ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT I. Geltungsbereich.
§ 1 Geltungsbereich im allgemeinen.
Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Rentner aus der Allgemeinen Sozialversicherung.
Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG
§ 5 Beiträge
…die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG . (2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage…
§ 8 Wirksamkeitsbeginn
…§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft. (2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1…
§ 43 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 43 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
…1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: 1. Allgemeines bürgerliches…
§ 8 Einsatz der Arbeitskraft
…mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden. (4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, die 1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; 2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen…
§ 6 Einsatz des Einkommens
…1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in…
§ 4 Bgld. KAG 2000 · Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 4 § 4
…Soweit in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden: 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024; 2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG…
§ 63 Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu denFondskrankenanstalten
…1) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen. (2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen…
§ 94 SKAG · SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 94 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
…1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: 1. Allgemeines bürgerliches…
§ 37 Wirtschaftsaufsicht
…1) Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem SAGES erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den SAGES und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Sonstige Krankenanstalten, die Beiträge zum…
Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 1 Pauschalbeitrag
…vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach § 447f Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu errechnen.…
§ 70 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 70 Verweise
…Soweit in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen: 1. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024; 2. Arzneibuchgesetz 2012 - ABG …
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe: 1. Altenwohn- und Pflegeheime: stationäre Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden ganztägigen Unterbringung, Pflege, Betreuung und Unterstützung von hauptsächlich betagten oder hilfsbedürftigen Menschen; 2. Bewohnerzimmer: das den…
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