JudikaturOGH

RS0122794 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2025

Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe. Somit ist auch im Fall von seelischen Schmerzen die Bemessung des Schmerzengeldes global vorzunehmen.

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