teilweise gegen deren klagsabweisenden Teil. Unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt er – unter Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung – eine Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer weiteren Klagsstattgebung in Höhe von EUR 55.747,-- s.A., somit eine Erhöhung des Zuspruchs auf insgesamt EUR 96.384,63 s.A. an; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden:

Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht seit der Änderung des § 480 Abs 1 ZPO und dem Außerkrafttreten des § 492 ZPO durch das BBG 2009 generell im Ermessen des Berufungsgerichts. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es keinen Verfahrensmangel dar, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen, wenn – wie hier – eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich ist. Das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung begründet auch keine Nichtigkeit. Die „Neuregelung“ in § 480 ZPO, wonach eine Berufungsverhandlung nur noch erforderlichenfalls – etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache – von Amts wegen anzuberaumen ist, verstößt zudem nicht gegen Art 6 MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (RIS-Justiz RS0127242, RS0125957, RS0126298; 8 ObA 65/11h). Mangels besonderer Komplexität des vorliegenden Verfahrens besteht sohin kein Anlass, eine öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel, das sich mit den Schadenspositionen An-/Abmeldekosten, Schmerzengeld, Pflegehilfe, Haushaltshilfe und Verdienstentgang befasst, auch inhaltlich aufgrund nachstehender Erwägungen nicht berechtigt :

A) An- und Abmeldekosten

Der Berufungswerber (RMS 13) argumentiert, er habe das Motorrad weniger als 24 Stunden vor dem Unfall angemeldet und dafür – sinnloserweise – EUR 182,-- bezahlt; da er aufgrund seiner Verletzungen mit Sicherheit kein neues Motorrad mehr anmelden werde, sei dieser Betrag ein für allemal verloren, sodass ihn die Beklagten zu ersetzen hätten.

1.Das Erstgericht hat weder festgestellt, dass das Motorrad am Tag vor dem Unfall angemeldet wurde, noch dass der Kläger mit Sicherheit kein neues Motorrad mehr anmelden werde. Damit entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt, sodass auf diese Argumentation nicht eingegangen werden kann (RIS-Justiz RS0041585, RS0043603).

2.Damit genügt der Rechtsrüge zu erwidern, dass mit deren Argumentation auf den Ersatz frustrierter Aufwendungen abgezielt wird. Ein solcher kommt aber nur bei kumulativer Erfüllung zweier der Gefahr der Uferlosigkeit einer Haftung entgegenstehender Kriterien in Betracht: Einerseits muss es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handeln, andererseits muss ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen (RIS-Justiz RS0133682). Beides ist hier nicht der Fall.

B) Schmerzengeld

Das Rechtsmittel ortet in diesem Punkt das Vorliegen einer unzulässigen „Überraschungsentscheidung“, weil das Erstgericht bei der „Berechnung“ des Schmerzengeldanspruchs die in der Zukunft vom Kläger zu erduldenden Schmerzen „von EUR 3.150,-- pro Jahr bis an dessen Lebensende“ nicht berücksichtigt, sondern eine Globalbemessung vorgenommen habe, reklamiert Feststellungsmängel und verficht in seiner Rechtsrüge im engeren Sinn den Standpunkt, es sei ein Schmerzengeldbetrag von EUR 108.180,-- angemessen.

1.Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs kann das Schmerzengeld nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden, nicht aber tageweise; bei dessen Bemessung ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0031415, RS0031040). Es soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RIS-Justiz RS0031061). Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch soweit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RIS-Justiz RS0031307). Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe (RIS-Justiz RS0122794). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075).

2.Richtig ist, dass das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet aber nicht, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss (6 Ob 19/09a). Allein deshalb liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Im Übrigen hat das Erstgericht Feststellungen zu den künftigen vom Kläger zu erduldenden Schmerzen getroffen (US 13) und diese auch in seine rechtlichen Erwägungen miteinbezogen (US 28).

3. Der Berufungswerber vermisst folgende Feststellungen:

„1. Der Kläger wird zukünftig unfallkausale Schmerzen in komprimierter Form von 21 Tagen leichten Schmerzen jährlich bis ans Lebensende erdulden müssen. Die statistische Lebenserwartung des Kläger beträgt unter Berücksichtigung des Geburtstages und des Geschlechts zum Stichtag 29.1.2024 23,69 Jahre.

2. Dazu erleidet der Kläger eine drastische und tiefgreifende Verschlechterung der Lebensqualität sowohl im privaten als auch im beruflichen Alltag, insbesondere eine starke Reduktion der Möglichkeiten in Bezug auf die Freizeitgestaltung sowie die Sportausübung bis ans Lebensende, welche ebenfalls aus dem Titel Schmerzengeld mitzubemessen ist.“

Beide Feststellungsmängel liegen nicht vor:

3.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RIS-Justiz RS0053317). Davon abgesehen, dass das Erstgericht – wie bereits erwähnt – Feststellungen zum zukünftigen Schmerzenbild des Klägers getroffen hat, kommt es auf die Lebenserwartung des Klägers nicht entscheidend an. Gegenstand der Entscheidung 2 Ob 183/03v war der Schmerzengeldanspruch einer 24 ½-jährigen Klägerin. Festgestellt worden waren 9 Tage starke, 13 Wochen mittlere und 28 Wochen leichte Schmerzen; weiters für die Zukunft pro Jahr eine Woche mittlere und drei Wochen leichte Schmerzen. Die Unterinstanzen hatten der Klägerin EUR 109.000,-- an Schmerzengeld zuerkannt; der Oberste Gerichtshof verminderte diesen Zuspruch auf EUR 60.000,--. Dies unterlegt anschaulich, dass ein bloßes Hochrechnen von Schmerzperioden auf das zu erwartende Lebensalter bei der Ausmessung von Schmerzengeld zu kurz greift.

3.2. Das Erstgericht hat umfangreiche Feststellungen zu den Folgen des Unfalls für den Kläger auch mit Blick auf dessen Schmerzengeldanspruch getroffen (US 9 bis 13 und US 16 bis 19), aus denen sich zwanglos die zweitgewünschte Sachverhaltsannahme ableiten lässt, sodass es auch dieser zusätzlichen Feststellung nicht bedurfte. Im Übrigen kann ein Feststellungsmangel nur im Rahmen des vom Beweispflichtigen behaupteten Sachverhalts berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0043325), eine über das übliche Ausmaß hinausgehende gesonderte Sportausübung des Klägers wurde aber konkret und detailliert nie behauptet.

4.In seiner Rechtsrüge im engeren Sinn hält der Berufungswerber seine erstinstanzliche Berechnungsmethode aufrecht und verficht er den Standpunkt, der Betrag von EUR 108.180,-- sei unter Zugrundelegung von Schmerzperioden (ohne Berücksichtigung des erstinstanzlichen Zuspruchs) insgesamt angemessen. Für die Bemessung des Schmerzengelds sei nicht „ein persönliches Empfinden des Erstgerichts in Form eines Vorgehens nach § 273 ZPO, sondern das Ergebnis des unfallchirurgischen Sachverständigen (wozu lasse man ihn überhaupt sonst ein Gutachten erstatten) heranzuziehen. Angesichts der konkreten (in die Feststellungen des Erstgerichts Eingang gefundenen) Ausführungen des Sachverständigen bestehe kein Spielraum für eine freie Beweiswürdigung“.

Letzterem genügt zu erwidern, dass es sich bei der Schmerzengeldzumessung um eine rechtliche Beurteilung handelt; dass Schmerzengeld nur nach § 273 ZPO ausgemessen werden kann, wurde bereits dargestellt.

Ein Betrag in der Größenordnung wie vom Kläger gewünscht wurde zu 2 Ob 218/17y zuerkannt, der der Schmerzengeldanspruch eines 23-jährigen Klägers zugrundelag, der neben einem schweren Schädel-Hirn-Trauma zudem folgende Verletzungen erlitten hatte: Abriss-Trümmerbrüche im Bereich der linken Gesichtshälfte mit der Zerstörung des linken Augapfels, Verlust des Geruchssinns und mit einer Beeinträchtigung des Geschmackssinns; Serienrippenbrüche beidseits, gedeckter Milzriss und Kreuzbandriss am linken Kniegelenk. Als Folgen der schweren Gesichtsverletzungen verblieben ein geringgradiges organisches Psychosyndrom, der Verlust räumlichen Sehens, eine Sattelnase sowie viele kosmetisch störende Narben im Gesicht und am Hals. Der Kläger ertrug es in der ersten Zeit nach dem Unfall nicht, ohne Begleitung auf die Straße zu gehen, aus Angst vor Demütigung aufgrund seines Äußeren. Infolge von neurologisch-psychiatrischen Unfallfolgen verließ ihn seine Lebensgefährtin. Er hatte als Folge des Unfalls 29 Tage starke, 62 Tage mittelstarke und 180 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Der Oberste Gerichtshof erachtete ein ungekürztes Schmerzengeld von EUR 100.000,-- als angemessen, um all diese Schmerzen und das schwere seelische Leid, das der Kläger zu erdulden hatte und in Hinkunft voraussichtlich noch zu erdulden haben werde, abzugelten.

Insbesondere auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung kommt ein Zuspruch für den Kläger in der von ihm angestrebten Höhe nicht in Betracht.

5.Vielmehr kann hier dem Erstgericht beigepflichtet werden, dass im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen des Klägers, das Ausmaß der damit verbundenen stationären Aufenthalte, den komplizierten Heilungsverlauf, sowie Art und Schwere der mit den Verletzungen verbundenen Beschwerden auch für die Zukunft ein Schmerzengeldzuspruch von EUR 70.000,-- angemessen ist. Dieser Zuspruch bewegt sich auch im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur. So wurden etwa einer zum Unfallzeitpunkt 21-jährigen Klägerin zu 2 Ob 101/05z EUR 80.000,-- zuerkannt; sie hatte bei einem Autounfall schwerste Verletzungen erlitten, die mit 14 Tagen starken, 5 Wochen mittelstarken und 6 Monaten leichten Schmerzen verbunden waren; künftig musste sie in Summe 3 Wochen jährlich leichte Schmerzen erdulden. Angesichts dieses doch etwas schwerwiegenderen Schmerzenbilds und unter Berücksichtigung des Alters der dortigen Klägerin ist auch unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitlich eingetretene Geldwertverdünnung der vom Erstgericht ausgemessene Betrag nicht zu beanstanden.

C) Pflegehilfe

Hier wendet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Höhe des „Stundensatzes“ mit dem Argument, es sei ein Betrag von EUR 20,-- pro Stunde angemessen; für den vom Erstgericht zuerkannten Betrag von EUR 15,-- pro Stunde sei niemand auch nur ansatzweise in der Lage, eine ungelernte Pflegekraft, geschweige denn eine gelernte und erfahrene Pflegekraft „zu bekommen“.

1.Das Erstgericht hat die Grundsätze der Ersatzfähigkeit dieser Schadenersatzposition zutreffend dargestellt; diese werden auch vom Rechtsmittelwerber nicht in Zweifel gezogen. Damit kann sich das Berufungsgericht insoweit mit einem Hinweis auf die Richtigkeit dieser Ausführungen begnügen (§ 500a ZPO).

2.Der Berufungswerber wendet sich nicht grundsätzlich gegen die Anwendung des § 273 ZPO zur Bestimmung des Stundensatzes. Aufgrund seiner Rechtsrüge ist überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung dieser Regelung richtig ist (RIS-Justiz RS00400341). § 273 ZPO räumt dem Gericht ein gesetzlich gebundenes Ermessen ein. Dieser Ermessensspielraum steht auch der Instanz zu; diese kann die Entscheidung der Unterinstanz daher dann billigen, wenn nicht gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit sprechen (RIS-Justiz RS0040301 [T2]). Hier lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass der Kläger verletzungsbedingt während des noch zur Rede stehenden Zeitraums auf eine professionelle Pflegehilfekraft angewiesen gewesen wäre. Vielmehr steht fest, dass er im Wesentlichen auf zwei Unterarmstützkrücken mit einer Teilbelastung des linken Beins angewiesen war, sodass eine Pflegebedürftigkeit von einer Stunde täglich bestand (US 14). Bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung ist für den hier noch zur Rede stehenden Zeitraum nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht im Rahmen seines Ermessens den Stundensatz mit EUR 15,-- festgesetzt hat. Soweit der Rechtsmittelwerber darauf reflektiert, eine Pflegekraft sei für diesen Stundensatz „nicht zu bekommen“, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, sodass hierauf nicht eingegangen werden kann. Im Übrigen liegen zu diesem Thema auch keine Verfahrensergebnisse vor.

3. Insgesamt ist der Argumentation im Rechtsmittel somit nicht zu folgen.

4.Am Rande ist anzumerken, dass dem Erstgericht bei dieser Schadensposition ein Rechenfehler unterlaufen ist: 124 Stunden à EUR 15,-- ergibt nämlich nicht EUR 1.500,--, sondern EUR 1.860,--. Abzüglich des unstrittig bezahlten Betrags in Höhe von EUR 250,-- hätte hieraus ein Anspruch des Klägers von EUR 1.610,-- resultiert. Dieser Rechenfehler zu Lasten des Klägers in Höhe von EUR 360,-- kann aber nicht aufgegriffen werden, weil sich die Berufung mit diesem Aspekt nicht befasst. Selbständige Aspekte wie dieser können aber nur wahrgenommen werden, wenn sie in der Rechtsrüge zumindest erkennbar angesprochen werden (vgl 9 ObA 110/14p, 8 ObA 23/04x; RIS-Justiz RS0041570).

D) Haushaltshilfe inklusive Garten

Hier wendet sich die Rechtsrüge gleichfalls gegen die Höhe des angenommenen Stundensatzes; außerdem wird der Standpunkt verfochten, der „Abzug“ von Stunden während seines stationären Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalts sei nicht gerechtfertigt, weil auch bei einer Abwesenheit des Klägers von Zuhause eine Hilfsperson bei schweren Arbeiten und vor allem den Gartenarbeiten erforderlich sei. Dabei spiele überhaupt keine Rolle, ob der Kläger daheim bei diesen Arbeiten dabei sei oder nicht, die Arbeiten im Haus selbst und vor allem im Garten fielen ohne Rücksicht darauf an, wo der Kläger gerade sei.

1. Der Behandlung dieser Argumentation ist voranzustellen, dass das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zu dieser Position gerade noch erschließbar schlüssig ist: Nachdem der Kläger zu dieser Position einleitend EUR 10.000,-- abzüglich Zahlung von EUR 2.250,--, also EUR 7.750,-- geltend gemacht hatte (ON 1), dehnte er diese Schadensposition mit Schriftsatz vom 30.1.2024 (ON 28) aus und brachte dort vor, er habe der Haushaltshilfe für zumindest 630 Stunden bedurft, dies ergebe bei einem Stundensatz von EUR 18,-- EUR 11.340,--. Ausgedehnt werde das Begehren insoweit somit um EUR 1.134,--. Aus dem Text des Vorbringens lässt sich nicht entnehmen, ob nun die Zahlung der Beklagten Berücksichtigung fand oder nicht. In der Aufschlüsselung der Klagsforderung auf Seite 4 dieses Schriftsatzes werden die Positionen Pflege- und Haushaltshilfe zusammengezogen und mit EUR 18.259,-- geltend gemacht. Da eindeutig EUR 9.250,-- auf die Pflegehilfe entfallen, ergibt sich ein restlicher Betrag von Haushaltshilfe von EUR 9.009,--. Tatsächlich errechnet sich unter Abzug des bezahlten Betrags von EUR 3.250,-- eine restliche Summe von EUR 9.090,--. Offenkundig ist hier dem Kläger ein Ziffernsturz unterlaufen, der als bloßer Rechenfehler – weil erkennbar – berücksichtigt werden kann. Damit ergibt sich – wie oben wiedergegeben – insoweit ein Begehren von EUR 9.090,-- exklusive Gartenarbeit.

2.Das Erstgericht hat diese Schadensposition unter den Begriff der vermehrten Bedürfnisse subsumiert (US 29). Dagegen wendet sich das Rechtsmittel mit keinem Wort. Der Kläger hat diesen Anspruch nie darauf gestützt, er habe externe Drittkräfte, insbesondere zur Gartengestaltung, herangezogen. Vielmehr geht es hier um die Ersatzfähigkeit eines dem Kläger entstandenen Schadens in Form vermehrter Bedürfnisse, die durch seine Gattin abgedeckt werden. Erbringt ein Dritter aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, dann geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden nicht auf den Schaden angerechnet. Es handelt sich um einen Fall der Schadensverlagerung, nicht aber um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden. Deshalb ist der Verletzte selbst anspruchsberechtigt (RIS-Justiz RS0022789). Hält sich der Geschädigte (wie der Kläger) im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung auf, können ihm keine unfallbedingten vermehrten Bedürfnisse in Form der Haushaltsführung entstehen, weil er den Haushalt ohnehin nicht führen kann. Dasselbe gilt für Gartenarbeiten. In diesem Sinn entspricht es auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass Zeiten, in denen – zB wegen Krankenhausaufenthalten des Geschädigten – Betreuungsleistungen nicht erbracht werden, aus der Berechnung auszuklammern sind (2 Ob 110/16i, 2 Ob 176/05d). Diese Entscheidungen ergingen zwar zum Anspruch auf Ersatz eines Pflegeaufwands; da es sich dabei aber auch um die Abdeckung vermehrter Bedürfnisse handelt, ist diese Judikatur zwanglos auf die vorliegende Konstellation übertragbar.

3. Die Festsetzung des Stundensatzes für Haushaltshilfe in Höhe von EUR 15,-- entspricht der Judikatur des Berufungsgerichts (2 R 174/24w) und liegt innerhalb der Bandbreite des dem Erstgericht zugekommenen Ermessensspielraums.

4. Auch hier dringt der Berufungswerber somit nicht durch.

E) Verdienstentgang

Der Abweisung dieser Schadensposition tritt der Rechtsmittelwerber mit Mängel- (RMS 11/12) und Rechtsrüge (RMS 17 bis 19) entgegen. Zunächst macht das Rechtsmittel wiederum eine unzulässige Überraschungsentscheidung geltend; hätte das Erstgericht eine vollständige Anrechenbarkeit der Zahlung der Versehrtenrente kommuniziert, hätte er vorgebracht, dass die von ihm bezogene Rente nur deswegen so hoch sei, weil er freiwillig mehr, und zwar bis zum höchstmöglichen Betrag Sozialabgaben bezahlt habe. Außerdem bezweifelt er das Vorliegen einer vollständigen sachlichen Kongruenz dieser Versicherungsleistung mit dem von ihm geltend gemachten Verdienstentgang; die Versehrtenrente diene nämlich nicht nur dem Ausgleich eines Verdienstentgangs, sondern gelte auch zusätzliche Erschwernisse in der Lebensführung ab. Im zeitlich kongruenten Rahmen stehe einem Verdienstentgang von EUR 75.109,41 eine anteilig zu reduzierende Versehrtenrente von maximal EUR 65.109,41 gegenüber. Aus diesem Grund werde aus diesem Titel noch eine Restforderung von EUR 10.000,-- geltend gemacht.

1. Versichertes Rechtsgut in der gesetzlichen Unfallversicherung ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten. Die Versehrtenrente hat den Zweck, den Versicherten für die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu entschädigen, die trotz Unfallheilbehandlung und Rehabilitation zurückgeblieben ist. Im Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt im Unterschied zum zivilrechtlichen Schadenersatz der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung. Der Eintritt eines Verdienstentgangs ist nicht Voraussetzung für die Gewährung. Die Versehrtenrente wird sowohl dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird, als auch dann, wenn ein Versicherter seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit ein Einkommensentfall einhergeht ( Tarmann-Prentner in SonntagASVG 16§ 203 Rz 1). Folgerichtig entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass der Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens dient (RIS-Justiz RS0031026). Damit ist die Frage der sachlichen Kongruenz höchstgerichtlich völlig eindeutig geklärt.

2. Ob sich die Höhe der Versehrtenrente des Klägers aus freiwilligen Mehrleistungen gegenüber dem Versicherungsträger ergibt, ist nicht relevant, sodass die Mängelrüge schon deshalb ins Leere geht. Im Übrigen geht – wie schon erörtert – die Anleitungspflicht nicht so weit, dass das Erstgericht vor seiner Entscheidung deren Begründung offen zu legen hat.

3. Die Rechtsrüge muss angesichts der zitierten ständigen Judikatur des OGH scheitern.

4. Sonstige Argumente werden nicht vorgetragen. Damit ist dem Rechtsmittelwerber auch hinsichtlich dieser Schadensposition nicht zu folgen.

F) Ergebnis

Somit ist der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.

1. Da das Rechtsmittel in allen Punkten nicht berechtigt ist, kann dahinstehen, ob das Begehren des Klägers in erster Instanz der Höhe nach unschlüssig war. Im Übrigen ist die rechnerisch zutreffende Gesamtsumme der letztlich geltend gemachten Schadenspositionen niedriger als der geltend gemachte Betrag, sodass im Ausmaß der Differenz ohnehin nur eine inhaltsleere Klage vorliegt.

2. Bei einem Kostenvorbehalt wie vom Erstgericht ausgesprochen hat immer dieses nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache über sämtliche Verfahrenskosten zu entscheiden ( Schindler/Schmoliner in Kodek/OberhammerZPO-ON § 52 ZPO Rz 4 und 12; vgl auch RIS-Justiz RS0129336).

3.Eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war nicht zu lösen; vielmehr hing die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls ab. Damit ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).