Der Begriff "nach freier Überzeugung" in § 273 ZPO ist nicht derselbe wie in § 272 Abs 1 ZPO. Es handelt sich in § 273 ZPO nicht um richterliche Beweiswürdigung, sondern um die Einräumung eines gesetzlichen gebundenen Ermessen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden